TE Vwgh Beschluss 1991/1/15 87/14/0054

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/14/0055 87/14/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel und die Hofräte Dr Hnatek, Dr Pokorny, Dr Karger und Dr Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde der MN, des BN und der IN gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 3. Dezember 1986, Zlen B 124-3/86, B 123-3/86, B 125-3/86, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1979 bis 1981, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Beschwerdeführer brachten eine Beschwerde sowohl gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 3. Dezember 1986, Zl B 122-3/86, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1979 bis 1981 (vgl das hg Erkenntnis vom heutigen Tag Zl 87/14/0053) als auch gegen die im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheide ein.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführer unter Zurückstellung der drei Beschwerdeausfertigungen samt Beilagen im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz bestimmte Begehren (§ 28 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 42 Abs 2 VwGG) zu stellen sowie die Rechte, in denen die Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupten (Beschwerdepunkte, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen und die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG).

Innerhalb offener Frist legten die Beschwerdeführer die zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen samt Beilagen sowie einen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vor. In diesem Schriftsatz sind keine Ausführungen betreffend Einkommensteuer enthalten. Auf die wörtliche Wiedergabe des Inhaltes dieses Schriftsatzes in dem bereits erwähnten hg Erkenntnis vom heutigen Tag wird verwiesen.

Die Beschwerdeführer haben daher den ihnen erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde in Ansehung der Einkommensteuer für die Jahre 1979 bis 1981 nicht entsprochen, weswegen gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140054.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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