TE Vfgh Beschluss 2006/11/27 G55/06 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Oberlandesgericht Graz die Aufhebung des §5 Abs5 Kinderbetreuungsgeldgesetz BGBl. I 103/2001 als verfassungswidrig. Es trägt auf Basis derselben Rechtslage (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 97/2006) dieselben Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vor, die der Oberste Gerichtshof in seinen zu G43/06 und G44/06 protokollierten Anträgen an den Verfassungsgerichtshof erhoben hat, die aber mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen wurden.

Hat der Verfassungsgerichtshof über die ihm vorgetragenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entschieden, kann über dieselben Bedenken keine weitere Entscheidung gefällt werden (vgl. VfSlg. 13.085/1992, 16.803/2003). Es ist darüber vielmehr bereits entschieden, sodass die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen sind.

Dies kann gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft, res iudicata, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G55.2006

Dokumentnummer

JFT_09938873_06G00055_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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