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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 24. Juli 1990, Zl. Pers-14.857/3/90, betreffend Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe C in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde K.
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Jänner 1990 gemäß § 90 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985 (Krnt DienstrechtsG), den Antrag auf Leistungsfeststellung gestellt, weil sie ihrer Meinung nach im vorangegangenen Kalenderjahr 1989 den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe.
Zu diesem Antrag hat der Vorstand der Agrarbezirksbehörde K als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin den Bericht vom 31. Jänner 1990 verfaßt, der neben Angaben über die dienstliche Stellung der Beschwerdeführerin im Punkt 2 eine Darstellung der Art und des Umfanges der wesentlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes, den die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum innegehabt hat, enthält. Demnach sei die Beschwerdeführerin (seit 1977) als Sekretärin des Leiters der Agrarbezirksbehörde K tätig. Zu ihren Aufgaben gehöre die Abwicklung sämtlicher Personalangelegenheiten im Auftrag des Dienststellenleiters für 43 Bedienstete der Agrarbezirksbehörde K sowie aller Schreibarbeiten. Weiters zähle zu ihren Aufgaben auch die Genehmigung von Verträgen nach den Bestimmungen des FLG und LSG.
Die Punkte 3. und 4. dieses Berichtes lauten:
"3. Darstellung der Art, der Beschaffenheit und des Umfanges der Leistungen, die der Beamte im Beurteilungszeitraum auf seinem Arbeitsplatz (seinen Arbeitsplätzen) tatsächlich erbracht hat:
A. Art der Leistungen:
Abwicklung sämtlicher Personalangelegenheiten im Auftrag des Dienststellenleiters für 43 Bedienstete der ABB. K, sowie aller Schreibarbeiten. Abwicklung des umfangreichen Parteienverkehrs und Terminvereinbarungen für den Amtsvorstand. Vorbereitung von Schriftstücken, wie Ausfertigung einfacher Bescheide und Urkunden im Agrarverfahren. Schreibarbeiten für Herrn L, wie Ausfertigung von Grundbuchsanträgen, Bescheide, und Urkunden und sonst. schriftl. Mitteilungen an Parteien. Urlaubs- und Krankheitsvertretung Fr. B in der Einlaufstelle. Führung der Krank- und Gesundmeldungen; Ordnen von Akten, insbesondere der Berufungsakte; Ausstellung von Legitimationen für Obmänner der Agrargemeinschaften; Entgegennahme und Vermittlung von Telefonaten.
B. Beschaffenheit der Leistungen:
a)
Richtigkeit (Fehlerfreiheit) der Arbeiten:
Alle Arbeiten wurden richtig und ohne Mängel durchgeführt.
b)
Termingerechtigkeit (Pünktlichkeit) der Arbeiten:
Termingerechte Erledigung aller übertragenen Arbeiten und Aufgaben.
c)
Wirtschaftlichkeit (Kostengerechtigkeit) der Arbeiten:
Alle Arbeiten wurden mit vollem Einsatz und auf wirtschaftlichste Art durchgeführt.
d)
Verwertbarkeit (Brauchbarkeit, und zwar Vollständigkeit und Ausgewogenheit) der Arbeiten:
Alle Arbeiten waren sehr gut verwendbar und vollständig ausgearbeitet. Sehr korrektes und kooperatives Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten.
C. Umfang der Arbeiten (Arbeitsmenge) bzw. arbeitsbezogene Aktivität:
a) unbrauchbare Arbeiten:
keine
b)
brauchbare Arbeiten:
Alle Arbeiten, wie sie im Pkt. 3 A) angeführt sind, wurden sämtliche vollständig und fehlerfrei durchgeführt.
D. Darstellung allfälliger besonderer (hervorragender, außerordentlicher) Arbeiten nach Art und Umfang:
Die Personalangelegenheiten erfordern einen besonderen Einsatz und eine über das normale Maß hinausgehende Leistung für die 43 Bediensteten der Agrarbezirksbehörde K.
Die Vorbereitung der Berufungsakte an die Oberinstanzen muß mit größter Genauigkeit und unter Zeitdruck vorgenommen werden, was ebenfalls eines besonderen Arbeitsaufwandes bedarf.
4.
