TE Vfgh Erkenntnis 1988/6/10 B1220/87

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
StGG Art8 / Verletzung keine
SuchtgiftG §12 Abs1
StPO §177 Abs1 Z1
StPO §177 Abs2

Leitsatz

Vertretbare Annahme der Mittäterschaft am Verbrechen nach §12 Abs1 SuchtgiftG - gesetzmäßige Festnahme nach §§177 Abs1 iVm. §175 Abs1 Z1 StPO; keine ungerechtfertigte Verzögerung der Einvernahme und der Einholung des richterlichen Haftbefehls; keine Verletzung der persönlichen Freiheit Eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren - auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich) getroffen wurde

Spruch

1. Der Bf. ist durch seine am 12. Oktober 1987, 22,15 Uhr in Salzburg durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg erfolgte Festnahme und die darauffolgende Anhaltung bis 13. Oktober 1987, 11,30 Uhr, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Bf. ist schuldig, dem Bund, zu Handen der Finanzprokuratur, die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 (zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich dagegen, daß der Bf. am 12. Oktober 1987 in Salzburg durch Organe der Bundespolizeidirektion (BPD) Salzburg festgenommen und sodann bis 14. Oktober 1987 in Polizeihaft gehalten worden sei. Der Bf. behauptet, durch diese - in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Maßnahmen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein. Er beantragt, diese Rechtsverletzung kostenpflichtig festzustellen. Die Festnahme und die Anhaltung seien ohne gesetzliche Grundlage erfolgt; insbesondere sei kein richterlicher Haftbefehl vorgelegen.

2. Die BPD Salzburg als bel. Beh. - vertreten durch die Finanzprokuratur - legte den bezughabenden Akt vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie begehrt, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- oder abzuweisen. Der Bf. sei des Verbrechens des Suchtgifthandels (§12 Abs1 Suchtgiftgesetz SGG) verdächtig gewesen. Seine Festnahme und zunächst auch die Anhaltung sei wegen Gefahr im Verzug aus eigener Macht (§§175 und 177 StPO) im Dienste der Strafjustiz erfolgt. Am 13. Oktober 1987 habe der zuständige Richter einen Haftbefehl gegen den Bf. erteilt.

II. 1. Der VfGH geht vom Sachverhalt aus, wie er von der bel. Beh. in der Gegenschrift geschildert wird:

"Auf Grund eines Hinweises wurde bekannt, daß der mittlerweile im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg einsitzende türkische Staatsangehörige I B mit Heroin handeln soll. Ein verdeckter Fahnder der bel. Beh. nahm mit ihm Kontakt auf. Am 12.10.1987, gegen 20,15 Uhr, kam es zwischen I B und dem verdeckten Fahnder in Salzburg, O L, vereinbarungsgemäß zu einem Treffen. Hiebei wurde von dem verdeckten Fahnder für eine Menge von 1,3 kg Heroin ein Betrag von S 900.000,-- geboten. B stimmte diesem Anbot zu und holte von einem in der Nähe abgestellten Mercedes, dessen Lenker vorerst unbekannt war, das Suchtgift und übergab es in der Folge dem wartenden Fahnder. Nach erfolgter Übergabe wurde er festgenommen. Der Lenker des Mercedes, Kennzeichen S ..., nahm offenbar die Festnahme wahr, und entfernte sich mit dem PKW fluchtartig. Eine im kurzen Wege vorgenommene Erhebung, auf welche Person dieses Fahrzeug zugelassen war, ergab, daß der nunmehrige Bf. Zulassungsbesitzer dieses Kfz sei. In seinen ersten Angaben, welche ab 20,35 niederschriftlich aufgenommen wurden, erklärte auch der festgenommene I B, daß M A der Lenker dieses Kfz gewesen wäre und er von diesem das Suchtgift erhalten habe. Hierauf wurde seitens der bel. Beh. die Fahndung nach dem nunmehrigen Bf wegen des Verdachtes des Verbrechens des Heroinhandels gem. §12 SGG mit allen zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen eingeleitet. Noch während der Einvernahme des I B wurde der Vater des Bfs. C A, der nächst seiner Wohnung getroffen wurde, nach dem Verbleib seines Sohnes befragt. Dieser gab an, daß sein Sohn noch im Unfallkrankenhaus liege. Nachdem ihm vorgehalten wurde, daß sein Sohn lt. telefonischer Erhebung dort nicht aufhältig sei, erklärte er sich bereit, mit den einschreitenden Kriminalbeamten ins Krankenhaus zu fahren. Noch bevor C A von den Organen der bel. Beh. zu seinem Wohnort zurückgebracht worden war, wurde der nunmehrige Bf von Organen der bel. Beh. um 22,18 Uhr an seinem Wohnort festgenommen. Er erklärte sich mit der gefahndeten Person ident und wurde ihm sofort der Grund der Fahndung bzw. Festnahme mitgeteilt. Er wurde unverzüglich der bel. Beh. überstellt und beginnend mit 22,40 Uhr zur Sache vernommen, wobei er angab, I B habe über das Suchtgift verfügt und habe er diesem lediglich Chauffeurdienste in Kenntnis des beabsichtigten Handels geleistet.

Am 13.10.1987 stellte der befaßte Staatsanwalt Dr. R den Antrag auf Erteilung eines Haftbefehls gegen den Bf; der Untersuchungsrichter des LG Salzburg, Dr. B, erteilte hierauf am 13.10.1987 um 11,30 Uhr den mündlichen Haftbefehl wegen Verabredungs-, Flucht und Tatausführungsgefahr."

