TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/21 89/12/0222

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Veröffentlicht am 21.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AVG §68 Abs1;
BKUVG §165 Abs1;
DVG 1984 §13;
PG 1965 §9 Abs1;
PG 1965 §9 Abs2;
PG 1965 §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. Oktober 1989, Zl. 555.110/17-II/15/89, betreffend Begünstigung gemäß § 9 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war die Höhere Technische Bundeslehranstalt in 1220 Wien.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 12. Februar 1987 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 1987 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 2. März 1987 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 jener Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet.

Das Bundesrechenamt stellte mit Bescheid vom 29. April 1987 fest, daß dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 7 des Pensionsgesetzes 1965 ab 1. April 1987 ein Ruhegenuß in der Höhe von monatlich brutto S 22.805,60 gebührt.

Mit Bescheid vom 5. August 1987 erkannte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die Hautkrankheit, an der der Beschwerdeführer leidet, als Berufskrankheit an und gewährte ihm für die Folgen dieser Berufskrankheit sowie der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit mit Wirksamkeit vom 1. April 1987 eine Gesamtrente gemäß § 108 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes im Ausmaß von 30 v.H. der Vollrente.

Dies führte zu einer Neubemessung des Ruhegenusses, im Zuge derer das Bundesrechenamt mit Bescheid vom 27. Dezember 1988 feststellte, daß dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 7 unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 4 PG 1965 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 B-KUVG ab 1. Jänner 1988 ein Ruhegenuß in Höhe von monatlich brutto S 20.525,-- gebührt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht statt. Zur Begründung wird vorerst der bereits vorher dargestellte Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und dann die Berufung wie folgt wiedergegeben: Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, daß die ihm mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 2. März 1987 gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 zuerkannten Begünstigungen auch über den 31. Dezember 1987 hinaus wirksam seien. Dieses Begehren sei darin begründet, daß mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgestellt worden sei, daß dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 ein Ruhegenuß in der Höhe von S 20.525,-- gebühre. Maßgebend dafür sei gewesen, daß der Beschwerdeführer seitens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eine Versehrtenrente erhalte. Der diesbezügliche Bescheid sei im September 1987 in Rechtskraft erwachsen, sodaß die seinerzeitige Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 mit 31. Dezember 1987 für wirkungslos erklärt werde. § 9 Abs. 4 PG 1965 halte fest, daß ein Anspruch auf Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit nicht bestehe, wenn diese auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sei und dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühre. § 165 Abs. 1 B-KUVG halte korrespondierend fest, daß die wegen einer auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit zuerkannten Begünstigungen nach § 9 PG 1965 mit Ablauf des 3. Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG wirkungslos würden.

Sowohl der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers als auch der Zurechnung von Jahren gemäß § 9 PG 1965 sei ein amtsärztliches Gutachten vom 13. Jänner 1987 zugrunde gelegt worden. Von diesen Feststellungen ausgehend sei festzuhalten, daß die Versicherungsanstalt lediglich zwei Erkrankungen, nämlich die Hauterkrankung und die Lärmschwerhörigkeit des Beschwerdeführers, als "berentungsfähige" erklärt habe. Allein wegen dieser beiden Erkrankungen erhalte der Beschwerdeführer eine Versehrtenrente. Über die beiden vorher genannten Erkrankungen hinaus werde aber im Gutachten vom 13. Jänner 1987 des weiteren festgehalten: "Anhaltender psychovegetativer Erschöpfungszustand, rezidivierendes Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Cephalea, Übergewicht, Fettleber, Hyperlipidämie, Hypertonie, Zustand nach Hämorrhoidenoperation und Revision einer Analfistel, Zustand nach Mittelknochenfraktur links, Zustand nach rezidivierenden Nierenkoliken." Unabhängig von der Frage, ob die vorher dargestellten, nicht mit einer Versehrtenrente abgegoltenen Leiden allein schon zu einer Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 hätten führen müssen, sei weder aus § 9 Abs. 4 PG 1965 noch aus § 165 B-KUVG erkennbar, in welcher Weise nicht berufsbedingte Leiden, die ebenfalls für die Erwerbsunfähigkeit verantwortlich seien, bei der Entscheidung über den Wegfall von Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen seien. Der über die Hauterkrankung und die Lärmschwerhörigkeit hinausgehende Leidenszustand rechtfertige für sich allein schon die vorgenommene Begünstigung gemäß § 9 PG 1965. Nach Wiedergabe des § 9 Abs. 1 PG 1965 führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus:

Nach dem vorliegenden Gutachten leide der Beschwerdeführer an einer Reihe von Krankheiten, die insgesamt dazu führten, daß er dauernd dienst- und offensichtlich auch erwerbsunfähig sei. Da somit die im § 9 Abs. 1 PG 1965 normierten Voraussetzungen für die Zurechnung von Jahren erfüllt seien, habe das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport mit Bescheid vom 2. März 1987, anläßlich der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Wirksamkeit vom 31. März 1987, jenen Zeitraum zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers zugerechnet, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich gewesen sei.

