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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §361;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 192;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel sowie die Hofräte Dr Hnatek, Dr Pokorny, Dr Karger und Dr Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat I, vom 12. Mai 1987, Zl 222/1 - 3/86, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1919 geborene Beschwerdeführer und seine im Jahr 1933 geborene Ehegattin (in der Folge: Ehegattin bzw seine Ehegattin) sind Hälfteeigentümer eines Gebäudes, das seit dem Jahr 1973 zu 45 % betrieblichen Zwecken des Beschwerdeführers (Gemischtwarenhandlung) dient. Zwischen den Ehegatten bestand keine Vereinbarung hinsichtlich der betrieblichen Nutzung des Gebäudes. Es wurden stets 45 % der laufenden Aufwendungen und im Weg der AfA 45 % der Anschaffungskosten für das Gebäude als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer, der den Gewinn aus der Gemischtwarenhandlung gemäß § 4 Abs 3 EStG ermittelte, legte mit Wirkung vom 31. Dezember 1983 seine Gewerbeberechtigung zurück und gab seine gewerbliche Tätigkeit auf. Seit dem 1. Jänner 1984 bezieht er eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Mit Rechnungen vom 31. Dezember 1983 verkaufte der Beschwerdeführer seiner Ehegattin den Warenbestand sowie die Betriebseinrichtung der Gemischtwarenhandlung um (netto) 479.000 S. Kundenforderungen sowie Verbindlichkeiten an Umsatzsteuer und Alkoholabgabe wurden nicht übertragen. Die Ehegatten trafen auch diesmal keine Vereinbarung hinsichtlich der betrieblichen Nutzung des Gebäudes. Die Ehegattin betreibt die Gemischtwarenhandlung seit dem 1. Jänner 1984.
Für das Streitjahr erklärte der Beschwerdeführer einen nicht strittigen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie unter Berücksichtigung der Restbuchwerte von 15 S einen Veräußerungsgewinn von 478.985 S. In der Folge berichtigte der Beschwerdeführer seine Erklärung dahingehend, als er einen Verlust aus der "Aufgabe des Betriebes" von 38.667,04 S errechnete.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, anläßlich der Veräußerung der wesentlichen Grundlagen der Gemischtwarenhandlung sei der betrieblich genutzte Teil des Gebäudes in das Privatvermögen des Beschwerdeführers übernommen worden, wobei dessen gemeiner Wert mangels Mitwirkung im Ermittlungsverfahren mit 580.000 S zu schätzen sei. Das Finanzamt errechnete einen - weiter nicht strittigen - Übergangsverlust, gelangte unter Berücksichtigung der Restbuchwerte zu einem Veräußerungs- bzw Entnahmegewinn von 582.609 S und erließ unter Ansatz des ebenfalls nicht strittigen laufenden Gewinnes den dementsprechenden Einkommensteuerbescheid.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung und in weiteren ergänzenden Schriftsätzen wandte der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, der den betrieblichen Zwecken dienende Teil des Gebäudes sei niemals in das Privatvermögen überführt worden, sondern diene nach wie vor seiner Ehegattin zu betrieblichen Zwecken. Die Besteuerung eines Entnahmegewinnes sei daher unzulässig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens die Berufung in der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof allein strittigen Frage der Besteuerung des Entnahmegewinnes des betrieblich genutzten Gebäudeteiles ab, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 12. April 1972, Zl 1356/70, Slg Nr 4371/F, ausführte, bei der Nutzung von Gebäudeteilen durch einen Miteigentümer sei der betrieblich genutzte Gebäudeteil zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn er in der Miteigentumsquote des Betriebsinhabers Deckung finde und zwischen den Miteigentümern - wie im vorliegenden Fall - keine Vereinbarung über die betriebliche Nutzung des Gebäudes geschlossen worden sei. Der betrieblich genutzte Gebäudeteil (45 %) habe bis zum 31. Dezember 1983 in der Miteigentumsquote (50 %) des Beschwerdeführers als Betriebsinhaber Deckung gefunden und finde ab dem 1. Jänner 1984 in der Miteigentumsquote der Ehegattin Deckung. Im Betriebsvermögen der Ehegattin sei mithin nicht jenes Wirtschaftsgut "Betriebsgebäude" enthalten, welches bis zum 31. Dezember 1983 zum Betriebsvermögen des Beschwerdeführers gehört habe.
