TE Vwgh Beschluss 1991/1/17 91/09/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.1991
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
KOVG 1957 §86 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N gegen die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Tirol, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Kriegsopferversorgung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Tirol geltend und bringt vor, die belangte Behörde habe nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1990 am 22. Juni 1990 bis dato, also innerhalb der gesetzlichen sechs Monate Frist, keinen Ersatzbescheid erlassen und sei somit säumig geworden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungpflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

§ 73 Abs. 2 AVG 1950 sieht vor, daß auf schriftliches Verlangen der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Abs. 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Diese Bestimmung ist auf Grund des § 86 Abs. 1 KOVG 1957 in den in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten anzuwenden.

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung der Bundesminister für Arbeit und Soziales (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1984, Zl. 84/09/0161, und die dort zitierte umfangreiche Vorjudikatur).

Aus diesen Erwägungen ist die gegen die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Tirol gerichtete Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090001.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten