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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §89 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1.) des Johann K, 2.) der Rosa K, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Mai 1990, Zl. 17.355/193-IC 7b/90, betreffend Haltungsbewilligung für Mastschweine, Masthühner und Truthühner, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer "auf Wahrung" von insgesamt 240 Mastschweinen, 55.000 Masthühnern und 2.500 Truthühnern "gem. Art. IV Abs. 2 iVm § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, idF BGBl. Nr. 325/1987," ab.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 25. September 1990 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In ihrem auftragsgemäß erstatteten Schriftsatz zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel stellen die Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Rechte Dritter würden nicht berührt. Die Antragsteller wären bei pflichtgemäßem Verhalten auf Grund der Abweisung des "Wahrungsantrages" gezwungen, ihren Tierhaltungsbetrieb bis zum Umfang der bewilligungsfreien Tierhaltung zu reduzieren. Bedingt durch die Eigenart eines Tierhaltungsbetriebes würde dies für die Antragsteller einen schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteil bedeuten.
In ihrer hiezu erstatteten Äußerung brachte die belangte Behörde vor, der Verwaltungsgerichtshof habe bisher in den sogenannten "Übergangsfällen" im Sinne der Viehwirtschaftsgesetz-Novellen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Unter diesem Aspekt werde gegen die Stattgebung des gegenständlichen Antrages kein Einwand erhoben. Allerdings würde damit - infolge der mit "BGBl. Nr. 714/1990 bereinigten Rechtslage" - den Beschwerdeführern eine Rechtsstellung eingeräumt, die ihnen ab dem 24. November 1990 nicht mehr zukäme und die sie auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) hätten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es trifft nun zu, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen abgewiesen wird, daher grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 263, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Wie jedoch der Gerichtshof im Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, dargelegt und in der Folge wiederholt bekräftigt hat, ist unter "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG die Umsetzung eines Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen, und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch im Sinne der Herstellung des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes.
Im Sinne des von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen, oben wiedergegebenen Vorbringens der Beschwerdeführer ist daher die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides zu bejahen.
Der von der belangten Behörde erkennbar ins Treffen geführte Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. September 1990, G 72/90-6, Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 714/1990, gewisse Wortfolgen in § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 sowie in Art. IV Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987 als verfassungswidrig aufgehoben hat, ist darüber hinaus allein schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Beschwerdefall keinen Anlaßfall des Gesetzesprüfungsverfahrens darstellte.
Die sohin vorzunehmende Interessenabwägung schlägt - gleichfalls im Sinne des unbestrittenen Vorbringens der Beschwerdeführer - zu ihren Gunsten aus.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990170076.A00Im RIS seit
16.01.1991