TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/28 90/19/0189

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §28 Abs1;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Jänner 1990, Zl. VII/1-V-1008/46/4-89, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, des Gesetzes über die Nachtarbeit der Frauen und des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. April 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es laut Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 20. Mai 1987 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "H.

Gesellschaft m.b.H." zu verantworten, daß:

"1.) die in der Beilage A angeführten Arbeitnehmer an den in der Beilage A angeführten Tagen länger als zehn Stunden beschäftigt wurden, obwohl die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf,

2.) die in der Beilage B angeführten Arbeitnehmer in den in der Beilage B angeführten Wochen länger als 50 Stunden beschäftigt wurden, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf,

3.) den in der Beilage C angeführten Arbeitnehmern an den in der Beilage C angeführten Tagen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden (zehn Stunden lt. Kollektivvertrag) gewährt wurde, obwohl Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeistzeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden (zehn Stunden laut Kollektivvertrag) gewährt werden muß,

4.) die in der Beilage D angeführten Arbeitnehmer an den in der Beilage D angeführten Samstagen nach 15.00 Uhr beschäftigt wurden, obwohl für Arbeitnehmer die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, die Wochenendruhe spätestens Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen hat,

5.) die in der Beilage E angeführten Arbeitnehmer an den in der Beilage E angeführten Tagen nach 20.00 Uhr beschäftigt wurden, obwohl Dienstnehmerinnen während der Nacht (die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr) nicht beschäftigt werden dürfen.

6.) den in der Beilage F angeführten Arbeitnehmern in den in der Beilage F angeführten Wochen nach einer Beschäftigung während der Wochenendruhe keine ununterbrochene 36-stündige Ruhezeit gewährt wurde, obwohl Arbeitnehmer, die während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wurden, Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe haben."

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1.) § 7 Abs. 1 und § 9 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 462/1969 (richtig: 461/1969) i.d.g.F. (AZG), zu

2.) § 9 AZG, zu 3.) § 12 Abs. 1 AZG, zu 4.) § 3 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983 i.d.g.F. (ARG), zu

5.) § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 235/1972 i.d.g.F., und zu 6.) § 4 ARG begangen. Hiefür wurden über ihn Geldstrafen von zu

1.) lt. Beilage A I pro Übertretung und Arbeitnehmer

S 1.000,--, lt. Beilage A II pro Übertretung und Arbeitnehmer

S 500,- (insgesamt S 25.500,--), zu 2.) lt. Beilage B I pro Übertretung und Arbeitnehmer S 1.000,--, lt. Beilage A II pro Übertretung und Arbeitnehmer S 500,- (insgesamt S 11.000,--), zu 3.) lt. Beilage C I pro Übertretung und Arbeitnehmer

S 1.000,--, lt. Beilage C II pro Übertretung und Arbeitnehmer

S 500,-, lt. Beilage C III pro Übertretung und Arbeitnehmer

S 300,- (insgesamt S 6.300,--), zu 4.) lt. Beilage D I pro Übertretung und Arbeitnehmer S 1.000,--, lt. Beilage D II pro Übertretung und Arbeitnehmer S 500,- (insgesamt S 17.500,--), zu 5.) lt. Beilage E pro Übertretung und Arbeitnehmer

S 1.000,-- (insgesamt S 4.000,--), und zu 6.) lt. Beilage F I pro Übertretung und Arbeitnehmer S 1.000,--, lt. Beilage F II pro Übertretung und Arbeitnehmer S 500,- (insgesamt S 5.000,--) (Gesamtbetrag S 70.300,--), zu 1.) bis 3.) gemäß § 28 Abs. 1 AZG, zu 4.) gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen und zu 5.) und 6.) gemäß § 27 Abs. 1 ARG verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wurden Ersatzarreststrafen zu 1.) bis 3.) von drei Tagen pro Übertretung und Arbeitnehmer (insgesamt 180 Tage) und zu

4.) bis 6.) von einem Tag pro Übertretung und Arbeitnehmer (insgesamt 41 Tage) festgesetzt. Des weiteren wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein Kostenbeitrag von S 7.030,-- (das sind 10 v.H. der verhängten Gesamtgeldstrafe) vorgeschrieben.

Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Jänner 1990 gemäß § 51 VStG 1950 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis, nachdem sie folgende Korrekturen vorgenommen hat:

"1)

ERGÄNZUNG DES STRAFERKENNTNISSES:

a)

Sitz der H. Ges.m.b.H. zum Tatzeitpunkt:

E.-Dorf, B.-Gasse

b)

Filiale, in der die genannten Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt beschäftigt waren:

Graz, H.-Straße

2)

BERICHTIGUNG VON SCHREIB- UND RECHENFEHLERN:

ZU PUNKT 1) des angefochtenen Straferkenntnisses (Strafbemessung):

a)

die Arbeitnehmerin M.S. ist nicht in Beilage A I, sondern A II anzuführen

b)

in Beilage A II ist die Arbeitnehmerin G.P. einmal zu streichen; der Tatvorwurf hat zu lauten:

13. Februar 1987 von 6.57 Uhr bis 19.08 Uhr, insgesamt 12 Stunden 11 Minuten

14. Februar 1987 von 6.58 Uhr bis 19.05 Uhr, insgesamt 12 Stunden 7 Minuten

c)

der Strafgesamtbetrag zu 1) hat demzufolge S 26.000,-- zu lauten.

ZU PUNKT 2) des angefochtenen Straferkenntnisses

(Strafbemessung):

'Beilage A II' soll lauten 'Beilage B II'

ZU PUNKT 3) des angefochtenen Straferkenntnisses

(Strafbemessung):

'Beilage C I' soll lauten 'Beilage C III'

'Beilage C III' soll lauten 'Beilage C I'

Diese Gesamtstrafe hat zu lauten S 69.800,--; die Ersatzarreststrafe zu A+B+C hat zu lauten 'insgesamt 177 Tage' (Gesamtarrest 218 Tage); der Beitrag zu den Verfahrenskosten hat zu lauten: S 6.980,-- ('Gesamtgeldstrafe S 77.330,--' hat zu lauten 'Gesamtbetrag S 76.780,--').

Die Übertretungsnormen sind i.V.m. 1)2)3) § 28/1 AZG

              4)              § 27/1 ARG 5) § 9/1 FrNArbG 6) § 27/1 ARG zu verstehen; die Strafnorm zu 4) lautet § 27/1 ARG, die Strafnorm zu 5) lautet § 9/1 FrNArbG."

Gemäß § 64 VStG 1950 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 6.980,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde hätte das Straferkenntnis erster Instanz deshalb nicht bestätigen dürfen, weil im Spruch desselben nicht der Ort genannt worden sei, an dem die Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien; die diesbezügliche Ergänzung des Straferkenntnisses durch die belangte Behörde entbehre jeder Rechtsgrundlage.

Dieser Einwand könnte im Beschwerdefall nur dann von entscheidender Bedeutung sein, wenn einerseits der Beschäftigungsort der Arbeitnehmer im konkreten Fall ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 gebildet hätte, was nicht der Fall war, und andererseits dieses Sachverhaltselement nicht Gegenstand einer innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung gewesen wäre.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Verwaltungsstrafakten, daß das Arbeitsinspektorat Graz in seinem Strafantrag vom 20. Mai 1987 ausdrücklich die Filiale genannt hat, in der die Arbeitnehmer im konkreten Fall beschäftigt worden sind. Auf diesen Strafantrag wurde sodann in der Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 28. Juli 1987 bei Umschreibung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat ausdrücklich Bezug genommen. Da somit die innerhalb der Verjährungsfrist - sämtliche dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen wurden im Februar 1987 begangen - ergangene Strafverfügung auch das vom Beschwerdeführer im Straferkenntnis erster Instanz vermißte Sachverhaltselement umfaßt hat, kann für die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Eintrittes der Verfolgungsverjährung nichts gewonnen werden.

