TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/23 90/03/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
91/02 Post;

Norm

PostG §20 Abs4 Z2;
PostG Anl1 §20 Abs1 Z2;
PostG Anl1 §20 Abs4 Z2;
PostG Anl1 §20;
PostG Anl1 §21 Abs6 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des XY-Pressevereines vertreten durch den Obmann N gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Postbehörde) vom 6. Dezember 1989, Zl. 126405/III-11/89, betreffend Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsversand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6. Dezember 1989 wurde die Zulassung der vom Beschwerdeführer herausgegebenen Druckschrift "XY" zum Postzeitungsversand gemäß § 21 Abs. 6 Z. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Z. 4 und § 20 Abs. 4 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz, BGBl. Nr. 338/1971, in der Fassung BGBl. Nr. 48/1986, widerrufen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es stehe fest, daß die Druckschrift "XY" von einer Organisation einer politischen Partei herausgegeben und für die Druckschrift von den Empfängern kein Entgelt verlangt werde. Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Berufung, daß der Begriff "Politik" weit auszulegen sei, wurde dargelegt, Politik sei im weitesten Sinne konsequentes und zielbewußtes Handeln. Politik im eigentlichen Sinn sei an tatsächlichen oder theoretischen Alternativen orientiertes Handeln, das eine ordnende Gestaltung der für den Bestand des Gemeinwesens entscheidenden Sach- und Bewußtseinsbereiche zum Gegenstand habe (Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Auflage, Band 14). Unter "Politik" im Sinne des Postgesetzes sei "Politik im eigentlichen Sinn" zu verstehen. Unter Bezugnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Dezember 1981, Zl. 81/03/0218, angestellten Erwägungen wurde weiters dargelegt, es sei im Zuge der Überprüfung, ob eine Veröffentlichung Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik darstelle, ausschließlich der sich aus ihrem Inhalt ergebende Gegenstand der Berichterstattung festzustellen. Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik im Sinne des § 20 Abs. 4 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz liege sohin nur dann vor, wenn der Inhalt des Beitrages als solcher dem Begriff "Politik" zugeordnet werden könne. Mit einem Beitrag allenfalls zusätzlich verfolgte, aus dem Inhalt nicht unmittelbar erkennbare Zielsetzungen könnten nicht berücksichtigt werden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1987, Zl. 85/03/0110). Die oberste Postbehörde habe den Inhalt der Ausgaben Nr. 2/89 und Nr. 6/89 der Druckschrift "XY" unter Zugrundelegung dieser Erwägungen überprüft. Hiebei sei festgestellt worden, daß der Anteil an Beiträgen, die eindeutig keine politische Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik darstellen, rund 69 Prozent in der Ausgabe Nr. 2/89 und zumindest rund 84 Prozent in der Ausgabe Nr. 6/89 betrage. Der Begriff "vorwiegend" im § 20 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. beziehe sich zwar nicht ausschließlich auf das Flächenverhältnis, doch rechtfertige ein derart klares Überwiegen eindeutig nicht politischer Inhaltsteile bereits für sich allein den Schluß, daß die überprüften Ausgaben nicht vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dienen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1985, Zl. 84/03/0402). Im übrigen sei auch nicht zu erkennen, daß die politischen Beiträge für das gesamte Erscheinungsbild der Ausgaben von besonderer Bedeutung und im Verhältnis zum sonstigen Inhalt besonders in den Vordergrund gerückt wären. Die Ausgabe Nr. 2/89 sei Grund für die postbehördliche Ermahnung vom 14. April 1989 gewesen, daß durch die Auslieferung dieser Ausgabe als Zeitung die Bedingungen für den Postzeitungsversand nicht eingehalten worden seien. Trotz postbehördlicher Ermahnung habe der Beschwerdeführer mit der Versendung der Ausgabe Nr. 6/89 als Zeitung neuerlich gegen die Bedingungen für den Postzeitungsversand verstoßen. Im Umstand, daß die Postbehörde I. Instanz lediglich die Ausgaben Nr. 2/89 und Nr. 6/89 ihrem Bescheid zugrundegelegt habe und auf den Inhalt anderer Ausgaben nicht eingegangen sei, könne kein Verfahrensmangel erblickt werden. Bereits die einmalige Nichteinhaltung der Bedingungen für den Postzeitungsversand nach (zu Recht) erfolgter postbehördlicher Ermahnung rechtfertige den Widerruf der betreffenden Druckschrift zum Postzeitungsversand. Im übrigen habe die oberste Postbehörde auch den Inhalt der Ausgaben Nr. 7/89, 8/89 und 9/89 überprüft und hiebei festgestellt, daß der Anteil der eindeutig nicht politischen Inhaltsteile bei der Ausgabe Nr. 7/89 ca. 45 Prozent, bei der Ausgabe Nr. 8/89 ca. 62 Prozent und bei der Ausgabe Nr. 9/89 ebenfalls ca. 62 Prozent der gesamten bedruckten Fläche betrage. Da somit auch die Mehrzahl der nach der Ausgabe Nr. 6/89 erschienen Ausgaben nicht vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik diene, sei die Zulassung der Druckschrift "XY" zum Postzeitungsversand zu widerrufen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. In der als Gegenschrift bezeichneten Eingabe, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, führte sie lediglich aus, daß in der Sache auf den "bekämpften" Bescheid und dessen Begründung verwiesen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 6 Z. 1 der Anlage 1 zum Postgesetz ist die Zulassung einer Druckschrift zum Postzeitungsversand zu widerrufen, wenn der Medieninhaber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand (§ 20 der Anlage 1) trotz schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde I. Instanz nicht einhält.

