TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/25 89/10/0021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
HausRSchG 1862;
MRK Art8;
StGB;
VStG §22 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 6. April 1988, Zl. III-4033/87, betreffend Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 16. April 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG schuldig erkannt, weil er am 15. November 1986 um 23.00 Uhr in B im Cafe "C" die Ordnung an einem öffentlichen Ort durch sein Verhalten, welches geeignet gewesen sei, Ärgernis zu erregen, gestört habe, indem er mit X eine tätliche Auseinandersetzung "abgehalten" habe. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt.

In der Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, daß X laut Anzeige des Gendarmeriepostens A am 15. November 1986 gegen 20.00 Uhr in Begleitung seiner Freundin D das Gasthaus "C" in B, aufgesucht habe. Im Laufe des Abends sei diese angeblich durch den Beschwerdeführer gebeten worden, die anwesenden Gäste zu bedienen. Dies habe X verweigert und sei deswegen mit dem Beschwerdeführer in Streit geraten, im Zuge dessen der Beschwerdeführer X aus dem Lokal geworfen habe. X habe sich in der Folge neuerlich durch einen Seiteneingang in das "Cafe C" begeben. Als dies vom Beschwerdeführer gesehen worden sei, sei es in der Folge zwischen den beiden neuerlich zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer X mehrere Faustschläge in den Bauch versetzt habe, gekommen. Beim gegenständlichen Vorfall sei X verletzt worden. Zweifellos sei es zwischen dem Beschwerdeführer und X zu einer wörtlichen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Diese Auseinandersetzung habe an einem allgemein zugänglichen, somit öffentlichen Ort stattgefunden. Das "Abhalten" einer tätlichen Auseinandersetzung stelle ohne Zweifel ein Verhalten dar, welches den guten Sitten widerspreche.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer ausschließlich vor, daß es sich beim "Cafe C" um eine von ihm gemietete Räumlichkeit, also um privat von ihm gemietete Örtlichkeiten handle. Aus seiner Sicht als Mieter der Räumlichkeiten handle es sich daher um einen Geschäftsraum und nicht um einen öffentlichen Ort.

Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (belangte Behörde) vom 6. April 1988 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit der Begründung keine Folge gegeben, es habe sich auf Grund entsprechender Ermittlungen ergeben, daß es sich beim Gasthaus "C" um ein mehrstöckiges Wohnhaus handle, auf dessen nördlicher Seite der Gasthaustrakt angebaut sei. Der Eingang zur Gaststube befinde sich ebenfalls auf der nördlichen Seite des Objektes. Es sei aber auch möglich, auf der östlichen und westlichen Seite in das Gasthaus zu gelangen. Von der Gaststätte führe ein Durchgang ohne Türe (somit von der Gaststube voll einsichtig) in südliche Richtung. Durch diesen gelange man zu den Toilette-Anlagen und den Küchenräumlichkeiten. Die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und X habe vor der Eingangstüre, die in den Gang zum westlichen Ausgang führe, stattgefunden. D, die zu diesem Zeitpunkt hinter der Theke gestanden sei, habe vom Gastlokal aus die körperliche Auseinandersetzung beobachten können. Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, daß das Gastlokal als öffentlicher Ort im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG zu bewerten sei, da Wesensinhalt eines Gasthauses oder eines Cafes doch der Umstand sei, daß ein nicht von vorneherein eingeschränkter Personenkreis dort bedient und bewirtet werden solle. Sie komme daher zum Schluß, daß der Beschwerdeführer sein ordnungsstörendes Verhalten, das im Berufungsverfahren außer Streit gestellt gewesen sei, somit an einem für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Ort gesetzt habe und daß das zur Verwirklichung eines solchen Tatbestandes essentielle Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 3. Oktober 1988, Zl. B 1097/88-8, die Behandlung der Beschwerde ab. Mit Beschluß vom 4. Jänner 1989, Zl. B 1097/88-10, trat der Verfassungsgerichtshof über den nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit dem Abtretungsantrag ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und machte "Verfahrensmängel" und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an einem öffentlichen Ort stört.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist das Tatbild der Ordnungsstörung durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein.

In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, ein Verfahrensmangel sei darin gelegen, daß der angefochtene Bescheid nicht die Berufung des Beschwerdeführers behandle. Der Beschwerdeführer habe darin vorgebracht, daß es sich beim "Cafe C" um eine von ihm gemietete Räumlichkeit, also um von ihm privat gemietete Räumlichkeiten handle. Aus seiner Sicht als Mieter der Räumlichkeiten handle es sich daher um seinen Geschäftsraum und nicht um einen öffentlichen Ort. Der Beschwerdeführer wiederholte dieses Vorbringen in der Beschwerde (wobei in der Sachverhaltsdarstellung präzisiert wurde, er sei Geschäftsführer einer GesmbH gewesen, die das in Rede stehende Gastlokal betrieben habe) und führte aus, daß es nicht darum gehe, ob das "Cafe C" an sich ein öffentlicher Ort sei oder nicht, sondern um die Frage, ob dieses für ihn ein öffentlicher Ort gewesen sei.

Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach als öffentlicher Ort im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG jeder Ort zu gelten hat, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 1987, Zl. 86/10/0197). Es kommt somit nicht, - wie der Beschwerdeführer meint -, darauf an, ob das "Cafe C" FÜR DEN BESCHWERDEFÜHRER ein öffentlicher Ort gewesen ist, sondern vielmehr, ob es sich dabei um einen Ort handelt, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden konnte. Daß dies hier der Fall war, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, die in der Begründung ihres Bescheides wiedergegeben sind. Dort wird ausgeführt, daß die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und X vor der Eingangstüre, die in den Gang zum westlichen Ausgang führt, stattgefunden habe. In ihrer Einvernahme als Zeugin am 15. Februar 1988 gab D auch an, daß die gegenständliche Auseinandersetzung in der Türe, welche ins Stiegenhaus führt, stattgefunden habe und nicht im Stiegenhaus selber. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde somit bei, wenn sie den Ort, an dem die Tat begangen wurde, als zum Gastlokal gehörig und somit als öffentlichen Ort im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG angesehen hat.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides den Erfordernissen des § 44a lit. a VStG nicht entspreche. Es handle sich dabei um eine "allgemeine Formulierung der Gesetzesstelle" des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG, wobei auch die Beifügung "indem er mit X eine tätliche Auseinandersetzung abhielt" keine Beschreibung des Vorganges, der der Bestrafung zugrundeliege, enthalte.

Gemäß § 44a lit. a VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Spruch ist - wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1982, Zl. 10/2843/80, dargelegt hat - die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG insofern ausreichend konkretisiert, als sie im Spruch festgehalten hat, daß der Beschwerdeführer "durch sein Verhalten, welches geeignet war, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat, indem er mit X eine tätliche Auseinandersetzung abgehalten hat". Durch die Beifügung des letzten Halbsatzes ist die als erwiesen angenommene Tat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes so eindeutig umschrieben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Die objektive Eignung des Verhaltens des Beschwerdeführers - vgl. dazu auch die unten angeführte Judikatur - zur Ärgerniserregung ist durch die Anführung der tätlichen Auseinandersetzung ausreichend aufgezeigt. Der Hinweis in der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 1983, Zl. 82/01/0321 eine Übertretung des Zivildienstgesetzes betreffend, vermag schon deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil die dort getroffenen Aussagen zu § 44a lit. a VStG für eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG keine konkreten Aussagen enthalten.

Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, daß die Behörde den Tathergang feststellen hätte müssen, insbesondere, worauf die Tätlichkeit zurückzuführen gewesen sei, wer an ihr "schuld" gewesen sei, wie sich die Tätlichkeit abgespielt habe, was konkret überhaupt passiert sei, usw., ist er darauf zu verweisen, daß die Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer dem X mehrere Faustschläge in den Bauch versetzt hatte. Dies wird vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, daß das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet gewesen sei, Ärgernis zu erregen. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren. Von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1984, Zl. 84/10/0074). Eine tätliche Auseinandersetzung in Form mehrerer Faustschläge in den Bauch stellt, wie die belangte Behörde zutreffend darlegt, ohne Zweifel ein Verhalten dar, welches den guten Sitten widerspricht und das Element des Tatbildes der Ärgerniserregung im eben dargestellten Sinnverständnis verwirklicht. Weitergehende Feststellungen, wie vom Beschwerdeführer für notwendig erachtet, waren sowohl im Hinblick auf die Vorjudikatur als auch im Hinblick auf das mangelnde Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht erforderlich. Daß der Beschwerdeführer etwa in Notwehr gehandelt hätte, wird von ihm im gesamten Verfahren nicht behauptet; auch zu den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen wurden keine konkreten Einwendungen erhoben.

Unter dem Titel "Nichtvorliegen des vorgeworfenen Straftatbestandes" wendet der Beschwerdeführer auch ein, daß, um einen Tatbestand nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG zu verwirklichen, über den gerichtlichen Tatbestand hinaus ein zusätzliches Strafinteresse und ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal vorliegen müßten. Der angefochtene Bescheid müßte entsprechende Feststellungen enthalten, warum über die Tatsache der Begehung eines gerichtlichen Straftatbestandes hinaus eine Ordnungsstörung vorliege.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer einerseits, daß keine Subsidiarität der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gegenüber einem Straftatbestand des StGB besteht und andererseits nach der eingangs angeführten hg. Rechtsprechung das Tatbild der "Ordnungsstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet ist. Zum Vorliegen des ersten Tatbestandselementes wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zum zweiten Tatbestandselement, wonach durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein muß, ist auszuführen, daß es dafür nicht erforderlich ist, daß das Verhalten zu Aufsehen, einem Zusammenlaufen von Menschen führt; es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Der Begriff, daß die Ordnung (an einem öffentlichen Ort) tatsächlich gestört wurde, erfaßt eine negative Veränderung des "Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander", wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 1987, Zl. 86/10/0197).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, daß D, die zur Zeit der tätlichen Auseinandersetzung hinter der Theke gestanden sei, vom Gastlokal aus die körperliche Auseinandersetzung habe beobachten können. Ihren Angaben in der Strafanzeige, aufgenommen beim Gendarmerieposten A am 19. Jänner 1987, ist zu entnehmen, daß sie gesehen habe, wie der Beschwerdeführer ihrem Freund X im Hausgang einen Faustschlag versetzt habe und dieser zusammengebrochen sei. Sie habe dann die Rettung gerufen, die X in das Krankenhaus A gebracht habe. Dadurch ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Ordnung (an einem öffentlichen Ort) im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung tatsächlich gestört worden.

Die belangte Behörde ging somit zu Recht vom Vorliegen der beiden Tatbestandsmerkmale aus.

Der Verwaltungsgerichtshof greift die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 1. Dezember 1988 enthaltene Anregung, einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, nicht auf, da er die (vom Beschwerdeführer ausdrücklich aufrechterhaltenen) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmung im Hinblick auf Art 8 MRK und das Gesetz zum Schutz des Hausrechtes nicht teilt.

Da sich somit die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht enthalten sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100021.X00

Im RIS seit

25.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten