TE Vfgh Beschluss 1988/6/11 V16/88, V17/88

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art87 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Beschlüsse von Personalsenaten der Gerichte über die Festsetzung der Geschäftsverteilung sind Akte der Gerichtsbarkeit Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages wegen Aussichtslosigkeit mangels Vorliegens einer Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 19. Feber 1988 stellte der nicht von einem Rechtsanwalt vertretene Einschreiter den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages "zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Geschäftsverteilungen des Kreisgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz".

2. Die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung erweist sich jedoch als offenbar aussichtslos:

Voraussetzung für einen (Individual-)Antrag gemäß Art139 B-VG ist unter anderem das Vorliegen einer V, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Wie der VfGH bereits mehrmals ausgesprochen hat, handelt es sich bei den Geschäftsverteilungen des Kreisgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz um Beschlüsse von Personalsenaten der Gerichte über die Festsetzung der Geschäftsverteilung. Sie betreffen zwar Justizverwaltungsangelegenheiten, da sich aber die Richter der Personalsenate bei Festlegung der Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs2 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sind solche Beschlüsse eines Personalsenates Akte der Gerichtsbarkeit (vgl. zB VfGH 30.9.1977 B154/77 oder VfSlg. 10543/1985). Eine V iSd Art139 B-VG liegt somit nicht vor.

Eine Umdeutung der Eingabe in eine Beschwerde nach Art144 B-VG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil weder diese Verfassungsbestimmung noch eine andere dem VfGH die Zuständigkeit einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V16.1988

Dokumentnummer

JFT_10119389_88V00016_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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