Gemäß § 20 Abs. 1 der Anlage 1 zum Postgesetz sind Zeitungen (Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften) zum Postzeitungsversand zuzulassen, die 1. unter demselben Titel, in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinen, 2. der Information über das Tagesgeschehen dienen oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher Weise zu berichten.

Gemäß § 20 Abs. 3 Z. 4 der Anlage 1 zum Postgesetz sind Druckschriften, für die der Herausgeber oder Verleger vom Empfänger kein Entgelt verlangt, nicht zum Postzeitungsversand zuzulassen. Diese Bestimmung ist gemäß § 20 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. nicht anzuwenden, wenn die Zeitung von einer politischen Partei oder einer ihrer Organisationen herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die gegenständliche Druckschrift von einer Organisation einer politischen Partei herausgegeben wird und daß für die Druckschrift von den Empfängern kein Entgelt verlangt wird.

Der Beschwerdeführer wendet jedoch - wie schon im Verwaltungsverfahren - ein, daß die belangte Behörde den Begriff Politik zu eng ausgelegt und sich hiebei fälschlicherweise auf die Definition im Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Auflage, Band 14, sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1981, Zl. 81/03/0218, gestützt habe. Vielmehr sei von der in Meyers enzyklopädischem Lexikon, Band 19, enthaltenen Definition auszugehen, wonach Politik "auf die Durchsetzung bestimmter Ziele und Zwecke, insbesondere im staatlichen, für alle Gesellschaftsmitglieder verbindliche Bereiche und auf die Gestaltung des öffentlichen Lebens gerichtetes Verhalten und rationales Handeln von Individuen, Gruppen, Organisationen, Parteien, Klassen, Parlamenten und Regierungen" sei. Daher seien alle Inhalte eines Druckwerkes, welche einen Bezug zu den Bereichen Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik im engeren Sinne, der Wissenschaft, des Sportes und des Vereinslebens herstellen und als konsequentes und zielbewußtes Handeln betrachtet werden können, als Politik zu verstehen. Politische Zielvorstellungen könnten nicht nur in Form einer üblichen Berichterstattung und in Form von Kommentaren, sondern durchaus auch durch gezielte Einschaltung von Inseraten "erfolgen". Das allgemeine Politikverständnis habe sich in den letzten Jahren auch in diese Richtung weiter entwickelt, was ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Was unter "Angelegenheiten der Politik" im Sinne des § 20 Abs. 4 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 23. Dezember 1981, Slg. Nr. 10628/A, dargelegt. Demnach ist der Begriff "Politik" im Sinne dieser Gesetzesstelle auf die politischen Parteien hingeordnet und von den übrigen Bereichen des § 20 Abs. 1 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz abzuheben. Dies schließt zwar nicht aus, daß diese Bereiche unter dem Gesichtspunkte politischen Geschehens von Bedeutung sein können. Eine Berichterstattung über Angelegenheiten dieser Bereiche stellt aber nur dann eine Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dar, wenn über sie als Gegenstand der Politik berichtet und nicht bloß - wie die Beschwerdeführerin meint - ein Bezug dazu hergestellt wird. Von diesem speziellen Begriffsinhalt der Politik und nicht davon, wie der Begriff "Politik" allgemein in einem Lexikon definiert wird, hatte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auszugehen. Wie der vorstehend wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt zu entnehmen ist, legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen Inhalt des Begriffes "Politik" zugrunde, der der zu diesem Begriff vom Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis Slg. Nr. 10628/A vertretenen Rechtsansicht entspricht. Wenn sie für die Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung als der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dienend anzusehen ist, ausschließlich den sich aus ihrem Inhalt ergebenen Gegenstand der Berichterstattung für maßgebend erachtete, kann ihr nicht unterstellt werden, daß sie sich "fälschlicherweise" auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gestützt hätte.

