TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/22 90/05/0137

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Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §97;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 1989, Zl. R/1-V-82196/2, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Aspang-Markt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. November 1982 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung "zur Errichtung einer Einfriedung samt Einfahrtstor" auf den Grundstücken Nr. n1 und nn, EZ nn1 des Grundbuches über die KG Aspang, sowie "Schaffung einer Grünfläche" auf dem Grundstück Nr. n/5, EZ nn2 über die erwähnte Katastralgemeinde abgewiesen.

In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer beanspruchten Ergänzungsfläche festgestellt, daß § 17 Abs. 1 der NÖ. Bauordnung nur dann "vollinhaltlich anwendbar" sei, wenn die Gemeinde über einen rechtskräftigen Bebauungsplan verfüge. Bei dem aus dem Jahre 1907 stammenden Regulierungsplan sei eine Straßenfluchtlinie in diesem Bereich nicht feststellbar. Im Zuge des beantragten Bauvorhabens sei eine Neubestimmung der Straßenfluchtlinie nicht erforderlich und es handle sich bei "dieser Fläche" außerdem um "ein in Verwendung stehendes öffentliches Gut". Ferner werde festgestellt, daß die Errichtung eines Einfahrtstores eine Abänderung von Baulichkeiten im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 4 der NÖ. Bauordnung darstelle und daher die Voraussetzung für eine Anwendung des § 17 Abs. 1 leg. cit. nicht vorliege. Zu der in der Berufung des Beschwerdeführers in eventu beantragten Teilung des Bauansuchens werde der Beschwerdeführer eingeladen, die erforderlichen Planunterlagen und Beschreibungen bei der Baubehörde erster Instanz einzureichen. Da diese bei Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits festgestellt habe, daß eine Trennung des Bauvorhabens nur zulässig sei, wenn sich das Vorhaben in mehrere selbständige Bestandteile zerlegen lasse, werde die Ausschreibung einer neuen Bauverhandlung ohne neue Unterlagen als nicht zweckmäßig erachtet.

Auf Grund der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers wurde dieser Berufungsbescheid mit Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 1. April 1983 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen.

In der Begründung ihrer Entscheidung wies die Aufsichtsbehörde auf das Ergebnis einer von ihr durchgeführten kommissionellen Verhandlung hin, bei welcher festgestellt worden sei, daß die seinerzeit den Baubehörden vorgelegten Pläne weder dem § 97 der NÖ. Bauordnung 1976 noch der Bauplanverordnung entsprächen, weil die beabsichtigten Änderungen auf der Parzelle Nr. n1 aus den Einreichunterlagen nicht eindeutig hervorgingen bzw. zwischen der Baubeschreibung und dem Einreichplan Widersprüche bestünden. So soll z.B. der bestehende Schuppen nach der Baubeschreibung nur auf die Breite der Einfahrt umgebaut werden (beiderseitige Errichtung von Holzwänden, Hebung des Daches im Bereich der Einfahrt), während nach dem Einreichplan auf Grund der Farbgebung der Schuppen zur Gänze neu errichtet werden soll. Auch aus der zeichnerischen Darstellung gemäß Schnitt 1 und 2 gehe nicht eindeutig hervor, welche Änderungen beabsichtigt seien, da die Sparren des gehobenen Dachstuhles als Abbruch (gelbe Farbe) dargestellt seien. Im Hofe in unmittelbarer Nähe der Einfahrt liege eine Senkgrube, welche abgebrochen werden müßte. Diese sei ebenfalls in den Planunterlagen nicht enthalten. Außerdem seien die im Bereich der Einfahrt und im Hof erforderlichen Geländeveränderungen nicht dargestellt. Ferner sei im Lageplan die Grundstücksnummer n/5 (Grundstück zwischen projektierter Straßenfluchtlinie und Bauplatz) nicht angeführt. Da die Unterlagen demnach zur Abführung einer ordnungsgemäßen Bauverhandlung nicht ausgereicht hätten bzw. aus den Unterlagen nicht eindeutig hervorgehe, ob es sich um ein Bauvorhaben gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 oder 2 bzw. Abs. 1 Z. 4 der NÖ. Bauordnung handle, sei "das Verfahren zu beheben" und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückzuverweisen gewesen. Auf der Exaktheit der Planunterlagen habe in diesem Zusammenhang deshalb bestanden werden müssen, weil die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen wesentlich unterschiedlich seien. Während nämlich bei einem Bauvorhaben gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 und 2 der NÖ. Bauordnung unter Umständen die Berechtigung zum Erwerb von Ergänzungsflächen bestehe, fehle dieses Recht bei einem Bauvorhaben gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. Da diese Unterscheidung für das weitere Verfahren wesentlich, diese jedoch aus den vorgelegten Plänen nicht ersichtlich sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Daraufhin legte der Beschwerdeführer am 18. Mai 1983 "Auswechslungspläne mit Baubeschreibungen" vor und ersuchte, diese der weiteren Behandlung seines Bauansuchens zugrunde zu legen.