Begründetes Werturteil des Vorgesetzten über die dienstlichen Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum auf Grund der Gegenüberstellung des Anforderungsprofils (Punkt 2) und der erbrachten Leistungen (Punkt 3) unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des Beamten (Punkt 1):
Die Beschriebene hat im Beurteilungszeitraum die Anforderung ihres Arbeitsplatzes in allen Belangen, ohne jeden Mangel erfüllt und hiemit den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen, wie sie im Pkt. D) aufscheinen, erheblich überschritten."
Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 1. Februar 1990 mit diesem Bericht vollinhaltlich einverstanden.
Die belangte Behörde beschloß in ihrer Sitzung am 25. April 1990, gemäß § 92 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG den Bericht des Vorgesetzten ergänzen zu lassen, weil insbesondere die "besonderen Leistungen" keinesfalls ausreichend dargestellt und somit nicht nachvollziehbar seien.
Daraufhin ergänzte der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin seinen Bericht durch eine schriftliche Stellungnahme vom 14. Mai 1990, wobei er darin ausführte, daß die Beschwerdeführerin damit beauftragt sei, die Personalakte für 43 Bedienstete der Agrarbezirksbehörde K vorschriftsmäßig zu ordnen und am laufenden zu halten. Sämtliche erforderlichen Anträge, beginnend mit der Einstellung bis hin zur Leistungsfeststellung für pragmatisierte Beamte, die "Beantragung" von Gehaltsvorschüssen, sowie die "Beantragung" der Dienstfreistellungen für Kuraufenthalte und alle hiezu notwendigen Formalitäten bzw. Antragschreiben würden von der Beschwerdeführerin hergestellt und alle Akten unterschriftsreif dem Amtsleiter zur Fertigung vorgelegt. Darüberhinaus führe die Beschwerdeführerin die Kartei betreffend die Krankmeldungen aller Bediensteten der Agrarbezirksbehörde K, sowie die Meldungen über Kuraufenthalte in Eigenverantwortung. Bei der Vorlage von Berufungsakten an die Oberbehörden habe die Beschwerdeführerin die entsprechenden Akten zu ordnen, alle Aktenstücke zu sammeln, wobei in Angelegenheiten der Bodenreformmaßnahmen diese des öfteren von großem Umfang (ca. 200 bis 300 Aktenstücke pro Berufungsakt) seien. Darüber hinaus sei es erforderlich, für jeden Berufungsakt, ca. 55 pro Jahr, ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen und die entsprechenden Vorlageschreiben vorzubereiten, wobei sich die Beschwerdeführerin bei diesen Arbeiten durch großen Fleiß und besonderen Einsatz ausgezeichnet habe. Eine weitere Aufgabe der Beschwerdeführerin sei es, neue Mitarbeiterinnen (Schreibkräfte) in ihren Aufgabenbereich einzuschulen; dies werde von ihr zuverlässig und in vorbildlicher Art und Weise durchgeführt. Abschließend müsse festgehalten werden, daß die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben selbständig und mit großer Umsicht und Genauigkeit wahrgenommen habe. Der Umfang des Arbeitsaufwandes übersteige bei weitem die normale Dienstleistung. Die Beschwerdeführerin sei von dieser Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden; sie habe auch dieser Äußerung vollinhaltlich zugestimmt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 1990 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 92 Krnt DienstrechtsG ab. Zur Begründung wurde nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der Rechtslage zur Leistungsfeststellung nach dem Krnt DienstrechtsG im wesentlichen ausgeführt, nach Meinung der belangten Behörde weise ein Beamter den Arbeitserfolg auf, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges zumindest in allen wesentlichen Belangen ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllt habe. Der Beamte überschreite den Arbeitserfolg durch besondere Leistungen dann erheblich, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel erfüllt habe und seine Arbeiten hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend (außerordentlich) zu bewerten seien. Im Beschwerdefall habe der Vorgesetzte sehr umfangreich und detailliert in seinen Berichten vom 31. Jänner und vom 14. Mai 1990 den Umfang und die Art der wesentlichen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes und die von der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1989 erbrachten Leistungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit dargestellt. Als besondere oder hervorragende Leistungen habe der Vorgesetzte angeführt, daß Personalangelegenheiten einen besonderen Einsatz und eine über das normale Maß hinausgehende Leistung für die 43 Bediensteten der Agrarbezirksbehörde K erforderten, und daß auch die Vorbereitung der Berufungsakte für die Oberinstanz mit größter Genauigkeit und unter Zeitdruck vorgenommen werden müsse. Im Gegensatz zur Beurteilung des Vorgesetzten vertrete die belangte Behörde die Meinung, daß die vorerwähnten "besonderen Leistungen" keinesfalls ausreichten, um das von der Beschwerdeführerin