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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §54 Abs3a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Juli 1990, Zl. I/7-St-E-9050, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws, wie am 10. Jänner 1988 um
15.14 Uhr an einem näher beschriebenen Ort festgestellt worden sei (Radaranzeige), an diesem das Zeichen "CC" (corps consulaire) angebracht gehabt und somit verwendet, obwohl dieses nur zur Verwendung durch ausländische Berufskonsuln in Österreich bestimmt sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 54 Abs. 3a lit. b KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 54 Abs. 3a KFG darf das Zeichen "CC" (corps consulaire) nur angebracht werden an Kraftfahrzeugen, a) die bei den ausländischen berufskonsularischen Vertretungsbehörden in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen, b) die zur Verwendung durch ausländische Berufskonsuln in Österreich bestimmt sind oder c) die zur Verwendung durch Leiter honorarkonsularischer Vertretungsbehörden fremder Staaten in Österreich bestimmt sind. Diese Berechtigung gilt jedoch nur für jeweils ein Kraftfahrzeug eines Leiters einer honorarkonsularischen Vertretungsbehörde.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid sei ihm im Widerspruch zur Aktenlage vorgeworfen worden, daß er die in Rede stehende Verwaltungsübertretung als "Lenker" zu verantworten habe, so übersieht er, daß der Spruch ausdrücklich auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Zulassungsbesitzer" abstellt. Daß der Beschwerdeführer gleichzeitig der Lenker gewesen sein soll, wird mit dem erwähnten Spruch nicht zum Ausdruck gebracht.
Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß § 54 Abs. 3a KFG nicht nur auf "ausländische Berufskonsuln", sondern in lit. c auch auf "Leiter honorarkonsularischer Vertretungsbehörden", Bezug nimmt. Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren nie darauf berufen, daß eine der in § 54 Abs. 3a KFG angeführten Ausnahmen auf jenes Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer er ist, zutrifft. Auch die Aktenlage bietet hiefür keinen Anhaltspunkt. Selbst in der Beschwerde wird solches nicht behauptet. Sohin war der zitierte, letzte Satzteil der Tatanlastung überflüssig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1986, Zl. 86/18/0018). Gleiches gilt hinsichtlich der Zitierung der "lit. b" des § 54 Abs. 3a KFG bei der durch die Tat verletzten Vorschrift. Subjektive Rechte des Beschwerdeführers wurden durch die erwähnten überflüssigen Spruchteile nicht verletzt.
Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020182.X00Im RIS seit
19.03.2001