Der Vizebürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde teilte daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 1983 mit, bei der Prüfung der Pläne sei festgestellt worden, daß diese mit dem ursprünglich eingereichten Projekt nicht ident seien, "sondern die Errichtung eines neuen Bauvorhabens" darstellten. Auf Grund dieser Pläne müsse das Berufungsverfahren "als abgeschlossen angesehen werden", weil der Beschwerdeführer ein neues Projekt eingereicht habe.

Der Beschwerdeführer qualifizierte diese Mitteilung als Bescheid und erhob dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung. Dieser wurde mit Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 17. Juli 1986 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde sei durch das als Bescheid anzusehende Schreiben eine Rechtsverletzung in der Person des Beschwerdeführers eingetreten, da der Gemeinderat "einer Sachentscheidung ausgewichen" sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Oktober 1986 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den dem Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. November 1982 zugrunde liegenden erstinstanzlichen Bescheid vom 2. August 1982 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde ging hiebei im wesentlichen davon aus, daß die vom Beschwerdeführer am 18. Mai 1983 vorgelegten Pläne nicht den Forderungen des für das fortgesetzte Verfahren verbindlichen aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 1. April 1983 entsprechen, da es sich um keine Auswechslungspläne handle, sondern um Pläne, welche "ein Novum darstellen".

Mit Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 24. Juli 1989 wurde der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers lediglich hinsichtlich einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr bedeutsamen Kostenentscheidung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen; im übrigen wurde die Vorstellung jedoch als unbegründet abgewiesen.

Die Aufsichtsbehörde berief sich zunächst auf die Ausführungen in der Begründung ihres unangefochten gebliebenen Bescheides vom 1. April 1983, demzufolge davon auszugehen sei, daß die ursprünglich vorgelegten Pläne die in diesem Bescheid festgestellten Mängel aufwiesen. Ferner vertrat die Aufsichtsbehörde die Auffassung, es bestehe kein Zweifel, daß die im Mai 1983 vorgelegten Pläne keine Auswechslungspläne gegenüber den Plänen vom November 1981 darstellten, weil bei der am 15. September 1988 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom bautechnischen Amtssachverständigen zu diesem Thema Nachstehendes ausgeführt worden sei: Im ursprünglichen Einreichplan (vom November 1981) sei im wesentlichen nur der Einbau eines Tores an der Straßenseite in einen bestehenden Schuppen vorgesehen gewesen. Beim Plan vom Mai 1983 hingegen handle es sich um ein ganzes Gebäude, welches neu errichtet werden soll. Dieses Gebäude soll auch im Gegensatz zum bestehenden Holzschuppen (teilweise) auf dem Grundstück Nr. n/5 der mitbeteiligten Gemeinde liegen. Bei der Realisierung dieses Gebäudes müßte der Schuppen, welcher laut Plan vom November 1981 umgebaut werden sollte, abgetragen werden. Durch die neue Situierung nach dem Plan vom Mai 1983 würde das Gebäude auf einer zusätzlichen Länge von 4,76 m an das Nachbarobjekt auf dem Grundstück Nr. n/3 angrenzen. Ein Vergleich der beiden Pläne ergebe, daß es sich um verschiedene Gebäude handle, die sich in ihrer Größe, Bauweise und Lage wesentlich voneinander unterscheiden, sodaß beim Plan vom Mai 1983 nicht von einem Auswechslungsplan zu dem Plan vom November 1981 gesprochen werden könne. Im Falle des Vorliegens mangelhafter Pläne habe nun die Baubehörde den Bauwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufzufordern, entsprechend ergänzte Pläne vorzulegen, andernfalls sein Bauansuchen zurückzuweisen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß es sich bei den im Mai 1983 vorgelegten Plänen nicht um entsprechend ergänzte Einreichunterlagen handle. Aus dem Schriftsatz vom 22. Juni 1983 sei zu ersehen, daß der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, durch die im Mai 1983 erfolgte Vorlage von Plänen seien die im Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 1. April 1983 genannten Mängel der Planunterlagen behoben. Dies treffe aber nach Auffassung der Aufsichtsbehörde nicht zu. Mit dem bekämpften Bescheid habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zwar die Berufung unter Anführung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen, in der Begründung aber ausgeführt, daß dem Erfordernis der Vorlage ergänzter Einreichpläne im Sinne der Verhandlung vom 10. März 1983 nicht entsprochen worden sei, weshalb das vorliegende Ansuchen mangels entsprechender Planunterlagen abzuweisen sei. Diese Ausführungen könnten nur so verstanden werden, daß der Gemeinderat die Entscheidung des Bürgermeisters vom 2. August 1982 bestätigt habe. Der Bürgermeister habe das Baubewilligungsansuchen abgewiesen, weil eine Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes Nr. n/5 (der mitbeteiligten Gemeinde) nicht vorliege; bei dieser Abweisung handle es sich in Wirklichkeit um die Zurückweisung eines Bauansuchens. Diese Zurückweisung habe nun der Gemeinderat mit dem bekämpften Bescheid bestätigt, wobei als zusätzliche Begründung angeführt worden sei, daß vom Bauwerber keine entsprechend ergänzten Planunterlagen vorgelegt worden seien. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde sei in seiner neuerlichen Entscheidung an die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 1. April 1983 gebunden. In diesem Bescheid sei nun die Aufhebung eines Berufungsbescheides damit begründet worden, daß die dem Bauverfahren zugrunde liegenden Einreichunterlagen mangelhaft gewesen seien. Angesichts der Bindungswirkung der tragenden Gründe aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheide sei für den weiteren Verfahrensablauf klargestellt, daß die Planunterlagen mangelhaft gewesen seien. Aus dem bisher auf Gemeindeebene geführten Schriftverkehr sei nun zu ersehen, daß der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht bereit gewesen sei, entsprechend ergänzte Planunterlagen vorzulegen, und es sich bei den von ihm tatsächlich vorgelegten Plänen um die Pläne eines anderen Vorhabens handle. Über dieses Projekt habe aber weder der Bürgermeister noch der durch den Devolutionsantrag zuständig gewordene Gemeinderat bislang entschieden. Eine Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 96 f. der NÖ. Bauordnung 1976 und des § 13 Abs. 3 AVG 1950 ergebe, daß nicht ordnungsgemäß belegte Ansuchen von der Behörde zurückzuweisen seien. Der Beschwerdeführer sei trotz Aufforderung nicht bereit gewesen, entsprechend ergänzte Pläne vorzulegen. Da also Rechte des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde in diesem Umfang nicht verletzt worden seien, sei die Vorstellung insoweit abzuweisen gewesen.

