TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/17 90/09/0114

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Veröffentlicht am 17.01.1991
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der A-GmbH gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 14. März 1990, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei, die in Wien ein Restaurant betreibt, hatte mit ihrem Antrag vom 9. August 1989 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 (AuslBG), für den indischen Staatsangehörigen K für die Tätigkeit als Abwäscher ersucht. Spezielle Kenntnisse oder ein (besonderes) Ausbildungserfordernis wurden in diesem Antrag nicht angegeben.

Dieser Antrag war vom genannten Arbeitsamt mit Bescheid vom 18. August 1989 gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden, es läge ein unter Bedachtnahme auf die öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen bestehendes besonderes Bedürfnis der inländischen Wirtschaft nicht vor.

In ihrer binnen offener Frist erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, der Bescheid der Behörde erster Instanz enthalte nur eine formularmäßige Scheinbegründung, die nicht nachvollziehbar sei. Es habe kein Ermittlungsverfahren stattgefunden; Ermittlungsergebnisse seien der beschwerdeführenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodaß sie sich dazu nicht hätte äußern können. Sie begehre daher die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung. Die Berufung enthält ferner folgende Erklärung:

"Als weiters teilen wir dem Arbeitsamt mit, daß wir keine anderen Kräfte an Stelle des beantragten Ausländers verwenden können. Es war uns durch monatelange Inserate nicht möglich, einen geeigneten Inländer zu finden, weshalb wir auf diese Zurechnung bestehen müssen.

Wir möchten ferner noch ausführen, daß ein Vermittlungsantrag seit langem beim angeführten Arbeitsamt aufliegt und das Arbeitsamt nicht in der Lage war uns einen geeigneten Inländer zuzuweisen, weshalb wir auch aus diesem Grund auf der Vermittlung bestehen müssen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 1990 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Im wesentlichen begründete die belangte Behörde den Bescheid damit, daß sich die beschwerdeführende Partei durch ihr Desinteresse an der angebotenen Ersatzkraftstellung die Möglichkeit genommen habe, sich von der Eignung der zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte zu überzeugen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die offene Stelle mit einer begünstigt zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können. Entgegen den Berufungsausführungen liege derzeit kein Vermittlungsauftrag der beschwerdeführenden Partei beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe lautend auf Abwäscher vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 12. Juni 1990, B 177/90 u.a. (darunter auch Zl. B 543/90, die sich auf die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1990 bezog) die Behandlung der Beschwerden ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens verletzt und macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten mit jenem ident ist, über den der Verwaltungsgerichtshof am heutigen Tag mit seinem Erkenntnis Zl. 90/09/0115 abweisend entschieden hat, wird zur Begründung des nunmehrigen Erkenntnisses auf jenes Erkenntnis im Sinne der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Aus den im besagten Erkenntnis ausführlich dargelegten Entscheidungsgründen mußte auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090114.X00

Im RIS seit

17.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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