TE Vfgh Beschluss 1988/6/11 B45/88

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/06 Direkte Demokratie

Norm

VfGG §86

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß §299 Abs2 BAO-Klaglosstellung iS des §86 VfGG; gegenteilige Rechtsansicht der Bf. ist nicht geeignet, die Einstellung des Verfahrens zu verhindern

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den Bf. zu Handen ihres Vertreters die mit S 12.100,-bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Finanzlandesdirektion für Salzburg wies mit dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekämpften Bescheid vom 18. November 1987 die Berufung der Bf. gegen die in der Zeit vom 20. November bis 20. Dezember 1985 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegten Bodenschätzungsergebnisse der KG Schattberg, Gemeinde Mittersill, als unbegründet ab.

Der Bundesminister für Finanzen hob in der Folge mit Bescheid vom 21. April 1987, Z L 1232/1/2-IV/8/88, den angefochtenen Bescheid gem. §299 Abs2 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Die Bf. vertraten in der auf Aufforderung durch den VfGH (§86 VerfGG) abgegebenen Stellungnahme die Auffassung, sie seien durch die Behebung des bekämpften Bescheides u.a. deswegen nicht klaglos gestellt worden, da

"durch den aufsichtsbehördlichen Bescheid die Angelegenheit bloß in die Länge gezogen wird, ohne daß sich an der grundsätzlichen, verfassungsrechtlichen Problematik etwas ändert. Solange das Gesetz kein konkretes, individuelles Schätzungsverfahren mit überprüfbaren, sachgerechten Schätzungskriterien vorsieht, muß auch das fortgesetzte Schätzungsverfahren zwangsläufig zu einer Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte der Bf. führen."

Die Bf. verzeichneten jedoch "vorsorglich" auch für den Fall der tatsächlichen Einstellung des Verfahrens Kosten und beantragten, diese dem Rechtsträger der bel. Beh. aufzuerlegen.

Die dargelegte Rechtsansicht der Bf. ist nicht geeignet, die Einstellung des Verfahrens zu verhindern (vgl. VfSlg. 8262/1978; VfGH v. 18.3.1987, B679/86; 30.9.1987, B56/87). Hebt die Behörde den angefochtenen Bescheid auf, so ist auf eine andere Weise das Ziel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde - eben die Beseitigung dieses Bescheides - erreicht worden. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen und Klaglosstellung im Sinne des §86 VerfGG eingetreten, sodaß das Beschwerdeverfahren gem. §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.100,-enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B45.1988

Dokumentnummer

JFT_10119389_88B00045_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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