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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. November 1990, Zl. 04-25 Lu 14-1990/4, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der Ersatzarreststrafe stattgegeben, im übrigen nicht.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. November 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 schuldig erkannt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bauunternehmung A-GmbH, Z, zu verantworten habe, daß die genannte Gesellschaft am Standort Z, R-Straße, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23. März 1970, Zl. 4 G 78/15-70, genehmigte Betriebsanlage (Asphaltmischanlage) ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach dieser Änderung am 7. Dezember 1989, 5., 6., 9., 11. und 12. April 1990 betrieben habe. Hiefür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 90/04/0354 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, das im angefochtenen Bescheid festgestellte Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung habe als notwendige Rechtsfolge dazu geführt, daß die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Schließung der von der genannten Gesellschaft betriebenen Asphaltmischanlage verfügt habe. Mit einer Schließung der Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut entstehe jedoch für die genannte Gesellschaft ein unverhältnismäßiger unwiederbringlicher Nachteil, zumal a) ein existenzbedrohender hoher wirtschaftlicher Ausfall durch die Produktionseinbußen entstehe, b) der durch die Einstellung frei werdende Marktanteil von den Konkurrenten der Bauunternehmung A-GmbH sofort übernommen werden würde und selbst bei einer Wiedereröffnung zu einem späteren Zeitpunkt ohne eminente wirtschaftliche Einbußen von seiten der genannten Gesellschaft nicht zurückgewonnen werden könnte, c) der gesamte Betriebszweig des vornehmlich im Tiefbau beschäftigten Unternehmens, ja allenfalls das gesamte Unternehmen, wirtschaftlich gefährdet wäre und letztlich d) auch eine Vielzahl von Dienstnehmern freigesetzt werden müßte. Die Folgen, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, ergäben sich auch nicht zuletzt aus dem Umstand, daß im Vertrauen auf die Stellungnahmen der zuständigen Behörden und Amtssachverständigen hohe Investitionskosten zur Änderung der Anlage (mehrere Millionen Schilling) aufgewendet worden seien. Dem stünden nach Ansicht des Beschwerdeführers keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, zumal durch die Änderung ausschließlich Verbesserungen für die Umweltsituation im Bereich der Anlage hätten erreicht werden können. Im Hinblick auf die Tatsache, daß auch sämtliche Emissionswerte unter den Grenzwerten der TA-Luft lägen, und daß die gesamten Immissionen unter den Orientierungswerten bzw. den umweltmedizinischen Beurteilungsmaßstäben lägen, sei auch ein Risiko für Umwelt und Nachbarn nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht gegeben bzw. keinerlei Gesundheitsgefährdung zu erwarten. Dazu werde als Nachweis das medizinisch-hygienische Gutachten über die Auswirkungen der von der Asphaltmischanlage Z emittierten Luftschadstoffe auf die Bevölkerung, erstellt vom Instiut für Umwelthygiene der Universität Wien vom Dezember 1990 angeschlossen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Der angefochtene Bescheid enthält in Ansehung seines Schuldspruches eine Feststellung über die nach Annahme der belangten Behörde - in der Vergangenheit liegende - erfolgte Verwirklichung des angeführten Verwaltungsstraftatbestandes durch den Beschwerdeführer. Selbst im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte daher der Beschwerdeführer nicht die Rechtsstellung erlangen, etwa in Ansehung des zukünftigen Betriebes der in Rede stehenden Anlage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben zu sein.
Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer auch insofern die Rechtslage, als nur ein ihn selbst treffender unverhältnismäßiger Nachteil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Der § 30 Abs. 2 VwGG bietet keine rechtliche Grundlage dafür, einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn der mit dem Vollzug des normativen Bescheidabspruches verbundene Nachteil nicht dem Beschwerdeführer selbst, sondern einer anderen Person erwächst. Abgesehen davon ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß eine Schließung der betroffenen gewerblichen Betriebsanlage nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 mit Bescheid auszusprechen wäre, in Ansehung dessen im Falle seiner Bekämpfung mittels Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bei einer hiemit in Zusammenhang stehenden entsprechenden Antragstellung das Vorliegen der Aufschiebungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG unabhängig vom gegenständlichen Beschwerdefall zu prüfen wäre. Unter diesen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gesichtspunkte war daher dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben. Weiters ist dem Aufschiebungsantrag kein im Sinne des hg. Beschlusses eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A, entsprechend konkretisiertes Vorbringen dahin zu entnehmen, wonach mit dem Vollzug der Geldstrafe für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es waren daher auch in Hinsicht auf die verhängte Geldstrafe die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen in den hg. Beschlüssen vom 21. August 1990, Zl. AW 90/04/0066, und vom 10. April 1990, Zl. AW 90/04/0025).
Ausgehend davon war daher dem Aufschiebungsantrag nur in Ansehung der Ersatzarreststrafe stattzugeben, wobei dieser Ausspruch im Hinblick auf § 30 Abs. 2 dritter Satz VwGG keiner Begründung bedurfte.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchBegriff der aufschiebenden WirkungUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990040108.A00Im RIS seit
25.01.1991Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012