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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §288 Abs1 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 20. Juni 1990, Zl. 6/92/1-BK/Km-1989, betreffend Wiederaufnahme (Umsatzsteuer 1981 bis 1983, Einkommen- und Gewerbesteuer 1981 bis 1984) und Steuerfestsetzung (Umsatzsteuer 1981 bis 1983, 1985, 1986, Einkommen- und Gewerbesteuer 1981 bis 1984), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich einer u.a. den Spielsalon des Beschwerdeführers betreffenden Betriebsprüfung über die Jahre 1981 bis 1984 und anläßlich einer Nachschau betreffend Umsatzsteuer 1985 bis 1986 traf der Prüfer Feststellungen, die das Finanzamt zur Wiederaufnahme hinsichtlich der Jahre 1981 bis 1984 und zu geänderten Sachbescheiden veranlaßte. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer 1985, 1986 (vorläufig) erfolgte unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Nachschau.
Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen holte die belangte Behörde Stellungnahmen des Prüfers ebenso ein wie zur Gegenäußerung des Beschwerdeführers zu einer solchen Stellungnahme. Sie brachte diese Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab und setzte die Umsatzsteuer 1986 endgültig fest. Sie erachtete die Feststellungen des Prüfers für zutreffend und damit sowohl die Wiederaufnahme als auch die Änderung der Sachbescheide und die neuen Veranlagungen für richtig.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 25. September 1990, B 1067/90-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Beschwerdeführer erachtet sich vor diesem Gerichtshof durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Abgabenfestsetzung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde Feststellungsmängel, Begründungsmängel und Aktenwidrigkeit vor. Dies zu Unrecht.
Infolge der pauschalen und nicht konkretisierten Begründung der Berufungen war der belangten Behörde ein weiteres Eingehen auf die Berufungsausführungen nicht möglich. Durch die Vorschriften über die Pflicht der Behörde zur Bescheidbegründung war es der belangten Behörde nicht verwehrt, in ihren Entscheidungsgründen auf die Feststellungen des Prüfers zu verweisen, die der Beschwerdeführer bereits kannte, weil sie ihm mitgeteilt worden waren. Durch diese Verweisung war ihm hinlänglich erkennbar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausging, aus welchen Gründen sie diesen als erwiesen annahm und wie sie ihn rechtlich beurteilte.
Die Feststellungen über Gewinnauszahlungen beim Betrieb der Geldspielautomaten sind nicht aktenwidrig. Die Gründe für die Feststellungen sind den Prüferäußerungen zu entnehmen, nämlich der Stellungnahme der Betriebsprüfungsabteilung vom 18. Juli 1988, AB.Nr.26/1987-III, ad. 5 bis 11 der Niederschriften: betrifft Automatenumsätze - Gewinnauszahlungen (OZ 77, Seite 7 und 8) und der Stellungnahme der Betriebsprüfungsabteilung vom 21. Oktober 1988, AB.Nr.26/1987-III, zur Gegenäußerung (OZ 84, Seite 5).
Die betreffenden Feststellungen widersprechen weder den Denkgesetzen, noch der Lebenserfahrung. Die belangte Behörde durfte ihnen daher folgen, ohne daß der Verwaltungsgerichtshof berechtigt wäre, dies zu beanstanden. Überzeugendes hat der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen und ihre Begründung nicht vorgetragen.
Die Behörde war gemäß § 184 BAO hinsichtlich der Automatenumsätze zur Schätzung einerseits auf Grund der Erfahrungstatsache von Auszahlungen und Freispielen, andererseits auf Grund des Umstandes berechtigt, daß der Beschwerdeführer von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, die Zählerstände aufzuzeichnen.
Dem Beschwerdeführer kann darin nicht gefolgt werden, daß die Schätzung des von der belangten Behörde zur Berücksichtigung von Freispielen angewendeten Faktors 1,9 nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Die Begründung für die Schätzung ist in den schon erwähnten Stellungnahmen des Prüfers (OZ 84, Seite 3 bis Seite 6, und OZ 77, Seite 9) enthalten, denen die belangte Behörde folgen durfte. Der Beschwerdeführer bringt weder gegen die Methode der Schätzung noch gegen deren Anwendung im vorliegenden Fall etwas vor, das die Unrichtigkeit des Schätzungsergebnisses aufzeigte. Die Schätzung stößt beim Verwaltungsgerichtshof auf keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren zur Frage von Gewinnauszahlungen keine Zeugenbeweise beantragt. Zeugenvernehmungen waren nach der Sachlage nicht angezeigt. Auch insofern ist daher der Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften unberechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung inhaltlicher Rechtswidrigkeit die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, ist er an Art. 133 Z. 1 und Art. 144 Abs. 1 B-VG zu erinnern. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof die Verletzung derartiger Rechte nicht zu prüfen.
Zur steuerlichen Behandlung von Freispielen an Spielautomaten wird der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 1990, 88/15/0027, und vom 26. November 1990, 88/15/0029, jeweils samt darin zitierter Vorjudikatur) gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Die Beschwerde bringt diesbezüglich keine neuen Argumente. Da die steuerrechtliche Beurteilung entscheidend ist, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers aus dessen Exkursen in das Privatrecht nichts zu gewinnen.
Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid daher im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Er hat in dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Teil seiner Beschwerde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt ist, eine Berufungsverhandlung durchzuführen, war diesem gesetzwidrigen Antrag nicht zu folgen. Selbst wenn man darin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG erblicken wollte, wäre von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand zu nehmen gewesen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140235.X00Im RIS seit
15.01.1991