TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/23 90/02/0110

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 Z15;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. April 1990, Zl. MA 70-10/1769/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. April 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 52 Z. 15 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 19. Oktober 1988 um 8.15 Uhr in Wien VI, Mariahilferstraße 50, Richtung Innere Stadt fahrend, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges (nämlich eines Pkws) das vor der Kreuzung mit der Kirchengasse deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 15 StVO 1960 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus) mit dem Zusatz "ausgenommen Linienbusse" nicht beachtet habe, sondern nach links in die Kirchengasse eingebogen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach der Aktenlage stellt die gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung vom 12. Dezember 1988 die einzige Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Frist ab Begehung der Tat im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG 1950 dar. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19. Oktober 1988 um 8.15 Uhr "in Wien 6, Mariahilferstraße 50 Richtung Innere Stadt" mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug "das vor der Kreuzung deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen `Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus` nicht beachtet, sondern" sei "nach links eingebogen". Der Beschwerdeführer macht geltend, daß auf diese Weise "der Tatort nicht angegeben wurde" und deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal sich der Tatort daraus, daß nicht nur die Straßenbezeichnung, sondern auch eine bestimmte Hausnummer und die vom Beschwerdeführer eingehaltene Fahrtrichtung angegeben wurden, eindeutig ergibt, weshalb schon alleine auf Grund dieser Angaben kein Zweifel darüber bestehen konnte, um welche Kreuzung es sich konkret handelt und daß der Beschwerdeführer an dieser Kreuzung von der Mariahilferstraße verbotswidrig nach links in die Kirchengasse eingebogen ist.

Es war daher auch die im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte Präzisierung hinsichtlich des Tatortes nicht erforderlich. Die belangte Behörde war allerdings - entgegen der weiteren Ansicht des Beschwerdeführers - gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt, eine solche Präzisierung (gegenüber dem inhaltlich mit dem Spruch der Strafverfügung identen Tatvorwurf im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 12. September 1989 ) vorzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer meint, es gebe keine "Entscheidungsgrundlage" für die Feststellung, daß er in die Kirchengasse eingebogen sei und es bestünden "nach Mariahilferstraße 50 Richtung Innere Stadt auch weitere Kreuzungen", so ist ihm entgegenzuhalten, daß es bereits in der zugrundeliegenden Anzeige heißt, der Beschwerdeführer sei nach links "in die Kirchengasse" eingebogen und überdies - wie gesagt - im Bereich der mit Mariahilferstraße 50 bezeichneten Straßenstelle ein Einbiegen nach links nur in die Kirchengasse denkbar ist.

Der Beschwerdeführer ist aber auch mit seinem weiteren Einwand, "daß für das behauptete Gebotszeichen keine Verordnung besteht", nicht im Recht. Richtig ist zwar, daß auf Grund der in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien, MA 46, vom 1. Dezember 1989 diesbezüglich rechtlich noch keine Klarheit herrschte, doch hat die belangte Behörde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nachträglich die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Daraus ergibt sich, daß jeweils zur Zl. MA 46-U 7-228/87 am 30. März 1988 (hinsichtlich der betreffenden Verkehrsbeschränkung, jedoch in Verbindung mit der vorangegangenen Verordnung vom 7. März 1988 nur mit Gültigkeit bis 30. September 1988) und am 7. Juli 1988 (hinsichtlich der Verlängerung dieser Verkehrsbeschränkung bis 31. Oktober 1988) entsprechende Verordnungen erlassen worden sind. Daß ein Kundmachungsmangel vorgelegen sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich unter Hinweis darauf, daß seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches mit erstinstanzlichem Bescheid vom 25. Jänner 1989 keine Folge gegeben worden sei, ins Treffen führt, daß die Strafverfügung vom 12. Dezember 1988 rechtskräftig geworden sei, weshalb "ein Straferkenntnis wegen desselben Tatvorwurfes nicht mehr erhoben werden kann", so ist dies als geradezu mutwillig anzusehen. Dem Beschwerdeführer muß nämlich auch bekannt sein, daß der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, vom 25. Jänner 1989, mit dem sein Einspruch gegen die Strafverfügung "wegen entschiedener Sache" (richtig: als verspätet) zurückgewiesen worden war, mit dem dem Beschwerdeführer am 3. Mai 1989 zugestellten Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 18. April 1989 mit der Begründung, daß der Einspruch als rechtzeitig eingebracht zu erachten gewesen sei, behoben wurde und demnach gemäß § 49 Abs. 3 VStG 1950 vom Außerkrafttreten der Strafverfügung mit der Folge, daß das ordentliche Verfahren einzuleiten war, auszugehen war.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020110.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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