TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/28 90/19/0200

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §28 Abs1;
AZG §9;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1990, Zl. VII/1-V-1008/38/3-89, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. März 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

"1.

Sie haben als der gemäß § 9 VStG Verantwortliche der Firma

H. GesmbH im Standort Wien 16, G.-Straße 1, folgende Personen zu folgenden Zeiten beschäftigt, obwohl die tägliche Arbeitzeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf:

H.B. am 31. Oktober 1987

Arbeitsbeginn: 6.45 Uhr

Arbeitsende: 19.20 Uhr = 12.26 Std.

J.M. am 31. Oktober 1987

Arbeitsbeginn: 6.47 Uhr

Arbeitsende: 19.19 Uhr = 12.32 Std.

S.M. am 30. Oktober 1987

Arbeitsbeginn: 6.29 Uhr

Arbeitsende: 19.22 Uhr = 12.53 Std.

am 31. Oktober 1987

Arbeitsbeginn: 6.39 Uhr

Arbeitsende: 19.19 Uhr = 12.40 Std.

A.M. am 31. Oktober 1987

Arbeitsbeginn: 10.04 Uhr

Arbeitsende: 22.11 Uhr = 12.07 Std.

H.G. am 31. Oktober 1987

Arbeitsbeginn: 7.57 Uhr

Arbeitsende: 19.40 Uhr = 11.43 Std.

am 7. November 1987

Arbeitsbeginn: 8.32 Uhr

Arbeitsende: 19.44 Uhr = 11.12 Std.

H.J. am 19. Oktober 1987

Arbeitsbeginn: 6.59 Uhr

Arbeitsende: 20.01 Uhr = 13.02 Std.

am 23. Oktober 1987

Arbeitsbeginn: 6.54 Uhr

Arbeitsende: 18.01 Uhr = 11.07 Std.

am 31. Oktober 1987

Arbeitsbeginn: 6.41 Uhr

Arbeitsende: 20.13 Uhr = 13.32 Std.

am 2. November 1987

Arbeitsbeginn: 7.01 Uhr

Arbeitsende: 19.26 Uhr = 12.25 Std.

K.E. am 31. Oktober 1987

Arbeitsbeginn: 7.10 Uhr

Arbeitsende: 19.40 Uhr = 12.30 Std.

W.M. am 23. Oktober 1987

Arbeitsbeginn: 7.46 Uhr

Arbeitsende: 20.12 Uhr = 12.26 Std.

Verwaltungsübertretung nach § 28 i.V.m. § 9 Arbeitszeitgesetz

2.

Sie haben

H.G.: Woche vom 19. Oktober 1987 bis 25. Oktober 1987 67 Stunden 30 Minuten abzüglich 7 Stunden an Ruhepausen ergeben 60 Stunden 30 Minuten Wochenarbeitszeit Mo 19.10.1987 von 9.33 Uhr bis 19.50 Uhr

Di 20.10.1987 von 10.43 Uhr bis 19.42 Uhr

Mi 21.10.1987 von 10.28 Uhr bis 19.55 Uhr

Do 22.10.1987 von 9.45 Uhr bis 20.00 Uhr

Fr 23.10.1987 von 9.55 Uhr bis 19.47 Uhr

Sa 24.10.1987 von 9.16 Uhr bis 19.37 Uhr

So 25.10.1987 von 8.06 Uhr bis 16.06 Uhr

H.J.: Woche vom 19. Oktober 1987 bis 25. Oktober 1987 61 Stunden 19 Minuten abzüglich 6 Stunden an Ruhepausen ergeben 55 Stunden 29 Minuten Wochenarbeitszeit Mo 19.10.1987 von 6.59 Uhr bis 20.01 Uhr

Di 20.10.1987 von 6.51 Uhr bis 16.09 Uhr

Do 22.10.1987 von 6.57 Uhr bis 16.16 Uhr

Fr 23.10.1987 von 6.54 Uhr bis 18.01 Uhr

Sa 24.10.1987 von 6.56 Uhr bis 16.03 Uhr

So 25.10.1987 von 8.45 Uhr bis 18.21 Uhr

H.J.: Woche vom 2. November 1987 bis 8. November 1987 65 Stunden 13 Minuten abzüglich 7 Stunden an Ruhepausen ergeben 58 Stunden 13 Minuten Wochenarbeitszeit Mo 2.11.1987 von 7.01 Uhr bis 19.26 Uhr

Di 3.11.1987 von 6.53 Uhr bis 16.12 Uhr

Mi 4.11.1987 von 7.00 Uhr bis 14.18 Uhr

Do 5.11.1987 von 6.56 Uhr bis 16.06 Uhr

Fr 6.11.1987 von 6.53 Uhr bis 16.06 Uhr

Sa 7.11.1987 von 6.48 Uhr bis 16.08 Uhr

So 8.11.1987 von 8.51 Uhr bis 17.19 Uhr

beschäftigt, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht

überschreiten darf.

