Index
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien;Norm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 88/17/0076 E 25. Jänner 1991 88/17/0127 E 25. Jänner 1991 88/17/0174 E 25. Jänner 1991 88/17/0236 E 25. Jänner 1991 90/17/0124 E 25. Jänner 1991 89/17/0217 E 25. Jänner 1991 Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal: VfGH 1990/11/27 G 24-27/89-14; Besprechung in: ÖStZB 1991, 588;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Februar 1987, Zl. MDR-G 2/87/Str, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Getränkesteuergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. September 1986 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971 schuldig erkannt und über ihn nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 584.000,-- (Ersatzarreststrafe: 90 Tage) verhängt, weil er in der Zeit von Jänner 1975 bis Dezember 1981 zum Weiterverkauf in den Betrieben Wien nn, X-Straße 78, Y-Gasse 16, und Wien nn, Z-Gasse 2, bezogene steuerpflichtige Waren im Verkaufswert von S 2,915.206,-- laut amtlicher Feststellung vom 4. Oktober 1985 nicht rechtzeitig zur Getränkesteuer einbekannt und den darauf entfallenden Steuerbetrag nicht rechtzeitig entrichtet und dadurch die Getränkesteuer in der Zeit vom 11. Februar 1975 bis 4. Oktober 1985 mit dem Betrag von S 291.521,-- verkürzt habe.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid in der Schuldfrage keine Folge, setzte jedoch die Geldstrafe gemäß § 51 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 auf S 400.000,-- und die Ersatzarreststrafe auf 70 Tage herab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde zur Strafbemessung aus, die Strafe sei unter Bedachtnahme auf die Strafobergrenze ohnedies milde und berücksichtige die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernden Umstand. Da der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben habe, hätten diese "eingeschätzt" werden müssen. Im Hinblick auf die Steuernachbemessung müsse seine Vermögens- und Einkommenslage als eher ungünstig angesehen werden. Sorgepflichten des Beschwerdeführers seien nicht erkennbar gewesen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe sei nicht vertretbar gewesen, weil ohne die Tätigkeit der Abgabenbehörde die erhebliche Gefahr bestanden hätte, daß der Abgabenanspruch dem Abgabengläubiger verlorengegangen wäre. Überdies habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht einer Verletzung des § 10 Abs. 1 des Wiener Getränkesteuergesetzes schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Beschluß vom 8. März 1989 in Verbindung mit Beschluß vom 19. Jänner 1990, jeweils Zl. A 7/89, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den § 10 Abs. 1 bis 3 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2 (Stammfassung), als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Gesetzesstellen verfassungswidrig waren.
Mit Erkenntnis vom 27. November 1990, G 24-27/89-14 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles ausgesprochen, daß § 10 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2, idF LGBl. Nr. 32/1973, verfassungswidrig war und daß diese Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des ABS. 3 des § 10 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2/1971, idF LGBl. Nr. 32/1973, beantragt hatte, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Da die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstelle die maßgebende Rechtsgrundlage des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides darstellt und der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ihre Anwendung auf den vorliegenden Anlaßfall ausschließt, ist der angefochtene Bescheid nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Dies führt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des Bescheides.
Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Mit den in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätzen ist u.a. auch die Umsatzsteuer abgegolten. Stempelgebührenersatz war nur hinsichtlich der zur Beschwerdeführung notwendigen Unterlagen zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170148.X00Im RIS seit
25.01.1991Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008