angestrebte Leistungskalkül zu rechtfertigen. Zum einen dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß es sich bei den vom Vorgesetzten genannten Personalangelegenheiten überwiegend um solche handle, die in jeder Abteilung des Amtes oder in jeder Dienststelle anfallen (Krank- und Gesundmeldungen, Urlaubskarteien, Meldungen über Kuraufenthalte, Personenstandsänderungen etc.) und die größtenteils lediglich einfache Meldungen an die Dienstbehörde oder den Dienstgeber darstellten, die inhaltlich im übrigen schematisiert seien. Auch bei den Inhaltsverzeichnissen für vorzulegende Berufungsakten handle es sich um eine sich dauernd wiederholende Aufgabe, die zugegebenermaßen genau und umsichtig durchzuführen sei. Daß die Beschwerdeführerin dieser Anforderung entspreche, stehe außer Zweifel; dem Versuch, daraus eine "besondere" Leistung abzuleiten, könne aber nicht zugestimmt werden, weil präzises und umsichtiges Arbeiten zu den Dienstpflichten jedes Beamten gehöre. Gleiches gelte für die Einschulung von Mitarbeitern. Den Berichten sei nämlich auch nicht zu entnehmen, daß alle diese Aufgaben quantitativ so umfassend gewesen wären, daß sie nur noch durch die Erbringung erheblicher zeitlicher Mehrleistungen bewältigbar gewesen wären. Da die Beamtin darüber hinaus auch selbst nichts zur Entscheidungsfindung beigetragen habe, habe die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1983, Zl. 81/09/0132, geäußerte Rechtsmeinung beachtet werden müssen, daß der Beamte dann von vornherein einen "ausweglosen" Antrag stelle, wenn er zwar selbst um eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung einkomme, es jedoch unterlasse, alle seine positiven Leistungen selbst hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen. Da somit weder den Berichten des Vorgesetzten noch dem Antrag der Beschwerdeführerin um Leistungsfeststellung konkret zu entnehmen gewesen sei, durch welche Leistungen die Beschwerdeführerin den von ihr im Kalenderjahr 1989 zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hätte, habe die belangte Behörde nur zum Schluß kommen können, daß die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1989 eine "Normalleistung" erbracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Feststellung gemäß §§ 90 ff Krnt DienstrechtsG, daß sie im Kalenderjahr 1989 den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, und durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 39, 60 AVG 1950) verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, daß sich aus den Berichten des Vorgesetzten jedenfalls so deutliche Anhaltspunkte für die Erbringung besonderer Leistungen ergeben würden, daß höchstens noch eine weitere Detaillierung bzw. Konkretisierung hätte verlangt werden können, aber keineswegs auf der Basis dieses Beweisergebnisses hätte negativ entschieden werden dürfen. Die belangte Behörde irre, wenn sie sich in einer solchen Situation auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht der Partei des Verwaltungsverfahrens bzw. speziell in Leistungsfeststellungssachen berufe. Verfahrensgrundprinzip sei die amtswegige Wahrheitserforschung; speziell der im Leistungsfeststellungsverfahren im Vordergrund stehende Leistungsbericht könne nicht gleichsam in dem Sinne der Sphäre der Verfahrenspartei zugeordnet werden, daß diese sich um die erforderliche Konkretisierung bemühen oder eine fehlende Konkretisierung durch eigenes Vorbringen ergänzen müßte. Dem angefochtenen Bescheid lägen auch krasse Begründungsmängel zur Last. So fehle etwa im angefochtenen Bescheid jede Auseinandersetzung mit der Angabe im Bericht des Vorgesetzten, daß der Umfang der Arbeitsleistung ("des Arbeitsaufwandes") der Beschwerdeführerin die normale Arbeitsleistung "bei weitem" überstiegen habe. Der Vorgesetzte habe in seinem Bericht ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes in allen Belangen ohne jeden Mangel erfüllt habe. Berücksichtige man noch weiters, daß die Beschwerdeführerin unter besonderem Zeitdruck gearbeitet habe, daß vom Vorgesetzten ihre Genauigkeit, Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit im Superlativ beschrieben worden sei, so ergebe sich in qualitativer Hinsicht ein optimales Bild, das denkbarerweise überhaupt nicht mehr erheblich überschritten werden könne, was gemäß logisch zwingender Folgerung nur bedeuten könne, daß sie in dieser qualitativen Hinsicht auch die bestmögliche Leistungsbeurteilung verdiene. In quantitativer Hinsicht gelte, daß die Attestierung eines Leistungsumfanges, der den Durchschnitt bei weitem übersteige, allen Anforderungen genüge, die für eine besondere Leistungsfeststellung denkbarerweise in Frage kommen könnten. Hier gelte in besonderen Maße, daß es Angelegenheit der belangten Behörde gewesen wäre, eine (weitere) ihr als erforderlich erscheinende Konkretisierung vom Vorgesetzten zu verlangen.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.
