TE Vwgh Beschluss 1991/1/15 90/11/0224

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des N gegen den Landeshauptmann von Salzburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der am 13. Dezember 1990 zur Post gegebenen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, er habe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 6. März 1990, mit dem ihm die Lenkerberechtigung für die Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen worden sei, am 26. März 1990 Berufung an die belangte Behörde erhoben. Diese habe bisher darüber nicht entschieden, weshalb er Säumnisbeschwerde erhebe.

Der Beschwerdeführer hat dabei übersehen, daß zwar gemäß Art. 132 B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war; gemäß § 27 VwGG kann aber eine solche Beschwerde u.a. erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen wie dem vorliegenden schon wiederholt ausgesprochen, daß bei Entscheidungen, die eine Behörde in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens zu treffen hätte, als oberste Behörde, die jedenfalls im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 2 AVG 1950) angerufen werden konnte, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Betracht kommt (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1988, Zl. 88/11/0142, und vom 27. Juni 1989, Zl. 89/11/0148, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Da der Beschwerdeführer, wie sich aus seiner Beschwerde ergibt, noch nicht den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Wege eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 angerufen hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110224.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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