Ob mit der gezielten Einschaltung von Inseraten politische Zielvorstellungen verfolgt werden können und verfolgt werden, hängt vom Inhalt des Inserates ab, der erkennen lassen muß, daß das Inserat der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik im aufgezeigten Sinne dient. Ein Inserat, dem dieser Bezug fehlt, ist nicht schon allein deswegen als der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dienend anzusehen, weil es sich - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - in einer überwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dienenden Druckschrift befindet. Daß die in der in Rede stehenden Druckschrift eingeschalteten Inserate der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dienen, wird konkret nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der den Verwaltungsakten angeschlossenen Ausgaben der Druckschrift nicht zu erkennen.

Unrichtig ist die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, es sei bei einem periodischen Druckerzeugnis hinsichtlich des Begriffes "überwiegend" nicht "auf eine einzelne Nummer abzustimmen, sondern auf den Gesamtinhalt der Druckerzeugnisse, zumindest über eine bestimmte Periode hinweg". Für eine solche Annahme bietet das Gesetz keine Grundlage. Aus § 21 Abs. 6 Z. 1 der Anlage 1 zum Postgesetz, welcher Bestimmung zufolge die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand zu widerrufen ist, wenn der Medieninhaber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand (§ 20 der Anlage 1) trotz schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde I. Instanz nicht einhält, ergibt sich vielmehr, daß die Bedingungen für den Postzeitungsversand jederzeit eingehalten werden müssen und daß jede Nummer der Zeitung diesen Bedingungen zu entsprechen hat, widrigenfalls die Behörde eine schriftliche Ermahnung auszusprechen hat. Den in Rede stehenden Bestimmungen ist kein Inhalt dahin zu entnehmen, daß die Behörde eine schriftliche Ermahnung erst dann erteilen und den Widerruf aussprechen dürfte, wenn der Medieninhaber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand "über eine bestimmte Periode hinweg" nicht einhält. Demnach rechtfertigt bereits die einmalige Nichteinhaltung der Bedingungen für den Postzeitungsversand - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - nach erfolgter postbehördlicher Ermahnung den Widerruf der betreffenden Druckschrift zum Postzeitungsversand. Im übrigen wurden von der belangten Behörde ohnedies noch drei weitere Ausgaben der Druckschrift auf ihre Übereinstimmung mit den Bedingungen zum Postzeitungsversand überprüft, von denen zwei ebenfalls nicht den Bedingungen entsprachen.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, es könne "nicht von einer flächenmäßigen Ausrechnung des gesamten Druckwerkes darauf geschlossen werden, ob dasselbe überwiegend der politischen oder nicht politischen Berichterstattung" dient. Nicht die bedruckte Fläche, sondern der Gesamteindruck des entsprechenden Druckwerkes auf dem durchschnittlichen Leser sei maßgebend.

Es ist zwar richtig, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27. November 1985, Slg. Nr. 11956/A, ausgesprochen hat - für die Beurteilung der Frage, ob eine Druckschrift "vorwiegend" der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik im Sinne des § 20 Abs. 4 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz dient, nicht allein das Ausmaß der mit politischen Beiträgen bedruckten Fläche einer Zeitung maßgebend ist, sondern daß es auch auf den Gesamteindruck ankommt. Dennoch kann das flächenmäßige Ausmaß der jeweiligen politischen Beiträge im Verhältnis zu dem des übrigen Inhaltes nicht politischer Natur einer Zeitung bei der Prüfung, ob sie vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient, nicht außer Betracht bleiben, vor allem dann nicht, wenn kein Überwiegen der politischen Berichterstattung an Einfluß und inhaltlicher Gewichtung vorliegt. Gegenteiliges wurde jedoch auch von der belangten Behörde nicht vertreten. Sie legte in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise dar, warum sie schon in Hinsicht auf das von ihr in den überprüften Ausgaben der Druckschrift festgestellte Ausmaß der Beiträge nicht politischen Inhaltes zu dem Schluß gelangte, daß die überprüften Ausgaben nicht vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dienen, zumal ihrer weiteren Annahme, es lasse sich auch nicht erkennen, daß die politischen Beiträge für das gesamte Erscheinungsbild der Ausgaben von besonderer Bedeutung oder im Verhältnis zum sonstigen Inhalt besonders in den Vordergrund gerückt wären, nicht entgegengetreten werden kann. Auch mit dem dazu erstatteten Vorbringen vermag daher der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die als Gegenschrift bezeichnete Eingabe der belangten Behörde beschränkt sich inhaltlich auf den Satz, daß in der Sache auf den "bekämpften" Bescheid und dessen Begründung verwiesen wird. Solcherart aber wurde von der belangten Behörde zur Beschwerde keine Gegenschrift eingebracht und ist ihr auch kein mit der Einbringung der Gegenschrift verbundener Aufwandersatz erwachsen, weshalb der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes gemäß § 58 VwGG abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030019.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten