TE Vfgh Beschluss 1988/6/11 V22/88

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs5
VfGG §27
VfGG §88

Leitsatz

Zum Kostenersatz im Normprüfungsverfahren; stellt ein Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim VfGH, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichts, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen

Spruch

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller hat gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol betreffend Übertretung der Tiroler Ladenschlußverordnung 1965 beim VwGH Beschwerde erhoben. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens stellte der VwGH beim VfGH den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs2 der Tiroler Ladenschlußverordnung 1965, LGBl. 19. Mit Erkenntnis vom 14. März 1988, V36/86 hob der VfGH den §2 Abs2 dieser V auf.

Nunmehr stellt der Bf. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den - bereits in seiner Beschwerde beim VwGH gestellten - Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz in der Höhe von 9.530 S.

2. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden.

Im Verfahren vor dem VfGH findet gemäß §27 VerfGG ein Kostenzuspruch nur statt, wenn er im VerfGG ausdrücklich vorgesehen ist. Ein Kostenersatz ist in Verfahren nach den §§57 bis 61 VerfGG (anders als im Verfahren über Individualanträge: §61a VerfGG) nicht vorgesehen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 7380/1974, 8001/1977) gebührt bei Aufhebung der Norm zwar dem Bf. im Anlaßbeschwerdeverfahren beim VfGH der Ersatz der Kosten eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens, da sich die Normenprüfung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde darstellt (§88 VerfGG iVm §41 ZPO). Wenn aber - wie hier - ein anderes Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim VfGH stellt, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichts, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg. 8572/1979, 8646/1979, 9703/1983).

Der Antrag auf Kostenersatz ist daher abzuweisen (§19 Abs5 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V22.1988

Dokumentnummer

JFT_10119389_88V00022_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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