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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit von Verstößen gegen das Rundfunkgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt in der vorliegenden Säumnisbeschwerde vor, er habe am 9. Oktober 1989 eine an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984 (RFG), wegen Verletzung von Bestimmungen des RFG zur Post gegeben; darüber habe die belangte Behörde nicht entschieden.
Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Der Ausschluß der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in den im Art. 133 Z. 4 B-VG bezeichneten Angelegenheiten gilt nicht nur für Fälle einer Bescheidbeschwerde gemäß den Art. 130 und 131 B-VG, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 132 B-VG Verletzung der Entscheidungspflicht geltend macht (vgl. die Beschlüsse vom 22. Februar 1979, Zlen. 335, 336/79, und vom 19. Februar 1987, Zl. 87/02/0006, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).
Da - wie aus den Vorschriften der §§ 25 bis 29 RFG hervorgeht - die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes den im Art. 133 Z. 4 B-VG angeführten Ausschlußvoraussetzungen entspricht und das RFG auch nicht die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt hat, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120174.X00Im RIS seit
02.08.2001