TE Vfgh Erkenntnis 1988/6/11 B699/86

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hallwang
Sbg RaumOG 1977 §12 Abs5
Sbg RaumOG 1977 §14
AVG §73

Leitsatz

Entwicklungsplan "Die Stadt Salzburg und ihr Umland"; Flächenwidmungsplan Hallwang; Umwidmung von Grundstücken; keine unzureichenden Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Widmungsart; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und des Eigentumsrechtes durch Versagung der Bauplatzerklärung; BebauungsgrundlagenG (erst) nach Inkrafttreten der Flächenwidmungsplanänderung

Spruch

Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Berufungsbescheid vom 13.6.1986, Z1/02-24.467/9-1986, hat die Salzburger Landesregierung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.4.1986, Z4-1088/20-1982, bestätigt, mit welchem der Bf. die von ihr beantragte Bauplatzerklärung für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke 2122/2 und 2123/2 KG Hallwang versagt wurde. Die Salzburger Landesregierung stützt ihren, beim VfGH angefochtenen Berufungsbescheid darauf, daß die geplanten Wohnbauten auf den Grundflächen der Bf. mit deren Widmung als "Gewerbegebiet/Aufschließungsgebiet" im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hallwang im Widerspruch stünden, und daher gemäß §14 Abs1 lita Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. 69/1968 i.d.F. LGBl. 79/1985, die Bauplatzerklärung zu versagen gewesen sei.

2. Die Bf. erachtet sich in ihrer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der Salzburger Landesregierung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und aus Art1 des 1.

Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention als verletzt. Begründend verweist die Bf. auf die mit Beschluß der Gemeindevertretung Hallwang vom 14.9.1984 und 16.3.1985 vorgenommene Abänderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hallwang (genehmigt mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13.5.1985, Z7/13-2016.7/9-1985), durch die an Stelle des im Flächenwidmungsplan vom 22.10.1962 für die Grundstücke der Bf. vorgesehenen Widmung "erweitertes Wohngebiet" teilweise die Widmung "Gewerbegebiet/Aufschließungsgebiet" und teilweise die Widmung "Grünland" verordnet wurde. Die Bf. verweist auf den ihr durch die Umwidmung zugefügten Vermögensschaden, auf die willkürliche Verzögerung der Entscheidung über ihren am 27. Mai 1982 bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gestellten Antrag auf Erteilung der Bauplatzerklärung und vor allem auf die Rechtswidrigkeit der Umwidmung durch die Flächenwidmungsplanänderungen vom 14.9.1984 und 16.3.1985. Sie rügt die fehlerhaften Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der nunmehrigen Grünlandwidmung, aber auch der Widmung als Aufschließungsgebiet, weil die Grundstücke der Bf. an der Bundesstraße 1 gelegen seien. Insoweit regt die Bf. auch an, den im Jahre 1985 geänderten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hallwang von Amts wegen auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

3. Die Salzburger Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie neuerlich auf den Widerspruch der Planungsabsichten der Bf. zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hallwang verweist, ohne jedoch auf die Rechtmäßigkeit der V "Flächenwidmungsplan Hallwang" einzugehen. Die bel. Beh. beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Soweit die Bf. die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung vom 14.9.1984 und 16.3.1985 bezweifelt, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Gemeinde Hallwang auf Grund des mit V der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1970, LGBl. 25, für verbindlich erklärten Entwicklungsplanes "Die Stadt Salzburg und ihr Umland" sogar verpflichtet war, ihren Flächenwidmungsplan entsprechend zu ändern. Im Erläuterungsbericht zur Abänderung des Flächenwidmungsplanes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der genannte Entwicklungsplan in diesem Bereich der Mayrwies Betriebsgebiet festlege und eine Anpassung daran erforderlich sei. Die Ausweisung der Grundstücke 2122/2 und 2123/2 als "Gewerbegebiet/Aufschließungsgebiet" wird damit begründet, daß "hier die Erschließung nicht vollständig gegeben ist, d.h. die Anbindung an das Straßennetz ist nicht gegeben - obwohl das Grundstück 2122/2 unmittelbar an die B 1 angrenzt. Die Bundesstraßenverwaltung hat sich eindeutig gegen eine direkte Erschließung des Grundstückes von der B 1 her ausgesprochen und eine Zufahrt über das nördliche Nachbargrundstück ist wegen der geringen Durchfahrtsbreite zwischen Bach und Gebäude nicht ausreichend möglich."

Die Festlegung der Grünlandwidmung auf den Grundstücken der Bf. läßt sich zureichend mit der Stellungnahme der Gebietsbauleitung für Wildbach- und Lawinenverbauung "Flach- und Tennengau" vom 3.1.1985 begründen, derzufolge die besagte Grünlandwidmung erforderlich ist, um "Maßnahmen zur Verbauung des Grenzgrabens ... zum Schutz der Unterliegergrundstücke" zu ermöglichen. Diese Forderung wurde vom Planungsfachbeirat in seiner Sitzung vom 5.2.1985 übernommen. Ihr wurde im Änderungsbeschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Hallwang vom 16.3.1985 Rechnung getragen.

Der VfGH hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 10471/1985 dargetan, daß die Festlegung der Widmung "Gewerbegebiet" mit dem Entwicklungsplan "Die Stadt Salzburg und ihr Umland", LGBl. 1970/25 idF LGBl. 1970/74, für dessen Geltungsgebiet im Einklang steht. Er kann darüber hinaus nicht finden, daß die den Verwaltungsakten zu entnehmenden, oben kurz wiedergegebenen Entscheidungsgrundlagen für die zusätzliche Widmung als "Aufschließungsgebiet" gemäß §12 Abs5 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 und als "Grünland" gemäß §14 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 8280/1978 (dessen Aussagen in gleicher Weise auch für die Anwendung des Salzburger Raumordnungsgesetzes heranzuziehen sind, so schon (VfSlg. 10471/1985)) unzureichend ermittelt worden wären.

Unter dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerde hat der VfGH sohin keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der V der Gemeinde Hallwang über die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom 14.9.1984 und 16.3.1985.

2. Soweit die Bf. ein rechtswidriges, in die Verfassungssphäre reichendes Verhalten der Behörde erster Instanz darin erblickt, daß diese nicht rechtzeitig, nämlich vor Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung über ihren Antrag auf Bauplatzerklärung entschieden hat, verweist der VfGH auf die in seinem Erkenntnis VfSlg. 9951/1984 angestellten Überlegungen. Er hat dort ausgesagt, daß

"selbst im Falle der absichtlichen Untätigkeit der Behörde die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Behörden bekämpft werden kann. Die Rechtswidrigkeit liegt aber nicht im Inhalt der später ergehenden Entscheidung (vgl. VfSlg. 7597/1975, 8481/1979 und 9150/1981)."

Auf Grund dieser Rechtsauffassung, die der VfGH auch weiterhin vertritt, kann sohin keine Rede davon sein, daß die bel. Beh. bei Erlassung ihres Berufungsbescheides willkürlich vorgegangen wäre oder dieser als gesetzlos anzusehen wäre und daher das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht verletzen würde.

3. Die durch die Umwidmung der Grundstücke der Bf. ihrer Behauptung zufolge bewirkte Minderung des Verkehrswertes der Grundstücke verletzt weder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (so zum Eigentumsrecht VfSlg. 2685/1954, 4486/1963, 10346/1985 und zum Gleichheitssatz 11209/1987) noch macht sie die Flächenwidmungsplanänderung rechtswidrig.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Bf. in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnung, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B699.1986

Dokumentnummer

JFT_10119389_86B00699_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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