Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art87 Abs2Leitsatz
Beschlüsse von Personalsenaten der Gerichte über die Festsetzung der Geschäftsverteilung sind Akte der Gerichtsbarkeit Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages wegen Aussichtslosigkeit mangels Vorliegens einer Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VGSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 19. Feber 1988 stellte der nicht von einem Rechtsanwalt vertretene Einschreiter den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages "zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Geschäftsverteilungen des Kreisgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz".
2. Die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung erweist sich jedoch als offenbar aussichtslos:
Voraussetzung für einen (Individual-)Antrag gemäß Art139 B-VG ist unter anderem das Vorliegen einer V, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Wie der VfGH bereits mehrmals ausgesprochen hat, handelt es sich bei den Geschäftsverteilungen des Kreisgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz um Beschlüsse von Personalsenaten der Gerichte über die Festsetzung der Geschäftsverteilung. Sie betreffen zwar Justizverwaltungsangelegenheiten, da sich aber die Richter der Personalsenate bei Festlegung der Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs2 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sind solche Beschlüsse eines Personalsenates Akte der Gerichtsbarkeit (vgl. zB VfGH 30.9.1977 B154/77 oder VfSlg. 10543/1985). Eine V iSd Art139 B-VG liegt somit nicht vor.
Eine Umdeutung der Eingabe in eine Beschwerde nach Art144 B-VG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil weder diese Verfassungsbestimmung noch eine andere dem VfGH die Zuständigkeit einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V16.1988Dokumentnummer
JFT_10119389_88V00016_00