Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener SacheSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Oberlandesgericht Graz die Aufhebung des §5 Abs5 Kinderbetreuungsgeldgesetz BGBl. I 103/2001 als verfassungswidrig. Es trägt auf Basis derselben Rechtslage (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 97/2006) dieselben Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vor, die der Oberste Gerichtshof in seinen zu G43/06 und G44/06 protokollierten Anträgen an den Verfassungsgerichtshof erhoben hat, die aber mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen wurden.
Hat der Verfassungsgerichtshof über die ihm vorgetragenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entschieden, kann über dieselben Bedenken keine weitere Entscheidung gefällt werden (vgl. VfSlg. 13.085/1992, 16.803/2003). Es ist darüber vielmehr bereits entschieden, sodass die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen sind.
Dies kann gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Rechtskraft, res iudicata, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G55.2006Dokumentnummer
JFT_09938873_06G00055_00