TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/22 90/05/0152

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Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;

Norm

BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §60 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Z-Hundeklubs, vertreten durch seinen Obmann N, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 5. Juli 1990, Zl. MDR-B XXI-14/90, betreffend baupolizeiliche Beseitigungsaufträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 14. Mai 1990 führte der Magistrat der Stadt Wien auf dem Grundstück n/11, inneliegend in EZ nn des Grundbuches über die KG X, in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers eine Verhandlung durch. Dabei wurde festgestellt, daß ohne Erwirkung der hiefür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung zwei Werkzeughütten sowie zwei Autobusse als ortsfeste Baulichkeiten und eine Senkgrube "errichtet" worden seien. Als Eigentümer dieser Baulichkeiten, die im einzelnen näher beschrieben worden sind, wurde der Beschwerdeführer genannt. Diese Feststellungen wurden vom Vertreter des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Mit einem im Akt erliegenden, mit 18. Mai 1990 datierten Schreiben wurde angezeigt, daß im Bereich des bestehenden Hundeabrichteplatzes, also im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, Mißstände beständen. Zur Illustration wurden dem Schreiben entsprechende Fotos angeschlossen.

In einem Schreiben vom 16. Mai 1990 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 AVG 1950 um die Übermittlung von Kopien sämtlicher Teile des Aktes sowie einer schriftlichen Ausfertigung des am 14. Mai 1990 mündlich verkündeten Auftrages zur Entfernung der nicht fundamentierten rollenden Einrichtungen auf der Liegenschaft. Er verwies noch darauf, daß er über sein Recht, eine schriftliche Ausfertigung zu begehren, bei der Verkündung des mündlichen Bescheides nicht belehrt worden sei.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1990 erteilte der Wiener Magistrat den auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) gestützten Auftrag, die näher beschriebenen beiden Werkzeughütten die gleichfalls näher beschriebenen Autobusse und die Senkgrube binnen drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides beseitigen zu lassen. Dieser Bescheid wurde sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die Stadt Wien als Grundeigentümer adressiert. In seiner dagegen eingebrachten Berufung bestritt der Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligungspflicht für die errichteten Baulichkeiten. Vorschriftswidrige Baulichkeiten lägen daher nicht vor. Zur Frage des Eigentums wurde nichts ausgeführt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Bauoberbehörde für Wien die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Zur Widerlegung des Berufungsvorbringens verwies die belangte Behörde insbesondere auf § 60 Abs. 2 erster Satz der Bauordnung für Wien, wonach es für die Beurteilung als bauliche Anlage ohne Belang ist, für welche Dauer sie errichtet und ob sie im Grunde verankert oder mit dem Grund nur durch ihr Gewicht verbunden ist. Auch dann, wenn die errichteten Werkzeughütten durch Manneskraft vom Boden gehoben werden könnten, handle es sich um eine bauliche Anlage, weil der Gesetzgeber mit der von ihm gebrauchten Wendung "mit dem Boden nur durch ihr Gewicht verbunden" nur eine Unterscheidung von ortsbeweglich ausgestalteten Anlagen verstanden wissen wollte. Für die Autobusse möge die Behauptung durchaus zutreffen, daß sie mit einer Zugmaschine fortbewegt werden könnten. Allein daraus sei jedoch nicht abzuleiten, daß es sich keinesfalls um Baulichkeiten im Sinne der Bauordnung für Wien handle. Wohnwagen und ähnliche rollende Einrichtungen seien nur dann nicht als bauliche Anlagen anzusehen, wenn sie innerhalb gewidmeter Zeltplätze aufgestellt würden oder wenn sie ortsbeweglich ausgestaltet seien und nicht in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig auf derselben Liegenschaft benützt würden, die dem Verwendungszweck einer ortsfesten Baulichkeit gleichkomme. Auf einem gewidmeten Zeltplatz seien die beiden Autobusse nicht aufgestellt und nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz dienten die beiden Busse der Aufbewahrung von Sitzmöbeln. Daneben aber sei ein Autobus mit einer Kücheneinrichtung und der andere mit Abortanlagen ausgestattet. Auch wenn kein Anschluß an Versorgungsleitungen bestehe, könnten die so ausgestatteten Autobusse gleich einer ortsfesten Baulichkeit verwendet werden, zumal die Energieversorgung auch auf andere Weise als durch einen Netzanschluß möglich sei. Eine Verwendung dieser Busse an 40 bis 50 Tagen im Jahr, wie in der Berufung selbst ausgeführt werde, sei bereits als regelmäßige Verwendung zu werten. Regelmäßig bedeute im gegebenen Zusammenhang keineswegs, daß zwischen den Tagen, an denen die Autobusse verwendet werden, jeweils annähernd gleiche zeitliche Abstände einzuhalten seien. Eine jederzeit aushebbare, mobile Betonbirne sei schließlich aus der Sicht der Bauordnung für Wien hinsichtlich der Bewilligungspflicht einer gemauerten Senkgrube gleichzuhalten. Wenn für die Herstellung der Senkgrube ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, werde eine der Voraussetzungen der Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. b BO erfüllt. Es komme nicht darauf an, ob dieses wesentliche Maß bautechnischer Kenntnisse an Ort und Stelle oder am Ort der Herstellung des vorgefertigten Teiles aufzuwenden sei. Die Herstellung solcher Teile und deren Einbau am Ort der Verwendung seien als Einheit zu sehen. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden sei durch das Versenken der mobilen Betonbirne gegeben und die Berührung öffentlicher Interessen durch die Herstellung einer Senkgrube könne schon deshalb nicht verneint werden, weil der Gesetzgeber sich veranlaßt sah, im § 93 BO Senkgruben besonders zu regeln. Alle vom erstinstanzlichen Bescheid erfaßten Objekte hätten somit vor ihrer Errichtung oder Verwendung auf der Liegenschaft der baubehördlichen Bewilligung bedurft. Eine solche Bewilligung sei aber unbestritten bisher nicht erteilt worden, sodaß der Beschwerdeführer als Eigentümer dieser Baulichkeiten gemäß § 129 Abs. 10 BO zu ihrer Beseitigung verpflichtet sei. Die Baubehörde erster Instanz habe diese bereits kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung lediglich konkretisiert und dabei eine angemessene Erfüllungsfrist bestimmt.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) ist für Neu-, Zu- und Umbauten vor Beginn der Bauführung die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen. Nach § 60 Abs. 1 lit. b BO ist die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren, bewilligungspflichtig.

