TE Vwgh Beschluss 1991/1/23 90/02/0210

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 25. September 1990, Zl. VI/2-1409/2-1990, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung; sie beträgt sechs Wochen.

Der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 25. September 1990 wurde, wie sich aus der Datierung der vom Beschwerdeführer verfaßten Beschwerde ergibt, dem Beschwerdeführer spätestens am 18. Oktober 1990 zugestellt.

Diese am 22. Oktober 1990 zu Post gegebene Beschwerde wurde jedoch - entgegen der zitierten Vorschrift des § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG - nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (die im Verwaltungsverfahren als Behörde erster Instanz eingeschritten ist) eingebracht und von dieser in der Folge an die Burgenländische Landesregierung weitergeleitet. Diese Behörde übermittelte - nach dem Versuch einer diesbezüglichen Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers - die Beschwerde mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1990 im Postweg an den Verwaltungsgerichtshof.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Postenlauf zur unrichtigen Stelle in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. Langt das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der unrichtigen Stelle ein, so erfolgt die Weiterleitung des unrichtig eingebrachten Rechtsmittels durch die unzuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 ausschließlich auf Gefahr des Einschreiters; bedient sich die Behörde, die das unrichtig eingebrachte Rechtsmittel an die richtige Stelle weiterleitet, hiezu der Post, so bleibt dann, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt, die Frist gewahrt, weil die Tage des Postenlaufes zur richtigen Stelle nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen sind (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/18/0250).

Im Beschwerdefall ist nach der Aktenlage davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde zwar innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG zur Post gegeben, sie jedoch bei der unrichtigen Stelle - weil nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof - eingebracht hat. Weiters ergibt sich aus der obigen Darstellung, daß die Beschwerdefrist spätestens am 29. November 1990 geendet hat und die Weiterleitung der Beschwerde im Postwege durch die belangte Behörde außerhalb dieser Frist erfolgte. Die vorliegende Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020210.X00

Im RIS seit

23.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten