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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 14. Dezember 1990 durch Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigen von Lichtbildern zum Zwecke erkennungsdienstlicher Behandlung und Registrierung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit seiner auf Art. 131a B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, zwei Beamte des Gendarmeriepostens X hätten im Zuge von Erhebungen im Zusammenhang mit einer Anzeige wegen leichter Körperverletzung am 14. Dezember 1990 von ihm im Rahmen erkennungsdienstlicher Behandlung und zum Zwecke der Registrierung Fingerabdrücke genommen und Lichtbilder angefertigt.
Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Maßnahme "sofortigen Polizeizwanges" und erachtet diese als rechtswidrig, weil es hiefür keine Rechtsgrundlage gäbe.
Gemäß Art. 131a B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu den ebenfalls zum Fall einer erkennungsdienstlichen Behandlung ergangenen Beschluß vom 5. Juni 1964, Zl. B 309/63 Slg. 4696), der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, setzt das Vorliegen einer sogenannten faktischen Amtshandlung die Anwendung von Zwang voraus. Bloße Aufforderungen bzw. Wünsche, die von Organwaltern ausgesprochen werden, stellen keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0036; 1. September 1988, Zl. 88/09/0052, 15. Dezember 1987, Zl. 87/04/0243, 24. November 1977, Zl. 2750/76 Slg. N.F. 9439/A sowie den Beschluß VfGH vom 23. September 1983, Zl. B 671/80 Slg. 9783).
Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer eine Anwendung von Zwang mit keinem Wort behauptet, fehlt ihm die Beschwerdeberechtigung, weshalb die Beschwerde gemäß 5 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
W i e n , am 16. Jänner 1991
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010235.X00Im RIS seit
05.07.2001