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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über den Antrag des N auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 4. Oktober 1989, Zl. 89/01/0243, abgeschlossenen Verfahrens, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht
stattgegeben.
Begründung
Mit dem hg. Beschluß vom 4. Oktober 1989, Zl. 89/01/0234, wurde die vom nunmehrigen Antragsteller gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen. Dies deshalb, weil im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde die genannte Behörde dem nunmehrigen Antragsteller in der Angelegenheit bereits einen Bescheid - dessen eigenhändig unterfertigter Originalentwurf in den Verwaltungsakten enthalten war - zugestellt hatte, sodaß mit dem Tag der Zustellung dieses Bescheides das Recht des nunmehrigen Antragstellers zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde erloschen war.
Mit dem nunmehrigen, auf § 45 Abs. 1, 2 und 4 VwGG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem angeführten Beschluß vom 4. Oktober 1989 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens macht der Antragsteller die Erschleichung dieses Beschlusses, die vom Antragsteller nicht verschuldete irrige Annahme einer Fristversäumung und die Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör geltend. Die Erschleichung des angeführten Beschlusses vermeint der Antragsteller darin zu erblicken, daß im Zeitpunkt einer Akteneinsicht beim Bundesminister für Inneres durch seinen Rechtsvertreter (7. Juli 1989) wohl ein Entwurf des bereits am 9. April 1989 zugestellten Bescheides in den Verwaltungsakten aufgeschienen sei, welcher aber damals keine eigenhändige Unterschrift aufgewiesen habe. Es müsse daher eine Unterfertigung des Bescheidentwurfes erst nach der Vornahme der Akteneinsicht erfolgt sein. Die auf diesen Umständen basierende irrige Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, der nunmehrige Antragsteller habe die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde versäumt, erfülle den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG. Der Antragsteller ist der Ansicht, daß er, wäre den Vorschriften über das Parteiengehör entsprochen worden, die im nunmehrigen Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Umstände hätte geltend machen können, was eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1) das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2) das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
.......
4) im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen ist über den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
Im Verlauf des durch den angeführten hg. Beschluß vom 4. Oktober 1989 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Bundesminister für Inneres in seiner damaligen Gegenschrift auf die Zustellung seines Bescheides vom 7. April 1989 an den nunmehrigen Antragsteller am 9. Mai 1989 hingewiesen. Dem nunmehrigen Antragsteller wurde diese Gegenschrift zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, hiezu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch gemacht und mit Äußerung vom 26. September 1989 einerseits die Zustellung des Bescheides des Bundesminsters für Inneres bestätigt, andererseits aber auch mit der Begründung den Bescheidcharakter bestritten, daß bei der Akteneinsicht am 7. Juli 1989 ein unterfertigter Referatsbogen in den Verwaltungsakten nicht habe vorgefunden werden können. Diese Äußerung hat der nunmehrige Antragsteller die Ablichtung einer Notiz über die Akteneinsicht angeschlossen, die folgenden Vermerk aufweist:
"Unterschrift Dris. W. am Deckblatt, nicht jedoch auf Ur-Bescheid. Kein ReferatsbogenÜ"
Aus diesem Umständen ist ersichtlich, daß keineswegs Vorschriften über das Parteiengehör außer acht gelassen wurden, sondern daß der Antragsteller bereits im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerade die Umstände bereits vorgebracht hat, auf die er nun seinen Wiederaufnahmeantrag stützt. Aus dem oben angeführten Vermerk über die Akteneinsicht ergibt sich auch, daß dem Antragsteller die eigenhändige Unterfertigung des Deckblattes durch den mit der Behandlung der Verwaltungsangelegenheit betrauten Referenten bekannt war. Entgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Ansicht bedarf es aber zur rechtsgültigen Unterfertigung eines Bescheidentwurfes nicht einer Unterschrift auf der Urschrift des Bescheides selbst, sondern reicht es aus, daß - wie dies bei vielen Verwaltungsbehörden Übung ist - auf einem alle wesentlichen Daten des Bescheidentwurfes aufweisendes Deckblatt oder auch auf einem Referatsbogen die Unterschrift des zuständigen Organwalters beigesetzt wird (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1981, Slg. NF Nr. 10.491, und vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0252). Diese Voraussetzungen waren aber - wie auch dem Antragsteller bekannt ist - bereits im Zeitpunkt der Akteneinsicht durch seinen Rechtsvertreter erfüllt. Daß aber die Unterchrift etwa erst nach Zustellung des Bescheides aber noch vor der Akteneinsicht auf das Deckblatt gesetzt worden wäre, hat selbst der Antragsteller nicht behauptet. Für eine solche Vorgangsweise der Behörde finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte oder Motive.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit dem angeführten Beschluß vom 4. Oktober 1989 abgeschlossenen hg. Verfahrens nicht vorliegen. Dem Antrag war daher gemäß § 45 Abs. 3 VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBeglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989010450.X00Im RIS seit
16.01.1991Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010