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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. April 1990, Zl. MA 64-B 3/90, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, daß der erstinstanzliche Auftrag des Wiener Magistrates vom 14. November 1989 entgegen der Regelung des § 18 Abs. 4 AVG 1950 weder die Unterschrift eines genehmigenden Organes noch die Beglaubigung der behördlichen Kanzlei enthalte, sodaß ihm der Charakter eines Bescheides nicht zukomme. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hätte daher von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dadurch, daß die belangte Behörde eine Sachentscheidung getroffen hat, habe sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugestanden sei.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Wie der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheid des Wiener Magistrates vom 14. November 1989 erkennen läßt, handelt es sich hiebei um die Ausfertigung eines Bescheides, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist. Dies ergibt sich, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, aus dem unterhalb des Datums des Bescheides angebrachten Vermerk "DVR: 0000191". Eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung eines Bescheides bedarf aber nach § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat damit die belangte Behörde zu Recht den erstinstanzlichen Verwaltungsakt als Bescheid qualifiziert und die Berufung des Beschwerdeführers sachlich erledigt. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes (Widerspruch zu § 18 Abs. 4 AVG 1950) eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht einmal behauptet hat, war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050117.X00Im RIS seit
08.06.2001