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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, in der Beschwerdesache 1. des AN und 2. der RN wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Kanalanschlußbeitrag, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde nach Art. 132 B-VG machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten mit Schriftsatz vom 3. Mai 1990 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Bocksdorf Vorstellung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Güssing sei in ihrer Eigenschaft als Vorstellungs-(Aufsichts-)Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen; die Behörde habe "bis zum heutigen Tage einen erledigenden Bescheid nicht erlassen".
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall zur Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in seinem Beschluß vom 31. Jänner 1969, Slg. N. F. Nr. 3852/A, näher dargelegt hat, muß vor Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vorerst der Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 auf die Landesregierung begehrt werden, wenn als Vorstellungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft ihre Entscheidungspflicht verletzt. Da die Erfüllung der Prozeßvoraussetzungen die Grundlage für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bildet, ist ein Zurückweisungsbeschluß nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Im Grunde des § 43 Abs. 2 und 8 VwGG wird auf die Begründung des vorgenannten hg. Beschlusses verwiesen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt.
Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Güssing erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig. Sie war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Mehrstufigkeit des Vorstellungsverfahrens Bezirksverwaltungsbehörde als Vorstellungsbehörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170425.X00Im RIS seit
06.08.2001