TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/15 87/07/0055

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §99 Abs1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N-Hotelgesellschaft m. b.H. & Co KG gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Februar 1987, Zl. 511.508/01-I 5/87, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Jänner 1987 verpflichtete der Landeshauptmann von Tirol die Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, bis 10. Februar 1987 das Ausleitungsrohr ihrer Kläranlage dicht zu verschließen sowie diese selbst außer Betrieb zu setzen, und schrieb der Beschwerdeführerin Kommissionsgebühren von S 1.000,-- vor. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin erstreckte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 19. Februar 1987 die zur Durchführung der Maßnahmen gesetzte Frist bis 31. März 1987 und gab der Berufung im übrigen nicht Folge. Begründend wurde unter Hinweis auf die schon genannte gesetzliche Bestimmung ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 6. Juni 1986 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigung des Unternehmens angesucht. Aufgrund der vorläufigen Überprüfung sei die Behörde erster Instanz zum Ergebnis gekommen, daß das Ansuchen nicht wasserrechtlich bewilligt werden könne, weshalb es die Beschwerdeführerin zurückgezogen habe. Daraus ergebe sich, daß für die fragliche, unbestrittenermaßen gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungsbedürftige Abwassereinleitung bis zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erwirkt worden sei. Da somit eine Anlage bestehe, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, einer solchen aber ermangle, liege eine eigenmächtige Neuerung und damit die Voraussetzung für die Erlassung des erteilten wasserpolizeilichen Auftrages vor. Da nach den Ausführungen des kulturbautechnischen Sachverständigen in der dem erstinstanzlichen Bescheid vorangegangenen mündlichen Verhandlung die Beschaffenheit des Vorfluters durch die bestehende Einleitung der Abwässer des Unternehmens nachteilig beeinflußt werde und sich zudem unterhalb der Einleitungsstelle Wasserversorgungsanlagen befänden, so daß eine allfällige Gefährdung der Gesundheit der Benützer dieser öffentlichen und privaten Anlagen nicht auszuschließen sei, habe die Berufungsbehörde keine rechtliche Möglichkeit gesehen, den wasserpolizeilichen Auftrag in einen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 abzuändern. Das öffentliche Interesse gebiete es vielmehr, gegen eine derartige Einleitung unverzüglich vorzugehen, wobei die verlängerte Frist genügen sollte, die dem Unternehmen auferlegten Maßnahmen technisch durchzuführen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht, daß die betroffene Kläranlage nicht oder doch nur nach Ablauf einer angemessenen Frist geschlossen werde, sowie in dem Recht, daß ihr nur ein Alternativauftrag erteilt werde, verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse - hierauf wird im Beschwerdefall Bezug genommen - oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten unter anderem eigenmächtige Neuerungen zu beseitigen.

Die Beschwerdeführerin stellt, wie übrigens schon in ihrer Berufung, das Vorliegen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung im Sinne der im angefochtenen Bescheid angegebenen näheren Bestimmung nicht in Abrede. Ebensowenig ist die Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene den durch sachverständige Beurteilung belegten Bedenken, in welchen das öffentliche Interesse an den Beseitigungsmaßnahmen zum Ausdruck kommt, entgegengetreten. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe, warum unter den gegebenen Umständen ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959, der "in allen anderen Fällen" zu erteilen ist, während im Beschwerdefall gerade die Voraussetzung des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorlag, nicht zu erlassen war, sind in der Beschwerde nicht entkräftet worden. Gegen die Heranziehung eines kulturbautechnischen Amtssachverständigen besteht kein Einwand. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang meint, es hätten ihr minder schwerwiegende, und dennoch wirksame andere Aufträge erteilt werden können, ist ihr zu erwidern, daß die Behörde gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 jedenfalls einen Auftrag zur "Beseitigung" zu erlassen hat und daß ihr diesbezügliches Vorbringen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung darstellt, abgesehen davon, daß ihm die fachliche Fundierung fehlt. In bezug auf die festgesetzte Leistungsfrist, die, von der Zustellung des angefochtenen Bescheides gerechnet, mehr als einen Monat betragen hat, ist durch die Beschwerde nicht deutlich geworden, warum die aufgetragenen Maßnahmen in dieser Zeit technisch undurchführbar gewesen sein sollen; die Beschwerdeführerin selbst hat in ihrer Berufung vom 5. Februar 1987 die Durchführbarkeit nicht wie nun in der Beschwerde wegen der Witterungsverhältnisse (winterliche Schneelage), sondern wegen der Kürze der damals zur Verfügung stehenden Zeit (12 Tage) bestritten; im übrigen ist nach Lage der Verwaltungsakten die Ersatzvornahme von der Behörde erst mehr als drei weitere Monate später, in denen dem wasserpolizeilichen Auftrag nicht entsprochen worden war, angeordnet worden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt schließlich auch nicht die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz, weil im Beschwerdefall die Einwirkungen nicht von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben und ebensowenig von einem kleingewerblichen Betrieb stammen - nur unter einer dieser Voraussetzungen hätte gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gefehlt; dabei können als "kleingewerbliche Betriebe" nur solche der untersten wirtschaftlichen Rangstufe gelten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1974, Slg. Nr. 8536/A), zu denen das Hotel, von welchem im Beschwerdefall die Einwirkungen kamen, nicht gehört.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070055.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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