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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Johann N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 1990, Zl. I/7-St-St-905, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird
a) hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 in der Wortfolge "und keine Angaben über den Unfallshergang gemacht" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben,
b) hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 im Schuld- und Strafausspruch einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 10. Juni 1989 in St. Pölten-Pottenbrunn, in der Bahnhofsiedlung auf der Landesstraße 5076 beim Straßenkilometer 0,400
1) um 2.20 Uhr die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug gelenkt habe und es habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe,
2) um 1.25 Uhr nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in einem ursächlichen Zusammenhang gestanden sei, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden an Personen und Sachen dadurch unterlassen, daß er nicht für die Entfernung des hölzernen Telefonmastes gesorgt habe, der infolge des Verkehrsunfalls am Tatort quer auf der Fahrbahn gelegen sei,
3) um 1.25 Uhr nach dem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, daß er die Unfallstelle verlassen und keine Angaben über den Unfallshergang gemacht habe, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei,
4) um 1.25 Uhr nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt habe, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei.
Er habe hiedurch folgende Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen:
Zu 1) nach § 99 Abs. 1 lit. b, § 5 Abs. 2; zu 2) nach § 99 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b; zu 3) nach § 99 Abs. 2 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. c; zu 4) nach § 99 Abs. 3 lit. b, § 4 Abs. 5. Es wurden Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über welche Beschwerde der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:
Die hinsichtlich des Schuldspruches wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. b StVO erhobene Rechtsrüge stellt sich richtigerweise als Verfahrensrüge im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt) dar: Nach den behördlichen Feststellungen brach der hölzerne Telefonmast in einer Höhe von ca. 60 cm über dem Boden ab und lag danach "quer auf der Fahrbahn". In Anbetracht der gerichtsbekannten ungefähren Länge üblicher Telefonmasten ist daraus zu schließen, daß der abgebrochene, quer über die Fahrbahn liegende Teil des Mastes mehrere Meter lang war. Es fehlen Feststellungen, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht des Gewichtes dieses Teiles des Mastes und in Anbetracht seiner Körperkräfte, unter Bedachtnahme auf den vorhergehenden Verkehrsunfall, in der Lage gewesen wäre, diesen abgebrochenen Teil des Telefonmastes von der Fahrbahn wegzuräumen und damit seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 lit. b StVO zu entsprechen (andere Unterlassungen wurden dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht). Wäre ein solches Wegräumen des Mastes dem Beschwerdeführer aus physischen Gründen nicht möglich gewesen, so hätte er deshalb auch nicht bestraft werden können.
Die gegen den Schuldspruch nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO erhobene Rechtsrüge ist zum Teil begründet. Durch das Verlassen des Unfallsortes, ohne das Eintreffen der Organe der nächsten Polizeidienststelle abzuwarten, hat der Beschwerdeführer gegen seine Verpflichtung nach der genannten Gesetzesstelle verstoßen, da nach der Sachlage am Unfallsort, wäre der Beschwerdeführer beim Fahrzeug verblieben, zu einem früheren Zeitpunkt - nämlich beim Eintreffen der Besatzung der Funkstreife "Peter 23" der Bundespolizeidirektion St. Pölten - Feststellungen, insbesondere über den allfälligen Alkoholisierungszustand des Beschwerdeführers, hätten getroffen werden können. § 4 Abs. 1 lit. c dient aber unter anderem auch dazu, Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers zu treffen (Erkenntnis vom 29. Jänner 1986, Zl. 84/03/0196, teilweise veröffentlicht in ZVR 1987/1). Hingegen bietet die genannte Gesetzesstelle keine Grundlage dafür, einen Lenker schlechthin deswegen zu bestrafen, weil er "keine Angaben über den Unfallshergang" gemacht habe, da diese Bestimmung keine, mit Verfassungsgrundsätzen in Widerspruch stehende, Verpflichtung zur Aussage oder gar zu einem Geständnis umfaßt (Erkenntnis vom 25. Februar 1983, Zl. 81/02/0162, teilweise veröffentlicht in ZVR 1983/218, Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0008, teilweise veröffentlicht in ZVR 1986/63).
Aus diesen Gründen erwies sich die gegen den Schuldspruch nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO erhobene Rechtsrüge nur teilweise als gerechtfertigt.
Die Rechtsrüge hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO, es fehlten Feststellungen über das Tatbestandsmerkmal "ohne unnötigen Aufschub", ist deshalb nicht begründet, weil nach den Feststellungen der belangten Behörde ÜBERHAUPT keine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle erfolgte; nach dem Inhalt der Anzeige wurde die oben genannte Funkstreife von einem Stellwerksaufseher des Bahnhofes Pottenbrunn vom Verkehrsunfall verständigt, nicht aber vom Beschwerdeführer oder einem Familienangehörigen.
