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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde der X-BauGmbH gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 22. Dezember 1986, Zl. St. S. 27/1986, betreffend Gehsteigabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 29.November 1984 setzte der Stadtmagistrat Innsbruck gegenüber der Beschwerdeführerin für die mit Bescheiden des Stadtbauamtes vom 27. Dezember 1983 und 24. August 1984 genehmigte Bauführung im Anwesen Innsbruck, X-Platz nn, Gp. n/1, n/2 (erg.: und Bp. n1, n2) KG Z, auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. für Tirol Nr. 23/1969 (Gehsteigabgabegesetz), sowie des Beschlusses des Gemeinderates vom 27. Jänner 1984 über die Festsetzung des Einheitssatzes die Gehsteigabgabe unter Zugrundelegung einer Fläche des Bauplatzes im Ausmaß von
1.670 m2 und einer voll anrechenbaren Baumasse von 11.774 m3 mit S 277.398,-- fest.
In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin - soweit für vorliegendes Verfahren noch von Bedeutung - unter anderem geltend, die Gpn. n/1 und n/2 KG Z, welcher mittlerweile ebenso wie die Bp. n1 mit der Bp. n2 verschmolzen worden seien, hätten im Westen an einen öffentlichen Weg (Gp. nn1) angegrenzt. An der Westseite dieses öffentlichen Weges sei ein Gehsteig vorhanden, der schon seit langer Zeit bestehe. Am östlichen Rand des öffentlichen Weges befinde sich kein Gehsteig. Außer dem erwähnten Gehsteig auf der Westseite des öffentlichen Weges sei offensichtlich kein weiterer geplant.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. März 1986 wurde der Bescheid vom 29. November 1984 dahin abgeändert, daß die Gehsteigabgabe unter Zugrundelegung einer Fläche des Bauplatzes im Ausmaß von (nunmehr) 1.740 m2 und einer voll anrechenbaren Baumasse von (wie bisher) 11.774 m3 mit nunmehr S 278.168,-- festgesetzt wurde. In der Begründung dieses Bescheides hält die Behörde der Beschwerdeführerin unter anderem vor, daß auf dem bestehenden Gehsteig laut Mitteilung des Tiefbauamtes im Jahre 1970 ein Bitumenmischgutbelag aufgebracht worden sei. Dies habe jedoch keine Abgabenvorschreibung nach dem Gehsteigabgabegesetz auslösen können, da hiefür die Herstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges gemäß § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck "in der Fassung nach 1969" mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau und mit fundierten Randsteinen erforderlich gewesen wäre. Der gegenständliche Gehsteig sei aber mangels dieser Voraussetzungen bis heute als Provisorium zu bezeichnen.
In ihrem in der Folge gestellten Vorlageantrag ließ die Beschwerdeführerin die zuletzt wiedergegebene Feststellung unwidersprochen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab, wobei sie den Abgabenbescheid erster Instanz gleichlautend wie in der Berufungsvorentscheidung abänderte. Zu der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich relevierten Rechtsfrage führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, an der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Gehsteigabgabe dem Grunde nach könne auch die Tatsache, daß an der Westseite des an die Grundstücke n/1 und n/2, beide KG Z, angrenzenden Weges ein Gehweg bestehe, nichts ändern. Sollten nämlich für die vorgenannten Grundstücke im Zusammenhang mit der bezüglichen Gehsteigerrichtung Kosten entrichtet worden sein, so würde § 6 Abs. 1 Gehsteigabgabegesetz eine Beschränkung in der Vorschreibung der Gehsteigabgabe nur der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach vorsehen. Der Wortlaut dieser Bestimmung lasse ihre Anwendung jedoch nur dann zu, wenn für den jeweiligen Bauplatz bereits Gehweg(h)erstellungskosten entrichtet worden seien. Dies treffe jedoch nicht zu. Der genannte Gehsteig habe für die vorgenannten Grundstücke schon alleine deswegen nicht Berechnungsgrundlage sein können, weil er nicht an diese Grundstücke angrenze, sondern diesen gegenüber gelegen sei. Wie aus der unbedenklichen Mitteilung des städtischen Tiefbauamtes vom 13. Juni 1985 hervorgehe, sei für die im Jahre 1970 vorgenommene Erneuerung dieses Gehsteiges eine Fertigstellungsmeldung zum Zwecke der Vorschreibung einer Gehsteigabgabe (§ 2 Abs. 2 Gehsteigabgabegesetz) nicht erfolgt.
Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 28. September 1987 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens in ihrem Recht verletzt, daß ihr gegenüber Gehsteigabgabe nicht vorgeschrieben werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Gehsteigabgabegesetz ermächtigt die Stadt Innsbruck gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zur teilweisen Deckung der Kosten der erstmaligen Herstellung von zeitgemäßen Gehsteigen (§ 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) eine Abgabe (§ 14 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2) zu erheben.
Gemäß § 2 Abs. 1 Gehsteigabgabegesetz sind zur Entrichtung einer einmaligen Abgabe die Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke (Bauplätze) verpflichtet. Unter Bauplätzen sind die nach den Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung bebaubaren, zuzüglich aller demselben Eigentümer gehörigen, daran unmittelbar angrenzenden, selbständig nicht bebaubaren Grundflächen zu verstehen. Die Abgabepflicht entsteht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin (nur mehr) darin, daß ihr die gegenständliche Abgabe vorgeschrieben worden sei, obwohl an der Westseite des an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Weges (Gp. nn1) bereits ein Gehsteig bestanden habe (und auch jetzt noch bestehe) und obwohl außer diesem kein weiterer Gehsteig geplant sei. Es handle sich demnach bei der strittigen Abgabenvorschreibung nicht um den Beitrag für die ERSTMALIGE Gehsteigherstellung. Wenn bereits ein zeitgemäßer Gehsteig bestehe, könne ein Baubewilligungsbescheid nicht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gehsteigherstellungsabgabe auslösen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen beiden, gleichfalls Beschwerden der durch den selben Rechtsanwalt wie hier vertretenen nunmehrigen Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnissen vom 4. Oktober 1985, Zlen. 84/17/0022 und 84/17/0165, unter Hinweis auf Vorjudikatur dargetan hat, enthält der Abgabentatbestand der EINMALIGEN Abgabe (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) keine Bezugnahme auf eine bereits erfolgte oder zumindest in Aussicht genommene Gehsteigherstellung im Bereiche jenes Grundstückes, von dessen Eigentümer die Abgabe anläßlich einer Bauführung zu erheben ist. Für diese Auffassung spricht - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zuerst genannten Erkenntnis weiter ausgeführt hat - auch die systematische Eingliederung dieses Abgabentatbestandes in das Gesetz, da der unmittelbar nachfolgende Tatbestand einer LAUFENDEN Abgabe (§ 2 Abs. 2) im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes die Abgabepflicht darauf abstellt, ob zumindest an einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig vorhanden ist.
Es kam daher auch im Beschwerdefall nicht darauf an, ob der an die gegenständlichen Grundstücke angrenzende öffentliche Weg bereits einen Gehsteig aufweist und ob dort die Errichtung eines weiteres Gehsteiges geplant ist oder nicht. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin im Falle des Vorerkenntnisses Zl. 84/17/0022 ihre Verpflichtung zur Entrichtung des Gehsteigabgabe damit zu verneinen suchte, in dem in Frage stehenden Bereich existiere KEIN Gehsteig.
Hiezu kommt jedoch noch folgendes:
Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf den Umstand, daß es sich nach der Aktenlage bei dem auf dem öffentlichen Weg errichteten Gehsteig nicht um einen zeitgemäßen Gehsteig im Sinne des Gehsteigabgabegesetzes handelt. § 1 des genannten Gesetzes verweist diesbezüglich auf
§ 68 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. für Tirol Nr. 31/1896 i.b.F. LGBl. 22/1969, dessen
§ 68 Abs. 1 wie folgt lautet:
"Die öffentlichen Verkehrsflächen sind mit zeitgemäßen Gehsteigen auszustatten. Als zeitgemäß gilt ein Gehsteig, der mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau und mit fundierten Randsteinen versehen ist."
Nach den von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung vom 27. März 1986 weist jedoch der gegenständliche Gehsteig die genannten Eigenschaften nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegrüdet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren
Artikel III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170347.X00Im RIS seit
28.11.2000