Gemäß § 60 Abs. 2 BO ist es für die Beurteilung als bauliche Anlage ohne Belang, auf welche Dauer sie errichtet wird und ob sie im Grunde verankert oder mit dem Grund nur durch ihr Gewicht verbunden ist. Nicht als bauliche Anlage sind nach dieser Gesetzesstelle jedoch Wohnwagen und ähnliche rollende Einrichtungen anzusehen, wenn sie innerhalb gewidmeter Zeltplätze aufgestellt werden, oder wenn sie ortsbeweglich ausgestaltet sind und nicht in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig auf derselben Liegenschaft benützt werden, die dem Verwendungszweck einer ortfesten Baulichkeit gleichkommt.

§ 129 Abs. 10 Satz 1 BO bestimmt schließlich, daß Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben sind und der vorschriftwidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen ist.

Der Beschwerdeführer behauptet nun zunächst, die vom baupolizeilichen Auftrag erfaßten Blechhütten in einem Ausmaß von 2,5 x 2,5 m und einer Höhe von 1,9 m seien schon deshalb nicht bewilligungspflichtig, weil zu ihrer Herstellung weder ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, noch die Hütten mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht worden seien, noch wegen ihrer Beschaffenheit geeignet seien, öffentliche Interessen zu berühren.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß diese Hütten schon als Gebäude im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO jedenfalls bewilligungspflichtig sind, sind sie doch zweifelsfrei eine raumbildende bauliche Anlage, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit im Sinne der genannten Gesetzesstelle bildet. Auf die vom Beschwerdeführer genannten Umstände kommt es bei der dargestellten Rechtslage nicht an, sodaß schon aus diesem Grunde die Frage der Bewilligungspflicht für die Hütten zu bejahen ist. Im übrigen wird in dieser Beziehung auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Bewilligungspflicht der beiden Autobusse, weil sie überhaupt keine Bauwerke im Sinne der Bauordnung seien. Auch könne von einer regelmäßigen Verwendung keine Rede sein.

