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41/03 Personenstandsrecht;Norm
NÄG 1988 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juni 1990, Zl. 0/92-7936/3-1990, betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Parteien 1. mj. Christoph Michael F, 2. mj. Mario Peter F und 3. mj. Michael Gregor F, alle vertreten durch die Mutter Gabriele F, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen drei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom 22. bzw. 25. September 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Mit den erstinstanzlichen Bescheiden war dem Antrag vom 3. Mai 1989 auf Änderung der Familiennamen der drei mitbeteiligten Parteien von N auf F stattgegeben worden.
Die belangte Behörde ging von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die drei minderjährigen Mitbeteiligten befänden sich seit der Scheidung der Ehe ihrer Eltern bei ihrer Mutter Gabriele F, der das alleinige Sorgerecht zustehe. Sie lebten zusammen mit dem neuen Ehemann der Mutter, Matthias F, im gemeinsamen Haushalt und es habe sich zwischen diesem und den drei Mitbeteiligten eine gute "Vater-Kind-Beziehung" entwickelt. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren sein Besuchsrecht niemals wahrgenommen, sei wiederholt mit seinen Unterhaltszahlungen in Rückstand gekommen und habe sich auch sonst um die Kinder nur mangelhaft gekümmert. Der Beschwerdeführer habe die Mutter der drei Mitbeteiligten tätlich angegriffen und verletzt, sodaß sie sich einige Zeit in Spitalspflege habe begeben müssen. Er sei deswegen strafgerichtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei häufig alkoholisiert gewesen. Nach einem schulpsychologischen Befund des Landesschulrates für Salzburg vom 29. September 1989 liege beim Erstmitbeteiligten eine "väterliche Konfliktbeziehung" vor. Alle drei Mitbeteiligten hätten sich vehement für die Namensänderung ausgesprochen.
Der neue Ehemann der Mutter der drei Mitbeteiligten habe eine minderjährige Tochter in die Familie mitgebracht und trügen solcherart die vier minderjährigen Kinder, die in einem Familienverband zusammen lebten, jetzt verschiedene Familiennamen, was sich für sie sehr belastend auswirke.
Zu diesen Feststellungen gelangte die belangte Behörde im wesentlichen auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Behauptungen der drei Mitbeteiligten und ihrer Mutter zu widerlegen, weil er diese Behauptungen im wesentlichen immer nur pauschal bestritten habe; insbesondere die Verletzung der Mutter der drei Mitbeteiligten habe er nicht bestritten, ebenso nicht die gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Alkoholisierung. Die bloß pauschale Zurückweisung der gegen ihn erhobenen konkreten Vorwürfe durch den Beschwerdeführer erachtete die belangte Behörde als nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Mutter der Mitbeteiligten in Zweifel zu ziehen. Bedeutung maß die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch dem schulpsychologischen Befund des Landesschulrates für Salzburg zu.
Dem psychologischen Gutachten hingegen, das vom Referat für Familienpolitik des Amtes der Salzburger Landesregierung erstattet worden sei und das eine Gefährdung des Kindeswohles verneint habe, sprach die belangte Behörde deshalb wesentliche Beweiskraft ab, weil dieses Gutachten auf die Angaben der antragstellenden Mutter der drei Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers im einzelnen nicht eingegangen und solcherart mangelhaft begründet gewesen sei.
Der Beschwerdeführer selbst sei insbesondere am 24. Mai 1990 zu einer Stellungnahme aufgefordert worden, habe eine solche auch schriftlich am 29. Mai 1990 erstattet und sei daher gehört worden. Ein Anspruch auf persönliche Einvernahme bestünde nicht.
In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde nach Wiedergabe von § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z. 6 Namensrechtsänderungsgesetz 1988 (NÄG) zu dem Ergebnis, daß die mangelnde Obsorge des Beschwerdeführers für seine drei Kinder, die der Mutter dieser Kinder zugefügte Körperverletzung, der häufige Alkoholkonsum, die festgestellte Konfliktbeziehung des Erstmitbeteiligten zum Beschwerdeführer, der vehemente Wunsch der drei Mitbeteiligten auf Namensänderung und die Belastung der Namensverschiedenheit betreffend das vierte Kind, das im Familienverband lebe, insgesamt als Umstände zu werten seien, aus denen sich ergebe, daß das Wohl der drei minderjährigen Mitbeteiligten ohne die beantragte Änderung des Familiennamens gefährdet wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich, aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar, in seinem Recht darauf, daß seine drei minderjährigen Kinder denselben Familiennamen führen wie er, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Halbsatz NÄG ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 2 vorliegt und § 3 der Bewilligung nicht entgegen steht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Personensorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Wohl des Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet ist.
Das gesamte Beschwerdevorbringen erschöpft sich im wesentlichen in einer Rüge der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung. Da die belangte Behörde aber - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - jeweils im einzelnen schlüssig begründet hat, wie sie zu den von ihr getroffenen Feststellungen gelangt ist, weil die belangte Behörde ferner in diesem Zusammenhang richtigerweise hervorgehoben hat, daß sich das Referat für Familienpolitik des Amtes der Salzburger Landesregierung in seiner Stellungnahme mit den einzelnen konkreten Angaben der Eltern der drei Mitbeteiligten nicht auseinander gesetzt hat und weil die belangte Behörde schließlich zu Recht auf den schulpsychologischen Befund vom 29. September 1989 Bedacht genommen hat, ist die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung schlüssig.
Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren überdies wiederholt Gelegenheit hatte, Stellungnahmen abzugeben und solche durch seine Rechtsfreunde auch abgegeben hat, liegen die gerügten Verfahrensmängel nicht vor.
Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde aber, die durchaus auch wesentliche Aspekte umfassen, die erst dem Zeitraum nach der Scheidung der Ehe der Eltern der drei Mitbeteiligten zuzuordnen sind (nämlich die Nichtausübung des Besuchsrechtes durch den Beschwerdeführer in den letzten Jahren, das Zusammenleben der drei Mitbeteiligten mit dem neuen Ehemann ihrer Mutter und dessen minderjähriger Tochter in einem Familienverband, in dem sich eine gute Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat und die Belastung der drei Mitbeteiligten durch die Namensverschiedenheit insbesondere zu dem vierten, im Familienverband lebenden Kind), kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie diese Umstände insgesamt (durchaus auch vor dem Hintergrund der noch in die Zeit der Ehe der Eltern der Mitbeteiligten zurückreichenden Konflikte) als solche gewertet hat, die eine Beibehaltung des Namens N als für das Wohl der Mitbeteiligten gefährdend erscheinen lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat übrigens erst unlängst in seinem Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121, betont, daß in einem Fall, in dem ein Minderjähriger nach Wiederverehelichung seiner Mutter im neuen Familienverband unter anderen mit einer Halbschwester ungleichen Namens zusammen lebt und deswegen eine Angleichung seines Namens an den neuen Familienverband anstrebt, die Verweigerung der beantragten Namensänderung dem Wohle des Minderjährigen abträglich wäre.
Insgesamt liegen somit die behaupteten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides nicht vor und war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010173.X00Im RIS seit
16.01.1991