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 PG 1965 komme es nicht auf das Vorliegen einzelner oder bestimmter Krankheiten an, sondern nur darauf, ob der Beschwerdeführer ohne vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sei. Das bedeute, es würden nicht einzelne Krankheiten isoliert betrachtet und deren Vorhandensein abgegolten, sondern der vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck bestehe darin, den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten zu sichern und einen sozialen Abstieg des Beamten und seiner Familie möglichst hintanzuhalten, wenn auf Grund einer eingetretenen Erwerbsunfähigkeit der Beamte nicht einmal die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage erreiche.

Auch das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sehe eine Vorsorgeregelung für den Fall vor, daß die Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise gemindert sei; allerdings nur dann, wenn es sich hiebei um die Folge einer Berufskrankheit oder eines Dienstunfalles handle. Die hiefür vorgesehene Unterstützung bestehe in der Gewährung einer Rente.

Würden in einem Fall sowohl die Voraussetzungen des PG 1965 als auch die des B-KUVG erfüllt, würde dies zu einer doppelten Leistung für ein und denselben Sachverhalt - nämlich das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit - führen. Dies solle aber verhindert werden. Daher sehe der Gesetzgeber im § 9 Abs. 4 PG 1965 vor, daß die Zurechnung von Jahren nicht zu erfolgen habe, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sei und dem Beamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühre. Korrespondierend dazu enthalte das B-KUVG im § 165 entsprechende Bestimmungen. So würden Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 PG 1965, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit getroffen worden seien, mit Ablauf des 3. Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach diesem Bundesgesetz wirkungslos. Überdies sei die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 PG 1965 oder gleichartiger Regelungen durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses (Sonderzahlung) auf die für diese Zeit gebührende Versehrtenrente (Rentensonderzahlung) anzurechnen.

In dem Gutachten, das sowohl die Grundlage für die Zurechnung von Jahren wegen Erwerbsunfähigkeit als auch für die Gewährung der Versehrtenrente nach dem B-KUVG wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gebildet habe, seien auch Krankheiten angeführt, die von der BVA als Berufskrankheiten anerkannt würden. Somit seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 PG 1965 bzw. des § 165 Abs. 1 B-KUVG erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Akten des Verfahrens vorgelegt und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhegenuß in einem der Zurechnung von Jahren nach § 9 PG 1965 entsprechenden Ausmaß durch unrichtige Anwendung des Abs. 4 dieser Bestimmung in Verbindung mit § 165 Abs. 1 B-KUVG sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Nach § 9 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340, hat die oberste Dienstbehörde dem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen. Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die oberste Dienstbehörde nach Abs. 2 der genannten Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verfügen, daß der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat. Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 PG 1965, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit getroffen wurden, werden gemäß § 165 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, mit Ablauf des 3. Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach diesem Bundesgesetz wirkungslos. Diese Regelung befindet sich im zweiten Unterabschnitt "Übergangsbestimmungen zum 2. Teil".

Der angefochtene Bescheid stützt sich in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Bescheid auf § 9 Abs. 4 PG i.V.m. § 165 Abs. 1 B-KUVG. Bei der letztgenannten Regelung handelt es sich aber lediglich um eine Übergangsbestimmung. Dies ergibt sich sowohl aus der Überschrift als auch aus der textlichen Gestaltung dieser Bestimmung (arg: Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 PG - die vor Inkrafttreten des B-KUVG getroffen wurden ...), findet eine weitere Bestätigung in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (463 der Beilagen XI. GP) und deckt sich auch mit der im Kurzkommentar von Teschner/Schneider B-KUVG, Verlag des ÖGB, Wien 1968, diesbezüglich geäußerten Auffassung (vgl. S. 255 f, Anm. 2 und 3 zu § 165). Der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte § 165 Abs. 1 B-KUVG stellt somit keine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid dar.

Es verbleibt somit lediglich die Bestimmung des § 9 Abs. 4 PG. Diese Regelung schließt eine Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG dann aus, wenn die Erwerbsunfähigkeit (im Sinne des Abs. 1) auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gebührt. Im Beschwerdefall ist aber die Zurechnung mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 2. März 1987 bereits vor der Entscheidung der BVA vom 5. August 1987 über die Anerkennung eines Teiles der Krankheiten des Beschwerdeführers als Berufskrankheiten bzw. der Zuerkennung seiner Versehrtenrente erfolgt. Die mit erstinstanzlichem Bescheid des Bundesrechenamtes vom 27. Dezember 1988 rückwirkend mit 1. Jänner 1988 vorgenommene Festsetzung des Ruhegenusses unter Außerachtlassung der mit Bescheid vom 2. März 1987 erfolgten Zurechnung stellt daher einen Eingriff in die Rechtskraftwirkung des zuletzt genannten Bescheides dar, die in der Regelung des § 9 Abs. 4 PG alleine keine Deckung findet.

Da sich bereits auf Grund dieser Überlegung die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeigt, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen genauso wie mit der Frage des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen.

Da die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120222.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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