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L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Juni 1986, Zl. Bod-1681/5-1986, betreffend Kulturumwandlung (mitbeteiligte Parteien: XZ und YZ), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren Zupfing, in dem sowohl die Beschwerdeführerin als auch die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Mitbeteiligten als Eigentümer von Grundstücken, die der Zusammenlegung unterzogen wurden, Parteistellung besaßen, wurde 1981 der Zusammenlegungsplan erlassen und mit Beendigung anschließender Berufungsverfahren durch die Erkenntnisse des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1983 rechtskräftig.
Mit Anbringen vom 31. Oktober 1978 hatten die Mitbeteiligten die Kulturumwandlung des Grundstückes n1 KG Zupfing, einer Teilfläche des ihnen zugewiesenen Abfindungsgrundstückes nn1, in Wald beantragt, welche ihnen unter verschiedenen Vorschreibungen zugunsten des landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstückes nn2 - dieses war der Beschwerdeführerin zugewiesen worden - mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 16. Jänner 1986 gemäß § 1 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1958, in Verbindung mit § 102 des
O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG), bewilligt wurde.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 19. Juni 1986 gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. In der Begründung wurde zunächst in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen ausgeführt, die Umwandlung einer landwirtschaftlichen Fläche in Wald erfülle nicht den Kompetenztatbestand einer Angelegenheit des Flurschutzes, der gemäß § 102 Abs. 4 lit. d FLG von der Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 102 Abs. 1 FLG ausgeschlossen sei; denn dieser umfasse Polizeimaßnahmen zur Abwehr willkürlicher Beschädigungen der Flur, nicht aber etwa den Naturschutz oder den Kulturflächenschutz; dabei wurde auf Art. 118 Abs. 3 Z. 5 B-VG und das O.ö. Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 38/1973, hingewiesen. Ferner wurden die Voraussetzungen für die allgemeine Zuständigkeit nach § 102 Abs. 1 FLG bejaht, weil die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes auch die Festlegung der der neuen Flureinteilung entsprechenden Rechtsverhältnisse erfordere (§ 15 Abs. 1 FLG) und diese insbesondere die Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke beträfen, wobei Nutzungsänderungen - zu denen auch Neuaufforstungen gehörten - nach § 6 Abs. 1 und 2 FLG der Zustimmung der Agrarbehörde bedürften; darüber hinaus werde durch die Aufforstung des betroffenen Grundstückes auch ein Mangel der Agrarstruktur gemildert, was gemäß § 1 FLG den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung entspreche. Die restliche Begründung befaßt sich mit der Bewilligung der Kulturumwandlung und den getroffenen Nebenbestimmungen auf der Grundlage des Kulturflächenschutzgesetzes sowie mit dem von der Beschwerdeführerin erhobenen, für ungerechtfertigt erachteten Vorwurf der Befangenheit eines fachkundigen Mitgliedes des Landesagrarsenates.
Das Berufungserkenntnis bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 27. November 1986, B 782/86, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Festlegung breiterer Kulturschutzstreifen durch die zuständige Behörde in einem mängelfreien Verfahren verletzt erachtet.
Die belangte Behörde und die Mitbeteiligten erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, daß die Agrarbehörde zur Entscheidung nach dem
O.ö. Kulturflächenschutzgesetz nicht zuständig gewesen sei; dies deshalb, weil nach rechtskräftigem Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens eine Zuständigkeit gemäß § 102 Abs. 1 FLG nicht mehr bestehe und weil die Angelegenheiten des Flurschutzes nach § 102 Abs. 2 lit. d FLG von der Zuständigkeit der Agrarbehörde überhaupt ausgeschlossen seien. Obwohl die Beschwerdeführerin damit insofern nicht im Recht ist, als einerseits das Zusammenlegungsverfahren nicht mit Erlassung des Zusammenlegungsplanes, sondern gemäß § 27 FLG erst nach dessen Vollzug mit Verordnung abgeschlossen wird - was im Beschwerdefall nicht geschehen ist - und andererseits der Kulturflächenschutz nicht zum Flurschutz gehört - wie im angefochtenen Erkenntnis zutreffend gezeigt wurde -, führt ihr die Zuständigkeitsfrage betreffendes Vorbringen die Beschwerde doch im Ergebnis zum Erfolg.
Gemäß § 102 Abs. 1 FLG erstreckt sich nämlich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nur insofern, als diese "zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung" in das Verfahren "einbezogen werden müssen". Zu Recht ist nun im angefochtenen Erkenntnis in diesem Zusammenhang unter anderem davon die Rede, daß Maßnahmen, welche durch Agrarstrukturmängel verursachte Nachteile mildern, Aufgaben der Zusammenlegung darstellen und daß dazu auch Kulturumwandlungen gehören können, die ihrerseits einer behördlichen Bewilligung bedürfen. Ob und inwieweit durch eine Zusammenlegung deren Ziele erreicht werden, wird jedoch durch den Zusammenlegungsplan entschieden; denn dieser stellt das "Ergebnis der Zusammenlegung" dar (§ 21 Abs. 1 FLG). Für die Dauer seiner Rechtskraft ist keine "Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes" (§ 15 FLG) - worauf die belangte Behörde Bezug nimmt - mehr möglich. Was schließlich das - ebenfalls im angefochtenen Erkenntnis erwähnte - Erfordernis agrarbehördlichen Einverständnisses mit Nutzungsänderungen nach § 6 FLG anlangt, müssen gemäß § 6 Abs. 1 FLG derartige Eigentumsbeschränkungen zunächst in der Einleitungsverordnung eigens angeordnet werden (wovon im Beschwerdefall nichts bekannt ist), sie beziehen sich ferner nur auf Nutzungsänderungen "für die Dauer des Verfahrens" - also nicht über dessen Ende hinaus - und verlangen auch nur die "Zustimmung" der Agrarbehörde, ohne welche gemäß § 6 Abs. 2 FLG eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Genehmigung - welche nicht von der Agrarbehörde zu treffen ist, da diese ihrer eigenen Genehmigung nicht noch ihre Zustimmung hinzufügen muß - an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
Da ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Bewilligung erst nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erteilt wurde und daher das angesprochene rechtliche Verhältnis nicht mehr "zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung" in das Verfahren "einbezogen werden" konnte (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1989, Zl. 89/07/0140) - nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes ist dieser gemäß § 26 FLG (und zwar im Sinn seiner Bestimmungen) nur noch "auszuführen" bzw. zu "vollziehen" (§ 27 FLG) -, war eine Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung nach dem O.ö. Kulturflächenschutzgesetz nicht gegeben.
Da die belangte Behörde - welche somit den vor ihr bekämpften Bescheid richtigerweise hätte ersatzlos aufheben müssen - die Rechtslage insofern verkannte, belastete sie ihr Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 571, 581 f., angegebene Rechtsprechung), weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und auf der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)VerfahrensbestimmungenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070007.X00Im RIS seit
07.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009