Mit Beschluß vom 12. Juni 1990, Zl. B 1078/89-8, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Angesichts des unbekämpft gebliebenen und sohin - auch nach Auffassung des Beschwerdeführers - bindenden aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 1. April 1983 war für das weitere Verfahren davon auszugehen, daß die seinerzeit vorgelegten Pläne dem § 97 der NÖ. Bauordnung 1976 nicht entsprochen haben, "weil die beabsichtigten Änderungen auf der Parzelle Nr. n1, KG Aspang-Markt, aus den Einreichunterlagen nicht eindeutig hervorgehen bzw. zwischen der Baubeschreibung und dem Einreichplan Widersprüche bestehen". Nach diesbezüglichen Erläuterungen wurde in der Begründung dieses Bescheides der Aufsichtsbehörde sodann Nachstehendes ausgeführt:

"Da die Unterlagen demnach zur Abführung einer ordnungsgemäßen Bauverhandlung nicht ausgereicht haben bzw. aus den Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht, ob es sich um ein Bauvorhaben gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 oder 2 bzw. § 92 Abs. 1 Z. 4 handelt, war das Verfahren zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückzuverweisen.

Auf die Exaktheit der Planunterlagen mußte in diesem Zusammenhang deshalb bestanden werden, weil die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen wesentlich unterschiedlich sind. Während nämlich bei einem Bauvorhaben gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 und 2 unter Umständen die Berechtigung zum Erwerb von Ergänzungsflächen steht, fehlt dieses Recht bei einem Bauvorhaben gemäß § 91 Abs. 1 Z. 4. Da diese Unterscheidung für das weitere Verfahren wesentlich ist, diese jedoch aus den vorgelegten Plänen nicht ersichtlich ist, ist das Verfahren zu beheben und an den Gemeinderat der Marktgemeinde Aspang-Markt zurückzuverweisen."

Der Gerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten hat, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer (unter Berufung auf den eben erwähnten Bescheid) am 18. Mai 1983 vorgelegten Plänen, entgegen seiner Meinung, nicht um "Auswechslungspläne" handelt. Angesichts der schon in der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides unter Berufung auf eine diesbezügliche Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen dargestellten Unterschiede zwischen diesem und dem ursprünglichen Einreichplan (vom November 1981) ist nämlich die Schlußfolgerung der belangten Behörde gerechtfertigt, daß es sich "grundsätzlich um verschiedene" Bauvorhaben handelt, "die sich in ihrer Größe, Bauweise und Lage wesentlich voneinander unterscheiden, sodaß beim Plan vom Mai 1983 nicht von einem Auswechslungsplan zum Plan vom November 1981 gesprochen werden kann".

