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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §84 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Oktober 1989, Zl. U-11.355/35, betreffend Verweigerung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO und Entfernungsauftrag gemäß § 84 Abs. 4 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz wies mit Bescheid vom 28. Februar 1989 das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Errichtung von drei - näher beschriebenen - Hinweistafeln (Ankündigungen) an der Einmündung des Y-Weges, bei der Autobahnabfahrt in Vomp, gemäß den §§ 84 Abs. 2 und 3 und 94b Abs. 1 lit. b StVO ab (Spruchpunkt I) und trug der Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, die an der Einmündung des Y-Weges, bei der Autobahnabfahrt in Vomp, bereits errichteten drei Hinweistafeln (Ankündigungen) gemäß den §§ 84 Abs. 4 und 94b (Abs. 1) lit. b StVO innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen (Spruchpunkt II). In der Begründung des Bescheides wurde das von ihr eingeholte Gutachten des Baubezirksamtes Innsbruck vom 28. September 1988 wiedergegeben, demzufolge die in Rede stehenden Hinweistafeln an der Einmündung des Y-Weges in die Verbindungsstraße der Autobahnanschlußstelle Vomp der A 12 Inntal Autobahn mit der L 222 Vomper Straße errichtet wurden und daß es sich "sowohl beim genannten Y-Weg, als auch bei der Verbindungsstraße zwischen Autobahnanschlußstelle und Landesstraße um Gemeindestraßen" handle.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 16. Oktober 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach derem Vorbringen sich die Beschwerdeführerin in dem Recht "auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Hinweistafeln im Gemeindegebiet Vomp" sowie in dem Recht, "Hinweistafeln (Ankündigungen) nicht entfernen zu müssen, wenn die Voraussetzungen für einen Entfernungsauftrag nicht gegeben sind", verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluß vom 14. November 1990 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG seine vorläufige Ansicht mit, daß der angefochtene Bescheid, jedenfalls soweit mit ihm Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes deswegen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sein könnte, weil über den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der Ausnahmebewilligung für die gegenständlichen Hinweistafeln gemäß § 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94d Z. 10 StVO die Gemeinde Vomp im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden gehabt hätte und die belangte Behörde diesbezüglich den Bescheid der Erstinstanz nicht wegen Unzuständigkeit dieser Behörde aufgehoben hat.
Die Beschwerdeführerin pflichtete der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei.
Die belangte Behörde äußerte sich dahin, daß im vorliegenden Fall der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der Gemeinde Vomp wirksam werden sollte und sich zudem auf Straßen bezogen habe, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen gleichzuhalten sind, weshalb die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zuzutreffen scheine.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 84 Abs. 2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.
Gemäß § 84 Abs. 3 StVO hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.
Gemäß § 84 Abs. 4 StVO hat die Behörde, wenn eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden ist, den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen.
Gemäß § 94d Z. 10 StVO ist die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3), sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, eine Angelegenheit, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist.
Die nach § 84 Abs. 4 StVO von der Behörde dem Benützer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzuerlegende Verpflichtung zur Entfernung einer Werbung oder Ankündigung bezieht sich auf eine entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebrachte Werbung oder Ankündigung und ist solcherart mit der Regelung des Abs. 3 des § 84 StVO über die Erteilung der Bewilligung eng verknüpft. Daraus ist abzuleiten, daß die Verpflichtung zur Entfernung einer Werbung oder Ankündigung nach Abs. 4 des § 84 StVO von der Behörde auszusprechen ist, die nach Abs. 3 dieses Paragraphen für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist, dem Begriff "Behörde" sohin in diesen beiden Absätzen des § 84 StVO sachlich und örtlich der gleiche Inhalt zukommt. Demnach stellt auch der Auftrag, eine nicht genehmigte Werbung oder Ankündigung zu entfernen, einen Akt der Vollziehung dar, der nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam wird und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, bezieht, wenn er eine Werbung oder Ankündigung zum Gegenstande hat, deren Bewilligung gemäß § 94d Z. 10 StVO der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zusteht. Die Zuständigkeit für den Entfernungsauftrag liegt in einem solchen Falle - dies sei vorweg bemerkt - ungeachtet dessen, daß im § 94d Z. 10 StVO nur die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen mit dem Klammerausdruck "(§ 84 Abs. 3)" angeführt ist, ebenfalls bei der zuständigen Ortsgemeinde.
Die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO und der Entfernungsauftrag nach § 84 Abs. 4 leg. cit. sind bei der gegebenen und unbestrittenen Sach- und Rechtslage Akte der Vollziehung, die nur für das Gebiet der Gemeinde Vomp wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen gleichzuhalten sind, beziehen sollen, und als solche gemäß § 94d Z. 10 StVO in Hinsicht auf den Aufstellungsort der Hinweistafeln der Gemeinde Vomp zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten. Der Bezirkshauptmannschaft Schwaz fehlte im Gegenstand die Zuständigkeit zur Entscheidung. Da die belangte Behörde dies verkannte und den Bescheid der Erstinstanz nicht wegen Unzuständigkeit dieser Behörde aufhob, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führte, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen erübrigte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989030314.X00Im RIS seit
12.06.2001