Die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtsgrundlage bildet der § 92 Krnt DienstrechtsG, der die Überschrift "Leistungsfeststellung" trägt und dessen Absatz 1 wie folgt lautet:
"(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2.
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat."
Gemäß § 90 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG kann der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, jeweils im Jänner eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
Gemäß § 86 Abs. 1 leg. cit. sind für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
Nach der Anordnung des zweiten Absatzes dieses Paragraphen kann die Landesregierung durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
Derartige - im Interesse der Gleichbehandlung wünschenswerte - Beurteilungsrichtlinien wurden von der Kärntner Landesregierung in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form bisher nicht erlassen. Solange und soweit ein derartiges für die Beurteilung der dienstlichen Leistungen der Beamten einheitliches Bewertungsschema nicht kundgemacht ist, bleiben Art und Bezeichnung der näheren Merkmale für die Beurteilung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen der Kärntner Beamten den Organen des Leistungsfeststellungsverfahrens überlassen. Entscheidend ist hiebei, daß das anzuwendende Beurteilungsschema gleichermaßen für alle zu Beurteilenden Anwendung findet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/09/0247, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leistungsfeststellung beim Bund (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis vom 12. Juli 1990, Zl. 88/09/0111, und die dort zitierte Vorjudikatur) sind der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar sind und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind.
Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 85 Krnt DienstrechtsG angeführte Vorgesetzte des Beamten, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist hiebei insbesondere auch, daß das Werturteil letztlich nicht bloß formelhafte Behauptungen darstellt, sondern einleuchtend ist (vgl. zum BDG 1979 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1983, Zl. 83/09/0053).
Die belangte Behörde hat zum einen den angefochtenen Bescheid darauf gestützt, daß es sich bei den in den Berichten des Vorgesetzten genannten Personalangelegenheiten überwiegend um solche handle, die in jeder Abteilung des Amtes oder in jeder Dienststelle anfallen und die - inhaltlich schematisiert - größtenteils lediglich einfache Meldungen an die Dienstbehörde oder den Dienstgeber darstellten. Auch bei den Inhaltsverzeichnissen für vorzulegende Berufungsakte handle es sich um eine sich dauernd wiederholende Aufgabe.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die offenbar damit von der belangten Behörde vertretene Auffassung nicht, eine (positive) Leistungsfeststellung im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 1 Krnt DienstrechtsG sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den von einer Beamtin der Verwendungsgruppe C zu besorgenden Aufgaben um bloße inhaltlich schematisierte Routineangelegenheiten handeln würde. Es würde dies das untragbare Ergebnis zur Folge haben, daß ein Beamter, der alle ihm anvertrauten Aufgaben praktisch fehlerlos bewältigt, allein wegen der (von ihm nicht zu vertretenden) im wesentlichen gleichbleibenden Qualität dieser Aufgaben überhaupt nicht gemäß § 92 Abs. 1 Z.1 leg. cit. beurteilt werden könnte. Wenn aber - wie im Beschwerdefall - vom unmittelbaren Vorgesetzten in dem dafür vorgesehenen Bericht bestätigt und näher dargetan wird, daß alle dem Beamten anvertrauten Aufgaben mängelfrei erfüllt werden, wobei dies nach eben dieser Bestätigung vielfach unter Zeitdruck und in einem bei weitem die normale Dienstleistung übersteigenden Umfang geschieht, kann der Umstand, daß vergleichbare Arbeiten auch in anderen Behörden vorkommen, keinen tauglichen Grund dafür darstellen, im Einzelfall festzustellen, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht durch besondere Leistungen erheblich überschritten hätte.
