TE Vfgh Beschluss 1988/6/11 B395/87, B403/87, B522/87, B523/87

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Der VwGH hat die auch beim VfGH angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß §42 Abs2 Z1 VwGG aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand dieser Verfahren ist demnach weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten; kein Kostenersatz

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Kostenersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 20. Oktober 1987, Z 87/04/0113, 0114, die auch beim VfGH zu B522/87 und B523/87 angefochtenen Bescheide, mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Z 87/04/0087, 87/04/0090, ua den auch beim VfGH zu B403/87 angefochtenen Bescheid sowie mit Erkenntnis vom 16. Februar 1988, Z 87/04/0081, den auch beim VfGH zu B395/87 angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß §42 Abs2 Z1 VwGG aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand dieser Verfahren ist demnach weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (VfGH 24. 2. 1984, B302/83).

Die Verfahren waren daher einzustellen.

Dies konnte im Sinne des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf §88 VerfGG, der für den Fall der Einstellung des Verfahrens einen Kostenersatz nur vorsieht, wenn der Bf. die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht oder von der bel. Beh. klaglos gestellt wird; beides ist hier nicht der Fall.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B395.1987

Dokumentnummer

JFT_10119389_87B00395_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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