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67 Versorgungsrecht;Norm
KOVG 1957 §52 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Kärnten vom 6. Juli 1990, Zl. 710-029138-001, betreffend Neubemessung einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 27. Februar 1946 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund von bei einem Sprengkörperunfall im Jahre 1960 erlittenen Verletzungen im Bezug einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), welcher eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 % zugrunde liegt. Seinen Antrag vom 14. Oktober 1988 auf Neubemessung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der Dienstbeschädigung wies das Landesinvalidenamt für Kärnten mit Bescheid vom 13. Oktober 1989 gemäß den §§ 7, 8 und 52 KOVG 1957 ab. Begründend wies das LIA auf die Ergebnisse seines Ermittlungsverfahrens hin, wonach in den Folgen der anerkannten Dienstbeschädigungen weder in medizinischer noch in berufskundlicher Hinsicht eine Änderung eingetreten sei.
Im Verfahren über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung nahm die belangte Behörde Einsicht in die Krankengeschichte des Beschwerdeführers betreffend einen stationären Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahre 1981; ferner holte sie ergänzende Gutachten des ärztlichen Dienstes sowie aus der Berufskunde ein und gewährte dem Beschwerdeführer dazu das Parteiengehör.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 1990 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß den §§ 86 Abs. 1 KOVG 1957 und 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 7, 8 und 52 KOVG 1957 keine Folge. Begründend wies die belangte Behörde auf das in erster Instanz eingeholte Gutachten Dris. W hin, wonach keine Verschlimmerung des kausalen Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu objektivieren sei. Dies sei durch die Ergebnisse der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Ermittlungen bestätigt worden. In berufskundlicher Hinsicht habe das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Feststellungen im Zuerkennungsbescheid vom 25. Juni 1974 ergeben, daß dem Beschwerdeführer der erlernte Beruf eines kaufmännischen Angestellten billigerweise sozial zumutbar und daher der Beurteilung nach § 8 KOVG 1957 zugrunde zu legen sei. Hiebei sei bereits berücksichtigt und auch eingehend begründet worden, daß die vom Beschwerdeführer schon damals ausgeübte Erwerbstätigkeit als angelernter Dachdecker nicht als billigerweise sozial zumutbar anzusehen sei. Es bestehe aus rechtlicher Sicht keine Veranlassung, die Frage der Berufszumutbarkeit jetzt anders als in den Vorverfahren zu beantworten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß der Beschwerdeführer nunmehr bereits 24 Jahre lang als Dachdecker beschäftigt sei. Da weder im objektiven Befund der Dienstbeschädigungen noch in den Berufsverhältnissen eine maßgebende Änderung eingetreten sei, habe ein neuerliches Einschätzungsverfahren nach § 8 KOVG 1957 zu unterbleiben. § 52 KOVG setze eine wesentliche Befund- bzw. Sachverhaltsänderung voraus. Eine geänderte Beurteilung könnte demnach nur im Wege des § 68 Abs. 2 AVG 1950 angestrebt werden, dies sei aber hier nicht Verfahrensgegenstand.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, in welcher ausschließlich geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe in Verkennung der Tatsachen und der Rechtslage der berufskundlichen Beurteilung fälschlicherweise den fiktiven Beruf eines kaufmännischen Angestellten und nicht jenen eines Dachdeckers, wie ihn der Beschwerdeführer seit langem ausübe, zugrunde gelegt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v.H. vermindert ist. Gemäß § 8 KOVG 1957 ist bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Der Beschwerdeführer bezieht sei vielen Jahren eine nach diesen Bestimmungen auf Grund einer MdE von 40 % bemessene Beschädigtenrente, wobei dieser Bemessung in berufskundlicher Hinsicht der vom Beschwerdeführer erlernte und ihm billigerweise zumutbare Beruf eines kaufmännischen Angestellten zugrunde gelegt worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 ist die Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt.
Der Beschwerdeführer hält vor dem Verwaltungsgerichtshof seine im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung nicht aufrecht, wonach eine solche Änderung hinsichtlich der medizinischen Folgen seiner Dienstbeschädigungen im Sinne des § 7 KOVG 1957 eingetreten sei. Zur Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 bringt er nur vor, er habe auch in den seit seiner letzten Einschätzung verstrichenen Jahren ausschließlich als Dachdecker und nicht als kaufmännischer Angestellter gearbeitet. Eine Änderung der für die berufskundliche Beurteilung maßgebenden Verhältnisse wird damit nicht behauptet. Dies brachte allerdings mit sich, daß es zu der vom Beschwerdeführer angestrebten Neubemessung seiner Beschädigtenrente schon aus rechtlichen Gründen nicht kommen konnte, und die belangte Behörde daher durch den angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers nicht in einer gesetzwidrigen Weise beeinträchtigt hat.
Gemäß § 52 KOVG 1957 steht ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach § 8 nämlich dann nicht zu, wenn weder a) eine Änderung im Befund noch b) eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse, c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt, d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist. Bei unverändertem Befund und gleichen beruflichen Verhältnissen ist eine Neubemessung gemäß § 52 KOVG 1957 nicht möglich (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1981, Zl. 09/3367/79, vom 11. Dezember 1964, Zl. 112/64, und vom 13. Oktober 1960, Zl. 501/57 = Slg. 5321/A).
Da der angefochtene Bescheid somit der Rechtslage entspricht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Einschätzungsverfahren Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7 Leidenszustand Maßgebende Veränderung der beruflichen Verhältnisse Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §8 Verhältnis zu anderen Normen Materien KOVG §52 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090137.X00Im RIS seit
27.03.2001