Maßgebend für die Frage, ob die belangte Behörde hinsichtlich der aufgestellten Autobusse zu Recht von einer baubehördlich bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ausgehen durfte, ist die Auslegung des § 60 Abs. 2 BO, einer Gesetzesstelle, die durch die Novelle 1976, LGBl. Nr. 18, in die Bauordnung aufgenommen worden ist. Wie den Erläuternden Bemerkungen entnommen werden kann (vgl. etwa Geuder-Hauer, Das Wiener Baurecht, 3. Auflage, S. 228 und 229), sollen Wohnwagen und ähnliche rollende Einrichtungen, wenn sie ständig nach der Art und Weise einer Baulichkeit benützt werden, auch als Baulichkeit gelten, weil in der Praxis bereits mehrmals auf Grundflächen, auf denen auf Grund der Flächenwidmung jede Bauführung untersagt ist, Wohnwagen als Ersatz einer Baulichkeit verwendet worden sind, wodurch die widmungsgemäße Verwendung der Flächen umgangen und ausgeschlossen wird. Der Verwaltungsgerichtshof folgt zunächst der Auffassung der belangten Behörde, daß Autobusse zu Recht als "rollende Einrichtungen" im Sinne des § 60 Abs. 2 BO verstanden werden können. Werden aber Autobusse in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig auf derselben Liegenschaft benützt, die dem Verwendungszweck einer ortsfesten Baulichkeit gleichkommt, so ist nach der angeführten Gesetzesstelle die baubehördliche Bewilligungspflicht zu bejahen, dient doch die gesetzliche Regelung dem Zweck, eine widmungswidrige Verwendung von Grundflächen hintanzuhalten. Nach den Feststellungen auf Verwaltungsebene kann nun nicht zweifelhaft sein, daß die Busse jedenfalls regelmäßig auf derselben Liegenschaft in einer Art und Weise benützt werden, die dem Verwendungszweck einer ortsfesten Baulichkeit gleichkommt. So wurde in der Berufung auf Verwaltungsebene gar nicht in Zweifel gezogen, daß sie als Unterstand und Aufbewahrungsort vorwiegend für Tische, Sessel und Gartenmöbel usw. dienen. Weshalb die belangte Behörde bei dieser Situation nicht von einer regelmäßigen Verwendung ausgehen durfte, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht erkennen. Auf Fragen der Energieversorgung usw. kommt es in diesem Zusammenhang nämlich nicht an, wie es auch für die regelmäßige Verwendung unerheblich ist, ob die in den Autobussen verwahrten Gegenstände regelmäßig oder nur fallweise benützt werden. Die belangte Behörde hat daher auch in dieser Beziehung zu Recht die Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht bejaht.

In der Beschwerde wird schließlich auch die Bewilligungspflicht für die als Senkgrube verwendete "aushebbare mobile Betonbirne" bestritten. Bei einer Senkgrube handelt es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 60 Abs. 1 lit. b BO, also um eine bauliche Anlage, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, öffentliche Rücksichten zu berühren. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, daß es bei der Frage des wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse nicht darauf ankommt, ob diese Kenntnisse an Ort und Stelle oder am Ort der Herstellung vorgefertigter Teile aufzuwenden sind. Daß aber für die Herstellung einer als Senkgrube zu verwendenden Betonbirne ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, ist zweifelsfrei anzunehmen, muß doch eine Einrichtung, die auch als Senkgrube dienen kann, nach den Regeln der technischen Wissenschaften hergestellt sein (vgl. etwa in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1978, Slg. N.F. Nr. 9657/A, ergangen zur Kärntner Bauordnung). Daß bei einer Senkgrube eine entsprechende Verbindung mit dem Boden gegeben ist und auch öffentliche Rücksichten berührt werden, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargetan. Auch in dieser Beziehung liegt die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer überhaupt Eigentümer der Baulichkeiten sei, ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene in dieser Beziehung nichts vorgebracht hat, sodaß die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sei nicht erforderlich. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, daß ihm keine ausreichende Möglichkeit gegeben worden sei, Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG 1950 zu nehmen, so trifft es zwar zu, daß die Behörde erster Instanz auf sein Schreiben vom 16. Mai 1990 nicht eingegangen ist, allein es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, jederzeit bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen. Da im übrigen bei der mündlichen Verhandlung kein Bescheid verkündet worden ist, sah wohl aus diesem Grunde die Behörde erster Instanz keine Veranlassung, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im einzelnen einzugehen. Daß die nach der Verhandlung bei der Behörde erster Instanz eingelangte Anzeige im Bescheid der Behörde nicht verwertet worden ist, hat die belangte Behörde zutreffend in der Gegenschrift hervorgehoben. Auch mit dem Vorbringen betreffend Akteneinsicht konnte daher der Beschwerdeführer keine zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzeigen.

Die Beschwerde erweist sich sohin in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050152.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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