Verwaltungsübertretungen nach § 28 Arbeitszeitgesetz i.V.m. § 9 leg. cit."

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 28 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von S 1.200,-- "pro Delikt x 16 = netto S 19.200,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage x 16)" verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein Kostenbeitrag von insgesamt S 1.920,-- vorgeschrieben.

Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Jänner 1990 gemäß § 51 VStG 1950 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid wie folgt ab:

"1) Korrekturen:

a)  Der Tatvorwurf zu Punkt 1), H.B., 31. Oktober 1987, hat zu

    lauten: 'Arbeitsbeginn: 6.54 Uhr

                    Arbeitsende:  19.20 Uhr = 12.26 Std.'

b)  Der Tatvorwurf zu Punkt 1), H.J., 19. Oktober 1987, hat zu

    lauten: 'Arbeitsbeginn: 6.59 Uhr

                    Arbeitsende:  20.01 Uhr = 13.02 Std.'

c)

Der Tatvorwurf zu Punkt 2), H.G., hat bezüglich des 22. Oktober 1987 (Donnerstag), zu lauten:

'von 9.54 Uhr bis 20.00 Uhr'.

d)

Der Tatvorwurf zu Punkt 2), H.G., hat hinsichtlich der Wochenarbeitszeit (Montag, 19. Oktober 1987 bis Sonntag, 25. Oktober 1987) zu lauten:

'67 Std. 2 Min. abzüglich 7 Stunden an Ruhepausen ergeben 60 Std. 2 Min. Wochenarbeitszeit'.

e)

Bei den Tatvorwürfen zu Punkt 1) ist hinsichtlich der Arbeitnehmer A.M., H.G., H.J., K.E., W.M. pro Arbeitstag eine Stunde Ruhepause von der Arbeitszeit in Abzug zu bringen.

2)

Hinsichtlich der Arbeitnehmer H.B., J.M. und S.M. (Punkt 1 des Straferkenntnisses) ist dem Tatvorwurf jeweils der Beisatz anzufügen: 'nach Abzug einer Mittagspause im Ausmaß von bis zu 2 Stunden jedoch jedenfalls 10.26 Std. (H.),

10.32 Std. (J.), 10.53 Std. (S.), 10.40 Std. (S.)'.

3)

Folgende Tatvorwürfe stellen jeweils Teilhandlungen fortgesetzter Delikte dar und sind demzufolge zusammen mit den jeweils unter der gleichen lit. genannten Teilhandlungen als ein Delikt einfach zu bestrafen:

a)

S.M., 30. Oktober 1987 (Punkt 1 des Straferkenntnisses) S.M., 31. Oktober 1987 (Punkt 1 des Straferkenntnisses)

b)

H.G., 31. Oktober 1987 (Punkt 1 des Straferkenntnisses) H.G., 7. November 1987 (Punkt 1 des Straferkenntnisses)

c)

H.J., 19. Oktober 1987 (Punkt 1 des Straferkenntnisses)

H.J., 23. Oktober 1987 (Punkt 1 des Straferkenntnisses)

H.J., 31. Oktober 1987 (Punkt 1 des Straferkenntnisses)

H.J., 2. November 1987 (Punkt 1 des Straferkenntnisses)

d)

H.J., Woche 19. Oktober 1987 bis 25. Oktober 1987 (Punkt 2 des Straferkenntnisses)

H.J., Woche 2. November 1987 bis 8. November 1987 (Punkt 2 des Straferkenntnisses).

4)

Die Strafen haben zu lauten:

A (Punkt 1 des Straferkenntnisses):

H.B., 31. Oktober 1987: S 1.200,-- (Ersatzarrest 3 Tage)

J.M., 31. Oktober 1987: S 1.200,-- (Ersatzarrest 3 Tage)

S.M., 30. und 31. Oktober 1987: S 2.000,-- (Ersatzarrest 5 Tage)

A.M., 31. Oktober 1987: S 1.200,-- (Ersatzarrest 3 Tage)

H.G., 31. Oktober 1987 und 7. November 1987: S 1.200,-- (Ersatzarrest 3 Tage)

H.J., 19. Oktober, 23. Oktober, 31. Oktober,

2. November 1987: S 3.000,-- (Ersatzarrest 8 Tage)

K.E., 31. Oktober 1987: S 1.200,-- (Ersatzarrest 3 Tage)

W.M., 23. Oktober 1987: S 1.200,-- (Ersatzarrest 3 Tage) B (Punkt 2 des Straferkenntnisses):

H.G., Woche 19. Oktober bis 25. Oktober 1987: S 1.200,-- (Ersatzarrest 3 Tage)

H.J., Wochen 19. Oktober bis 25. Oktober 1987 und 2. November bis 8. November 1987: S 2.000,-- (Ersatzarrest 5 Tage)

5)

Gemäß § 64 VStG 1950 hat der Beschuldigte daher

a)

S 1.540,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

b)

S 720,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

(zu Punkt A: H., J., A., K., W.;

zu Punkt B: H.) zu entrichten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Vereinfachung und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird eingangs erwähnt, daß gegen den Beschwerdeführer wegen des gleichen Tatbestandes, jedoch andere Tatzeiten und Arbeitnehmer betreffend, bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ein Strafverfahren anhängig war, in dem das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Jänner 1990 nach entsprechenden Korrekturen bestätigt wurde. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage Zl. 90/19/0189, abgewiesen. Da in diesem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren im wesentlichen die gleichen Einwendungen wie im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erhoben worden sind und überdies derselbe Zeuge zu demselben Beweisthema in beiden Verfahren vom Beschwerdeführer namhaft gemacht worden ist, wird es in der Folge bei Erörterung des Beschwerdevorbringens vielfach genügen, den Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen, soweit sich diese mit jenen der seinerzeit erhobenen Beschwerde decken, auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Erkenntnisses zu verweisen.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Beschwerdeführer behauptet, daß die auf den Arbeitskarten gestempelten Zeiten nicht den tatsächlichen Beginn und das Ende der Arbeitszeit wiedergeben würden. Die belangte Behörde hätte daher aus den Arbeitskarten nicht entnehmen dürfen, daß die dort gestempelten Zeiten mit dem Beginn und dem Ende der tatsächlichen Arbeitszeit ident seien.

Dieser Einwand, ist, wie schon in dem zitierten Erkenntnis ausführlich dargelegt, nicht berechtigt. Der auch im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, daß es Fälle gäbe, in welchen die Arbeitnehmer schon lange vor dem Arbeitszeitbeginn an der Arbeitsstätte einträfen bzw. erst längere Zeit nach Arbeitsende die Arbeitsstätte verließen, und daß schließlich auch Ruhepausen gemacht würden, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet seien, kann nicht als taugliche, durch Beweise überprüfbare Bestreitung der von der belangten Behörde auf Grund der vorliegenden Arbeitskarten festgestellten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer an den inkriminierten Tagen und während der inkriminierten Wochen angesehen werden. In keinem Fall ist vom Beschwerdeführer eingewendet worden, in welchem Ausmaß die Arbeitszeit bei bestimmten Arbeitnehmern nicht mit den auf den Arbeitskarten aufscheinenden Zeiten übereinstimme. Der Beschwerdeführer hat auch keine geeigneten Beweise angeboten, obwohl ihm die tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer schon auf Grund der Lohnverrechnungsunterlagen bekannt gewesen sein müssen. Angesichts dieses Verhaltens des Beschwerdeführers, das jede Mitwirkung an der Wahrheitsfindung vermissen läßt, kann, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem wiederholt genannten Erkenntnis dargelegt hat, keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde auf Grund der ihr vorliegenden eindeutigen, durch nichts widerlegten Ermittlungsergebnisse von der Vernehmung des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen Abstand genommen hat. Für die belangte Behörde bestand auch mangels eines dezidierten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens keine Veranlassung, Arbeitnehmer als Zeugen zu vernehmen bzw. weitere Ermittlungen anzustellen. Mit diesem Beschwerdevorbringen kann daher der Beschwerdeführer zu Gänze auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen werden.

Es ist aber auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht berechtigt. Vom Beschwerdeführer wird die Auffassung vertreten, die Formulierung des Spruches des Straferkenntnisses entspreche nicht den Erfordernissen des § 44a lit. a VStG 1950, weil sich daraus nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, ob für einzelne (oder alle) Dienstnehmer die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes 10 Stunden an einem der betroffenen Tage überstiegen habe. Betrachtet man den eingangs wiedergegebenen Spruch des ergangenen Straferkenntnisses, ergibt sich eindeutig die Unhaltbarkeit der Behauptung des Beschwerdeführers. Die Fassung des Spruches des Straferkenntnisses läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß bei jedem der im Spruch genannten Arbeitnehmer an den angeführten Tagen die erlaubte Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschritten worden ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte aus den im § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG angeführten Gründen Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190200.X00

Im RIS seit

28.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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