Zur Verfahrensrüge ist zunächst hinsichtlich der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO zu sagen, daß - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 88/02/0043 und der dort zitierten weiteren Judikatur - die Behörde nicht verpflichtet war, von Amts wegen zu prüfen, ob die einschreitenden Polizeibeamten befugt waren, die Atemluftprobe durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet, das Straßenaufsichtsorgan sei zur Vornahme der Atemluftprobe nicht berechtigt gewesen; die belangte Behörde war daher nicht verhalten, dahingehend Ermittlungen anzustellen. Überdies ist zu bemerken, daß in einem - dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebrachten - Aktenvermerk vom 5. Juni 1990 der Berufungsbehörde festgehalten wurde, daß beide einschreitenden Sicherheitswachebeamten sowohl besonders geschulte als auch ermächtigte Organe (im Sinne der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987, BGBl. Nr. 106), waren. Der Beschwerdeführer hat nichts darüber ausgeführt, was er vorgebracht hätte, wäre ihm dieser Aktenvermerk zur Kenntnis gebracht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof kann, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, das medizinische Gutachten des Amtssachverständigen Dr. F vom 28. März 1990 nicht für unschlüssig erachten: Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben (Beschuldigtenvernehmung vom 19. Dezember 1989) "am nächsten Morgen keine Verletzungen (Platzwunden)" an seinem Körper feststellen und auch keine Krankenhaus- oder Arztbestätigungen beibringen konnte, da er somit nach seinen eigenen Angaben "nicht zu einer ärztlichen Versorgung gebracht" worden war, da er - Beschuldigtenvernehmung vom 21. Februar 1990 - nicht sagen konnte, "ob ich bei dem Verkehrsunfall mit dem Kopf wo aufgeschlagen bin", standen dem Amtssachverständigen nur Indizien über die psychische Beschaffenheit des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall zur Verfügung. Daß der Sachverständige aus diesen Indizien - Fähigkeit des Beschwerdeführers, die Beleuchtung des Pkws abzuschalten, den Zündschlüssel abzuziehen, mit seiner Frau zu telefonieren, ihr Anweisungen über die Fahrstrecke zu geben, den Polizeibeamten auf Fragen zu antworten - unschlüssige Folgerungen gezogen haben, konnte der Beschwerdeführer nicht einsehbar dartun. Es ist auch unerfindlich, was einerseits beim Mangel sichtbarer Verletzungen des Beschwerdeführers gleich nach dem Unfall, andererseits in Anbetracht der zwischen dem Unfall und der Beauftragung des Amtssachverständigen verstrichenen Zeit von ungefähr 3/4 Jahren eine Befundaufnahme am Beschwerdeführer gebracht haben sollte. Das Vorbringen in der Beschwerde über eine erlittene leichte Gehirnerschütterung des Beschwerdeführers ist eine unzulässige Tatsachenneuerung.
Daß der Beschwerdeführer nicht nur einen "Unfallschreck", sondern einen "Unfallschock" - beide Begriffe im Sinne des Erkenntnisses vom 11. Dezember 1978, Slg. N.F. Nr. 9719/A, verstanden - erlitten habe, läßt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde nicht erkennen. Diesbezüglich gelang es auch der Beschwerde nicht, der Behörde einen Verfahrensmangel nachzuweisen.
Auch der im Hinblick auf die Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor: Der Beschwerdeführer hat nie, auch nicht in der Beschwerde, behauptet, er habe seine Frau oder seinen Sohn beauftragt, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen. Aktivitäten des Sohnes im Hinblick auf den umgestürzten Telegraphenmast und die behauptete Verständigung von Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung vermögen die gesetzlich gebotene Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht zu ersetzen. Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, daß nach den Feststellungen der belangten Behörde das Autotelefon des Beschwerdeführers auch nach dem Unfall funktionsfähig war - was ja gerade das mit der Ehefrau des Beschwerdeführers getätigte Telefonat zeigt. Dem Beschwerdeführer wäre es daher nach den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus auch möglich gewesen, Verbindung mit einer Polizeidienststelle herzustellen.
Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid nur in den aufgezeigten Richtungen, einerseits gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1, andererseits gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG, aufzuheben.
Im übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil nur die Beschwerde in zweifacher Ausfertigung, die Vollmachtsurkunde und der aus drei Bogen bestehende angefochtene Bescheid (in einfacher Ausfertigung) vorzulegen waren.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Besondere Rechtsgebiete StVO Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180207.X00Im RIS seit
11.07.2001