TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/24 88/06/0109

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

L85005 Straßen Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §7;
LStG Slbg 1972 §12;
LStG Slbg 1972 §13;
LStG Slbg 1972 §14;
LStG Slbg 1972 §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde 1.) des RS und 2.) der TS gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juli 1987, Zl. 1/04-26.138/14-1987, betreffend die Ortsdurchfahrt Adnet (mitbeteiligte Partei: Land Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf ihren Antrag vom 10. Feber 1987 wurde der mitbeteiligten Partei mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1987 - und zwar durch den Abschnitt A)a) des Spruches gemäß den §§ 1 Abs. 1 lit. a, 5 und 6 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119 (LStG), zum Ausbau der Adneter Landesstraße L 244, im Baulos "Ortsdurchfahrt Adnet" (km 0,85 bis 1,55) unter näher bezeichneten Auflagen die straßenrechtliche Baubewilligung erteilt. Im selben Bescheid wurde im Abschnitt A)b) zum Zwecke der Durchführung des unter Abschnitt A)a) beschriebenen Bauvorhabens hinsichtlich einer Mehrzahl näher bezeichneter Grundflächen der Katastralgemeinde Adnet das lastenfreie Eigentum - mit Ausnahme bestimmter Dienstbarkeiten - gegen die im Bescheid beigesetzte Entschädigung zugunsten der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommen; von dieser Maßnahme wurde u.a. das den Beschwerdeführern je zu einem halben Anteil gehörende Grundstück nn/2, EZ nm der KG Adnet erfaßt.

Forderungen der Beschwerdeführer (betreffend die Kostenabrechnung des "Almweges", "Schotterfang", Feststellung der Straßengrenze durch einen "unvoreingenommenen" Geometer, "eine Grundabtretung erfolgt nur gegen Ersatzgrund, der an die Parzelle Nr. nn/2 anschließt") wurden als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A)b)VII).

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1988, B 791/87-11, wurde die vor ihm gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde - soweit sie sich gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte straßenrechtliche Baubewilligung und gegen nicht die Beschwerdeführer betreffende Grundeinlösungen richtete - zurück- und insofern der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen; soweit sich die Beschwerde gegen die Grundeinlösung betreffend das den Beschwerdeführern gehörende Grundstück nn/2, EZ nm KG Adnet richtete, wurde ihre Behandlung abgelehnt und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der für Zwecke des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzten Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit auch noch in der Beschwerdeergänzung behauptet wird, daß die Enteignung ohne gehörige Antragstellung erfolgt sei, erweist sich dieses Vorbringen im Hinblick auf das im Akt (BlZl 59) einliegende Ansuchen vom 17. Februar 1987 als aktenwidrig. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen daher ins Leere.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil in der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 22. April 1987 nicht angegeben gewesen sei, daß es sich um eine Enteignungsverhandlung handle, erweist sich auch dieser Vorwurf als nicht mit der Aktenlage im Einklang, weil in dieser Verständigung ausdrücklich auf die diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 12 bis 15 des Landesstraßengesetzes und im übrigen darauf hingewiesen wurde, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Auch wurde darauf hingewiesen, daß die Pläne und Behelfe bis zum Tage vor der Verhandlung bei der belangten Behörde und beim Gemeindeamt Adnet eingesehen werden können.

Soweit die Beschwerde weitwendige Ausführungen hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Ausbaues der in Rede stehenden Straße enthält, sei darauf lediglich erwidert, daß es sich um ein präkludiertes und daher verspätetes Vorbringen handelt, da die Beschwerdeführer weder vor noch während der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1987 ein diesbezügliches Vorbringen erstattet und auch zum Gutachten des Sachverständigen keine Stellungnahme abgegeben haben. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführer in der Beschwerde zugestehen müssen, daß die Enteignung zur Beseitigung einer Engstelle erforderlich ist.

Zum Vorbringen einer engen funktionellen und organisatorischen Verflechtung zwischen der Landesstraßenverwaltung als Antragstellerin, der belangten Behörde als Straßenrechtsbehörde und dem straßenbau- und verkehrstechnischen Amtssachverständigen als Landesbediensteten, ist festzustellen, daß die belangte Behörde nach § 52 Abs. 1 AVG 1950 sogar zur Heranziehung ihres Amtssachverständigen verpflichtet war.

Da die Beschwerde somit in allen Punkten unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988060109.X00

Im RIS seit

24.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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