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich im Beschwerdefall nicht um eine nach ständiger hg. Judikatur (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/06/0253, BauSlg. Nr. 914) im Zuge eines Berufungsverfahrens zulässige Änderung des Bauvorhabens, zu welcher die Baubehörde den Bauwerber sogar aufzufordern hat, sondern darum, daß der verbindlich ausgesprochenen Forderung der Aufsichtsbehörde entsprochen wird, Unterlagen vorzulegen, die zur "Abführung einer ordnungsgemäßen Bauverhandlung" ausreichen und denen zu entnehmen ist, "ob es sich um ein Bauvorhaben gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 oder 2 bzw. § 92 Abs. 1 Z. 4 handelt".

Daß der Beschwerdeführer nicht bloß mangelhafte Planunterlagen durch vollständige ersetzt, sondern Pläne für ein anderes Projekt vorgelegt hat, welches nicht mehr als dieselbe "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 angesehen werden kann, und über welches daher auf Grund des Devolutionsantrages vom 8. August 1986 der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu entscheiden haben wird, läßt sich auch damit unterstreichen, daß im ursprünglichen "Einreichplan" selbst von der "Errichtung eines Zuganges zum GSTK. NR. n1, BZW BFL. nn ... von der X-Str. bzw. Errichtung einer Einfriedung unter Einbeziehung der Ergänzungsfläche ..." die Rede ist, während der im Mai 1983 vom Beschwerdeführer unter Berufung auf den aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 1. April 1983 vorgelegte Plan "von der Errichtung eines Nebengebäudes" auf der erwähnten Baufläche "unter Einbeziehung der Ergänzungsfläche ..." spricht.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat daher in der Begründung seines Bescheides vom 22. Oktober 1986 zutreffend die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer keine Pläne vorgelegt hat, welche den "Forderungen der Aufsichtsbehörde" im Bescheid vom 1. April 1983 "entsprechen", und der Berufung des Beschwerdeführers vom 12. August 1982 sohin mit Recht keine Folge gegeben.

Die Berufungsbehörde hätte zwar das unter den gegebenen Umständen nicht ordnungsgemäß belegte Bauansuchen des Beschwerdeführers zurückzuweisen und nicht die Berufung abzuweisen gehabt, weil sie entsprechend den Ausführungen in der Begründung ihres Bescheides nicht über das Bauansuchen des Beschwerdeführers meritorisch abgesprochen hat, sondern offensichtlich davon ausgegangen ist, daß auch die nunmehr vorgelegten Unterlagen bezüglich des Bauansuchens vom 25. November 1981 "zur Errichtung einer Einfriedung samt Einfahrtstor" im Sinne der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 1. April 1983 nicht ausreichen. Der Beschwerdeführer ist allerdings durch diese angesichts dieser Begründung der Berufungsbehörde als bloßes Vergreifen im Ausdruck zu wertende Vorgangsweise der Berufungsbehörde in keinem vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt worden. Die künftige rechtliche Position des Beschwerdeführers wäre nämlich keine andere, wenn sein Bauansuchen zurückgewiesen worden wäre, weil die spruchmäßige Abweisung seines Rechtsmittels durch die Berufungsbehörde angesichts der gegebenen Begründung einer Sachentscheidung über das dem Plan vom Mai 1983 entsprechende Bauansuchen nicht entgegensteht. Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 könnte dem Beschwerdeführer schon im Hinblick darauf nicht entgegengehalten werden, daß über dieses Bauvorhaben bisher überhaupt nicht meritorisch entschieden worden ist, sondern lediglich die auch nach Ansicht des Gerichtshofes zutreffende Auffassung vertreten worden ist, daß die dieses Vorhaben darstellenden Pläne nicht den verbindlichen Forderungen des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 1. April 1983 entsprechen. Die Frage der Verpflichtung zum Erwerb der Ergänzungsfläche im Sinne des § 17 der NÖ. Bauordnung 1976 ist unter diesen Umständen noch nicht entschieden, weil die im aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 1. April 1983 diesbezüglich aufgeworfenen Fragen in Ermangelung entsprechender Pläne, welche der Beschwerdeführer vorzulegen gehabt hätte, noch nicht Gegenstand eines konkreten meritorischen Abspruches waren.

Die belangte Aufsichtsbehörde hat der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den erwähnten Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde daher in dem beschwerdegegenständlichen Punkt zu Recht keine Folge gegeben, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil sie lediglich für die Vollmacht Stempelgebühren (in der Höhe von S 120,--) zu entrichten hatte.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050137.X00

Im RIS seit

22.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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