In der Beschwerde wird unter teilweiser wörtlicher Wiedergabe der Schriftsätze im Verwaltungsverfahren und der Begründung des angefochtenen Bescheides der Antrag gestellt, die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer meint, der belangten Behörde sei insofern ein fataler Trugschluß unterlaufen, als sie den Begriff des Wirtschaftsgutes "Betriebsgebäude = Geschäftsräume" mit dem Begriff "Betriebsvermögen" bzw "Miteigentumsquote" verwechsle und somit zu der falschen Schlußfolgerung gelange, im Betriebsvermögen der Ehegattin sei nicht jenes Wirtschaftsgut "Betriebsgebäude" enthalten, welches bis zum 31. Dezember 1983 in seinem Betriebsvermögen enthalten gewesen sei. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde aktenwidrig angenommen habe, das Wirtschaftsgut "Betriebsgebäude" sei in sein Privatvermögen überführt worden. Denn aktenmäßig stehe fest, daß das Wirtschaftsgut "Betriebsgebäude" ab dem 1. Jänner 1984 auf seine Ehegattin übergegangen sei.
In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht kein Streit, daß von dem ideellen Hälfteanteil des Beschwerdeführers am Gebäude 90 % (das sind 45 % vom gesamten Gebäude) notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes des Beschwerdeführers gewesen sind. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch stets 45 % der laufenden Aufwendungen und im Weg der AfA 45 % der Anschaffungskosten für das Gebäude als Betriebsausgaben geltend gemacht. Sein Recht auf Nutzung der dem Betrieb gewidmeten Räume hat der Beschwerdeführer aus seinem Miteigentumsrecht abgeleitet. Er hat allerdings seinen Miteigentumsanteil anläßlich der Aufgabe des Betriebes nicht an die Ehegattin veräußert, sondern in seinem Eigentum behalten. Die Ehegattin kann daher die Nutzung der dem Betrieb gewidmeten Räume nicht aus dem Miteigentumsrechtdes Beschwerdeführers, sondern nur aus ihrem Miteigentumsrecht am Gebäude ableiten. Da der ideelle Hälfteanteil des Beschwerdeführers seit seiner Betriebsaufgabe nicht mehr betrieblichen Zwecken dient, wurde dieser mit Wirkung vom 31. Dezember 1983 entnommen, wohingegen die Ehegattin ihren idellen Anteil mit Wirkung ab 1. Jänner 1984 in ihr Betriebsvermögen eingebracht hat. In der Besteuerung des Entnahmegewinnes ist daher im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers keineswegs ein fataler Trugschluß zu erblicken. Die belangte Behörde hat auch nicht in Abrede gestellt, daß die Ehegattin den Betrieb in den vom Beschwerdeführer ehemals benutzten Geschäftsräumlichkeiten fortgeführt hat. Allerdings hat der Wechsel in der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen eine Entnahme des betrieblich genutzten ideellen Anteiles am Gebäude nach sich gezogen. Der Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unberechtigt.
Auch die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor, weil der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht strittig gewesen ist. Vielmehr ist die belangte Behörde auf Grund des gegebenen Sachverhaltes in nicht rechtswidriger Weise zu dem Schluß gelangt, daß der vom Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 1983 betrieblich genutzte Gebäudeteil entnommen und somit ein Entnahmegewinn verwirklicht worden ist. Dieser Schluß war aber ein Element der rechtlichen Würdigung und nicht ein solches der Sachverhaltsermittlung.
Hinsichtlich der in der Replik im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren und zur Beschwerde vertretenen Ansicht, es sei vielleicht doch kein Betrieb im ganzen veräußert worden, wird bemerkt, daß auch damit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen wäre. Denn diesfalls müßte unterstellt werden, daß am 31. Dezember 1983 einzelne Wirtschaftsgüter verkauft und in das Privatvermögen übernommen worden seien. Damit wäre aber eine Aufgabe des Betriebes verwirklicht worden, die im Sinn des § 24 Abs 3 EStG ebenfalls als Veräußerung gilt.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl Nr 206, insbesondere deren Art III.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987140123.X00Im RIS seit
15.01.1991