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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juni 1990, Zl. MA 70-10/646/90/Str, betreffend Zustellung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Kraftfahrgesetz 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1990, B 948/90, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit hg. Verfügung vom 8. November 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel gegen Wiedervorlage binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieser Zuschrift (das war am 26. November 1990) an gerechnet, wie im einzelnen angeführt wurde, zu ergänzen. Dabei wurde der Beschwerdeführer u.a. darauf aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Der Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der gesetzten Frist u. a. einen ergänzenden Schriftsatz vorgelegt, dies aber entgegen dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in dreifacher, sondern lediglich in zweifacher Ausfertigung, sodaß dieser Schriftsatz (anders als die ursprüngliche Beschwerde) zwecks Zustellung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 29 VwGG nicht zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist damit dem genannten Auftrag nicht zur Gänze nachgekommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Beschlüsse verstärkter Senate vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12329/A, und vom 21. Juni 1988, Slg. Nr. 12742/A) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen und schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in der angeführten Gesetzesstelle aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs.1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020177.X00Im RIS seit
23.01.1991