In der Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses erster Instanz in diesem Punkt durch die belangte Behörde kann schon aus diesem Grunde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, daß ungeachtet deer durch die belangte Behörde vorgenommenen Korrektur des Sitzes der Gesellschaft, wie sich aus den Verwaltungsakten des vorliegenden Beschwerdefalles ergibt, der Sitz der Geschäftsführung der Gesellschaft H. ist und daher die eingeschrittene Erstinstanz zuständig war.

Der Beschwerde kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie als weiteren Verfahrensmangel geltend macht, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zu vernehmen. Dieser Zeuge hätte den Einwand des Beschwerdeführers bestätigen können, daß die "Stempelkarten", aus welchen die belangte Behörde die Arbeitszeiten errechnet habe, nur das Betreten und das Verlassen der Arbeitsstätte durch die einzelnen Arbeitnehmer, nicht aber den tatsächlichen Beginn und das Ende der Arbeitszeit wiedergeben würden.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, daß die Behörde erster Instanz das Straferkenntnis vom 5. April 1989 allein auf Grund des Strafantrages des Arbeitsinspektorates erlassen hat, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Rechtfertigung keine Stellungnahme abgegeben hat. Erstmals in der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Überschreitungen der zulässigen Tages- und Wochenarbeitszeit sowie die Verkürzung der den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit zu gewährenden ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 11 Stunden allgemein mit dem Einwand bestritten, es würden die auf den Arbeitskarten (Stempelkarten) gestempelten Zeiten nicht den tatsächlichen Beginn und das Ende der Arbeitszeit wiedergeben. Arbeitnehmer würden die Arbeitsstätte häufig bis zu 1 1/2 Stunden vor der tatsächlichen Aufnahme ihrer Arbeit aus den verschiedensten Gründen betreten bzw. diese erst beträchtlich nach Arbeitsschluß verlassen. Zum Beweis dafür wurde vom Beschwerdeführer die Vernehmung des C.P. van V. als Zeugen beantragt. Als Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens standen ihr Kopien von allen Arbeitszeitkarten, auf welchen der Zeitpunkt des Betretens und des Verlassens der Arbeitsstätte durch die einzelnen Arbeitnehmer an den inkriminierten Tagen durch Stempel vermerkt ist, sowie eine mittels Telex an alle Filialen der H. Gesellschaft m.b.H. ergangene Dienstanweisung der Unternehmensleitung vom 9. Februar 1987 mit folgendem Wortlaut zur Verfügung:

"Betrifft: Öffnungs- Arbeitszeiten Detailgeschäfte Freitag 13.02.1987

ALLE Geschäfte offen von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Gesamtes Personal arbeitet den ganzen Tag. (Salzburg offen von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr, aber Personal 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr).

Für Essen wird gesorgt, Personal darf Geschäft nicht verlassen.

Samstag 14.02.1987

ALLE Geschäfte offen von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Gesamtes Personal arbeitet den ganzen Tag. (Salzburg offen von 07.30 Uhr bis 18.30 Uhr, aber Personal 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr).

Für Essen wird gesorgt, Personal darf Geschäft nicht verlassen."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November 1989 mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme bekanntgegeben. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, daß sie Ermittlungsergebnisse aus einem anderen bei ihr anhängigen, gleichartige Fälle und den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahren als Beweismittel heranziehen werde. In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 1989 wurde vom Beschwerdeführer lediglich die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse in Frage gestellt, ohne jedoch im einzelnen darzulegen, auf Grund welcher Beweismittel die belangte Behörde zu anderen dem Einwand des Beschwerdeführers entsprechenden Ergebnissen gelangen hätte können.

Was die von der belangten Behörde angenommene Arbeitszeit der Arbeitnehmer an den im einzelnen genannten Tagen im Februar 1987 anlangt, so muß zunächst daran erinnert werden, daß vom Beschwerdeführer im ganzen Verfahren nicht eingewendet worden ist, welchem Ausmaß die Arbeitszeit im einzelnen bei bestimmten Arbeitnehmern nicht mehr als 10 Stunden betragen habe, also nicht mit den auf den Arbeitskarten aufscheinenden Zeiten übereinstimme. Die bloß allgemeine Behauptung des Beschwerdeführers, daß es Fälle gäbe, in welchen die Arbeitnehmer schon lange vor dem Arbeitszeitbeginn an der Arbeitsstätte einträfen bzw. erst längere Zeit nach Arbeitsende die Arbeitsstätte verließen, und daß schließlich auch Pausen gemacht würden, die nicht in die Arbeitszeit einzurechnen seien, kann nicht als taugliche, durch Beweise überprüfbare Bestreitung der von der belangten Behörde festgestellten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer an den inkriminierten Tagen angesehen werden. In keinem Fall hat der Beschwerdeführer Angaben über das tatsächliche zeitliche Ausmaß der von den Arbeitnehmern an den inkriminierten Tagen verrichteten Arbeit gemacht, geschweige denn Beweise dafür angeboten, obwohl ihm die tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer - wie er nunmehr selbst in der Beschwerde ausführt - schon auf Grund anderer Aufzeichnungsunterlagen

(z.B. Lohnverrechnungsunterlagen) bekannt gewesen sein müßten. Zur Klärung dieser im gegenständlichen Rechtsstreit allein entscheidenden Fragen hätte - wie den Beschwerdeausführungen entnommen werden kann - der vom Beschwerdeführer geführte Zeuge nichts beitragen können. Durch seine Aussage sollte lediglich die vom Beschwerdeführer (auch in anderen Verwaltungsstrafsachen) ganz allgemein aufgestellte Behauptung, es entsprächen die in den Arbeitskarten eingetragenen Zeiten nicht den tatsächlichen Arbeitszeiten, bestätigt werden. Wenn daher die belangte Behörde angesichts der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Wahrheitsfindung und des hinreichend geklärten Sachverhaltes den vom Beschwerdeführer zu einem nicht entscheidungswesentlichen Thema namhaft gemachten Zeugen nicht vernommen hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken. Die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Verwaltungsstrafverfahren findet ihre Grenze darin, daß von weiteren Erhebungen abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt soweit geklärt ist, daß die belangte Behörde auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache gelangen könnte, wenn die namhaft gemachten Zeugen das bestätigen würden, was der Beschuldigte unter Beweis stellt.

Soweit aber der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch ausführt, die Arbeitskarten dienten nicht dem Arbeitszeitnachweis und auch nicht als Basis für die Entlohnung, muß ihm entgegengehalten werden, daß er selbst niemals behauptet hat, andere Arbeitszeitaufzeichnungen geführt zu haben. Im übrigen kann im Hinblick darauf, daß vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in seiner Beschwerde ausgeführt wird, welche anderen Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen, die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß es sich bei den Arbeitskarten um die Arbeitszeitaufzeichnungen handle, nicht als unschlüssig erkannt werden.

Es ist aber auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht berechtigt. Diesem Vorwurf liegt die Meinung des Beschwerdeführers zugrunde, die belangte Behörde habe die bei einzelnen Arbeitnehmern an mehreren Tagen vorliegenden Tatbestände nicht als fortgesetztes Delikt behandelt. Demgegenüber hat aber die belangte Behörde bei gleichem Tatbestand pro Arbeitnehmer nur jeweils ein Delikt angenommen bzw. nur eine Strafe verhängt, auch wenn der Tatbestand hinsichtlich desselben Arbeitnehmers an mehreren Tagen verwirklicht worden ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190189.X00

Im RIS seit

28.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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