Ähnlich verhält es sich mit dem weiteren Argument der belangten Behörde, präzises, umsichtiges und fehlerfreies Arbeiten gehöre zur Dienstpflicht jedes Beamten und rechtfertige daher noch nicht die von der Beschwerdeführerin beantragte Leistungsfeststellung. Entscheidend für die Leistungsbeurteilung ist vielmehr, ob und inwieweit es dem jeweiligen Beamten gelingt, dem Ideal einer wirklich fehlerfreien Dienstleistung allenfalls unter Zeitdruck nahezukommen.
Wenn dies der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aber attestiert hat, dann durfte die belangte Behörde nicht ohne weitere Erhebungsschritte von dem offenbar in seiner Richtigkeit von ihr angezweifelten Vorgesetztenbericht abgehen. Erst auf der Grundlage davon abweichender Ermittlungsergebnisse hätte die belangte Behörde somit im Widerspruch zum vorliegenden Vorgesetztenbericht feststellen dürfen, daß die darin enthaltenen Angaben nicht zuträfen. Das Ergebnis solcher Ermittlungen hätte die belangte Behörde ferner in einer die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes ermöglichenden Weise in die Begründung ihres Bescheides aufnehmen müssen. Das von ihr verwendete Argument, eine völlig fehlerfreie Dienstleistung stelle gewissermaßen die von jedem Beamten zu erwartende Normalleistung dar, hält weder der Wirklichkeit stand, noch ermöglicht es, die subjektiven Leistungen des einzelnen Beamten ausgewogen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zu beurteilen.
Die belangte Behörde hat schließlich als weiteres Begründungselement angeführt, die Beschwerdeführerin (auf deren Antrag das Leistungsfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist) habe selbst nichts zur Entscheidungsfindung beigetragen, weil sie im Verfahren nichts vorgebracht habe, was auf über ihre die Normalleistung hinausgehende Dienstleistungen hinweise.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur dargelegt, daß der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen, ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verfahrensrechtlich verpflichtet ist, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen (vgl. z.B. das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1983, Zl. 81/09/0132, in welchem allerdings der Vorgesetztenbericht dahin lautete, daß der damalige Beschwerdeführer nur den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe).
Der Beschwerdefall ist jedoch insofern besonders gelagert, als die Beschwerdeführerin schon auf Grund der im Vorgesetztenbericht getroffenen Äußerungen bei objektiver Betrachtung davon ausgehen konnte, daß dieser Vorgesetztenbericht die von ihr angestrebte Leistungsfeststellung ausreichend begründen würde. Die Beschwerdeführerin hat sowohl dem Vorgesetztenbericht als der vom Vorgesetzten hiezu abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vollinhaltlich zugestimmt. Der Inhalt dieser Äußerungen gab ihr auch objektiv betrachtet keinen Anlaß, ihre eigenen Leistungen noch darüber hinaus besonders hervorzuheben. Die Beschwerdeführerin ist ferner im Leistungsfeststellungsverfahren von der belangten Behörde in keiner Weise davon in Kenntnis gesetzt worden, daß und aus welchen Gründen der Vorgesetztenbericht entgegen dem Eindruck, den er bei objektiver Betrachtung erwecken mußte und bei der Beschwerdeführerin auch hervorgerufen hat, lediglich eine "Normalleistung" attestiere welche eine Beurteilung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 Krnt DienstrechtsG nicht nach sich ziehen würde.
In einem solchen (besonders gelagerten) Fall entfällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine weitere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht des Beamten, sodaß sich die belangte Behörde im Beschwerdefall schon aus diesem Grund nicht auf ihre Unterlassung berufen konnte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 87/09/0009).
Die belangte Behörde ist daher zu ihrem Ergebnis in Verkennung der Rechtslage gelangt, weshalb der angefochtene Bescheid - unbeschadet der oben aufgezeigten Verfahrensmängel - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090147.X00Im RIS seit
25.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010