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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 1990, Zl. R/1-V-9093, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. März 1989 lehnte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Ansuchen des Beschwerdeführers um die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Holzhütte zur Hundehaltung auf der Liegenschaft EZ 302, KG Y, ab. "Für die Auflösung der Hundezucht" wurde eine Frist bis zum 30. Juni 1989 bestimmt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 2. April 1990 keine Folge, änderte jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, daß das Ansuchen um Baubewilligung für die bereits errichtete Holzhütte zum Zwecke der Hundehaltung gemäß § 100 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a der NÖ. Bauordnung die Entfernung der Hütte angeordnet, wobei für die Auflösung der Hundezucht an diesem Standort sowie für die Entfernung der Hütte eine Frist bis 30. Juni 1990 festgesetzt wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die NÖ Landesregierung.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26. Juli 1990 wies die Gemeindeaufsichtsbehörde die Vorstellung hinsichtlich der Versagung der Baubewilligung als unbegründet ab, gab jedoch der Vorstellung hinsichtlich der erteilten Aufträge (Auflösung der Hundezucht und Entfernung der Holzhütte) statt, behob den Berufungsbescheid in diesem Umfang und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Grundflächen nach dem Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmet seien. Wohngebiete seien jene Bereiche, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude bestimmt sind. Die Errichtung einer Holzhütte zu Hundezuchtzwecken stehe mit der Wohngebietswidmung nicht im Einklang. Nach weiteren Ausführungen erachtete die Verwaltungsbehörde die Versagung der nachträglichen Baubewilligung als im Gesetz begründet. Auf die Frage, ob durch den Hundezwinger eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung verursacht worden wäre, komme es bei dieser Rechtslage nicht an. Die Aufhebung der Aufträge der Berufungsbehörde begründete die Gemeindeaufsichtsbehörde damit, daß der Gemeinderat erstmals einen baupolizeilichen Abbruchsauftrag für die Hütte erteilt habe, wozu nicht er, sondern der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig gewesen wäre. Der Anordnung über die Auflösung der Hundezucht fehle eine gesetzliche Grundlage.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in der Fassung der Kundmachung LGBl. 8000-3 (ROG) sind Wohngebiete für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können.
In der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Gebäudes teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Baulichkeit für eine Hundezucht nicht als ein dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung dienendes Gebäude zu beurteilen ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Ansicht der belangten Behörde mit dem Argument bekämpft, daß eine Hundezucht in Wohngebäuden betrieben werden kann, übersieht er, daß die Wortfolge "in Wohngebäuden untergebracht werden können und" nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, weil diese Worte durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1987, G 134, 143/87-8, mit Ablauf des 30. November 1988 aufgehoben worden sind (Kundmachung LGBl. 8000-3). Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um die Frage, ob eine Hundezucht zulässigerweise in einem Wohngebäude untergebracht werden kann, weil nicht ein Wohngebäude Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens war, sondern eine Hütte für eine Hundezucht. Es kommt daher insbesondere nicht darauf an, was der Beschwerdeführer besonders hervorhebt, ob eine Hundezucht in Wohngebäuden untergebracht werden kann, sondern auf den Verwendungszweck des Gebäudes.
Im Wohngebiet sind freilich, wie schon erwähnt, auch Betriebe zulässig, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie keine sonstigen schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können. Bei einer Hundezucht der vorliegenden Art kann nun, wie auch das Verfahren auf Gemeindeebene gezeigt hat, kein Zweifel darüber bestehen, daß sie eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung verursachen kann. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde zuzustimmen, daß die Bewilligung für das schon errichtete Gebäude für Zwecke einer Hundezucht wegen Widerspruchs zur Widmung Bauland-Wohngebiet zu versagen war. Bei einer solchen Situation konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß Erhebungen über das Ausmaß von Belästigungen und sonstigen schädlichen Einwirkungen nicht erforderlich waren. Der Umstand, daß die auf Gemeindeebene beigezogenen Sachverständigen die Rechtslage offensichtlich anders beurteilten und daher bestimmte Prüfungen als erforderlich ansahen, kann nicht dazu führen, daß das Unterbleiben solcher Prüfungen als Verfahrensmangel zu werten ist.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050169.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009