Der Bf. wurde am 14. Oktober 1987 um 11,45 Uhr dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg eingeliefert.

2. Die Richtigkeit dieser Sachverhaltsschilderung, der der Bf. im übrigen nicht entgegengetreten ist, wird durch den Inhalt des vorgelegten Aktes der BPD Salzburg, Zl. Abt. II-Ref. 1 B/1-6949/87, und des Aktes des Landesgerichtes Salzburg, AZ 18a Vr 2800/87, bestätigt.

III. Der VfGH würdigt diesen Sachverhalt rechtlich wie folgt:

1. Zur Festnahme und Anhaltung bis 13.10.1987, 11,30 Uhr

a) Gemäß Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8507/1979 und 10321/1985 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur) die Festnehmung und anschließende Verwahrung, soweit sie aus eigener Macht der Sicherheitsbehörden - also ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls - vorgenommen werden.

Demgemäß ist festzuhalten, daß die vorliegende Beschwerde - soweit sie die Festnahme und Anhaltung des Bf. bis zur Erlassung des richterlichen Haftbefehles am 13. Oktober 1987, 11,30 Uhr (s.u. III.2.) zum Gegenstand hat - Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG bekämpft.

Da hier ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde im dargelegten Umfang zulässig.

b) Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK (s. VfSlg. 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige 'Verhaftung' (s. zB VfSlg. 10321/1985):

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. Gesetzliche Bestimmungen iS des §4 leg.cit. sind ua. die §§175 bis 177 StPO.

Der VfGH geht in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes (s. Abschn. II) aus dem Blickwinkel der geltend gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit davon aus, daß der Bf. im Dienst der Strafjustiz ohne richterlichen Haftbefehl festgenommen und verwahrt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob diese Freiheitsbeschränkung nach §177 (§10 Z1) StPO iVm. §175 StPO zulässig war. Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO dürfen die vorläufige Verwahrung u.a. einer Person, die eines Verbrechens verdächtig ist, in dem hier von der bel. Beh. herangezogenen und damit (s. VfSlg. 5232/1966; vgl. auch VfSlg. 10019/1984) allein in Betracht kommenden Fall des Haftgrundes nach §175 Abs 1 (Z1) StPO - so u.a. bei Betretung auf frischer Tat - zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vornehmen.

Auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes konnten nun die Kriminalbeamten, die die Festnahme aussprachen und durchführten, vertretbarerweise annehmen, daß der Bf. daran beteiligt war, Suchtgift in größerer Menge (nämlich 1,3 kg Heroin) in Verkehr zu setzen und daß er sich dadurch der Mittäterschaft (§12 StGB) am Verbrechen nach §12 Abs1 SGG schuldig gemacht habe. Es kommt hier nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfes an; vielmehr genügt es, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht - nach Lage des Falles - mit gutem Grund der subjektiven Auffassung sein durfte, daß die in Rede stehende Tat verübt worden sei (vgl. zB VfSlg. 10019/1984).

Alle diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Festnahme des Bf. war durch §177 Abs1 Z1 StPO voll gedeckt:

Da die Amtshandlung aufgrund persönlicher Beobachtung der einschreitenden Kriminalbeamten an Ort und Stelle stattfand und im engesten zeitlichen Zusammenhang mit der (Straf-)Tat stand, die verübt zu haben die Beamten den Bf. vertretbar verdächtigten, waren die Voraussetzungen für eine Festnahme (durch Sicherheitsorgane aus Eigenmacht) wegen 'Betretung auf frischer Tat' (§12 StGB, §12 Abs1 SGG) iS der Bestimmungen der Strafprozeßordnung erfüllt.

Nach §177 Abs2 StPO ist der von Sicherheitsorganen aus eigener Macht in Verwahrung genommene Verdächtige durch die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst aber binnen achtundvierzig Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern.

Diesen Voraussetzungen wurde hier entsprochen. Von einer unnötigen, durch die Umstände nicht gerechtfertigten Verzögerung der Einvernahme und der Einholung eines richterlichen Haftbefehles (s.u. III.2.) kann - wie die Aktenlage zeigt keinesfalls die Rede sein.

Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Bf. durch die Festnahme und durch die Anhaltung bis zur Erlassung des richterlichen Befehles (s.u. III.2.) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde im bisher erörterten Umfang - da im Verfahren weder die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hervorkam noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den bekämpften Verwaltungsakten zugrundeliegenden Rechtsvorschriften entstanden - als unbegründet abzuweisen (Punkt 1 des Spruchs).

2. Zur Anhaltung ab 13.10.1987, 11,30 Uhr

Am 13. Oktober 1987 um 11,30 Uhr erließ den Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Salzburg gegen den Bf. einen mündlichen Haftbefehl. Am 14. Oktober 1987 um 11,45 Uhr wurde der Bf. dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg eingeliefert.

Nach der ständigen Judikatur des VfGH ist eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich) getroffen wurde (vgl. zB VfSlg. 9316/1982, 9616/1983). Die Verwahrung des Bf. während des erwähnten Zeitraumes (sie endete noch vor Ablauf der im §4 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit und im §177 Abs2 StPO vorgesehenen 48-stündigen Frist) ist nicht der bel. Beh., sondern dem Gericht zuzurechnen.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, über Beschwerden gegen Gerichtsakte zu entscheiden (vgl. zB VfSlg. 8507/1979).

In diesem Umfang war sohin die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Punkt 2 des Spruches).

3. Die Kostenentscheidung (Punkt 3 des Spruches) gründet sich auf §88 VerfGG.

4. Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG und §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1220.1987

Dokumentnummer

JFT_10119390_87B01220_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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