TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/28 90/19/0508

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 30. August 1990, Zl. FR 3942/90, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Nach Ausweis der Verwaltungsakten war der nunmehrige Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, mit einem von der österreichischen Botschaft in Teheran am 14. Februar 1990 ausgestellten und bis 4. April 1990 gültigen Sichtvermerk am 7. März 1990 auf dem Luftweg in Österreich eingereist. Als Zweck seiner Einreise war vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Erlangung des Sichtvermerkes der Besuch eines Verwandten angegeben worden.

1.2. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Sichtvermerkes hatte der Beschwerdeführer am 5. April 1990 bei der Bundespolizeidirektion Graz einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes zum weiteren Aufenthalt in Österreich gestellt, wobei von ihm als Aufenthaltszweck "Studieren" angegeben worden war. Da dieses Begehren bis dahin durch die genannte Behörde keine ausdrückliche Erledigung erfahren hatte, war vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 1990 an dieselbe Behörde neuerlich ein Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes - von der belangten Behörde wie auch von der Beschwerde als Aufrechterhaltung des Antrages vom 5. April 1990 verstanden - gestellt worden.

2. Mit Bescheid vom 30. August 1990 entschied die Bundespolizeidirektion Graz (die belangte Behörde) über den (am 20. August 1990 wiederholten) Antrag des Beschwerdeführers vom 5. April 1990 dahingehend, daß diesem gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, idgF (PaßG) keine Folge gegeben und der Sichtvermerk versagt werde.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit für die Beschwerdeerledigung von Belang - aus, daß sich der Beschwerdeführer bereits anläßlich der Beantragung seines "Konsularsichtvermerkes" über seine Absicht, in Österreich ein Studium aufzunehmen, im klaren gewesen sei - wenn die nunmehr geäußerte Studienabsicht nicht ohnehin nur ein Vorwand zur Erlangung eines Sichtvermerkes sei -, sodaß er diese seine Absicht wahrheitsgemäß in seinen Sichtvermerksantrag an die österreichische Botschaft einzutragen gehabt hätte. Da der Beschwerdeführer dies nicht getan habe, sei von ihm der wahre Einreisegrund bzw. die wahre Absicht seines Aufenthaltes und dessen Dauer anläßlich der Beantragung des "Konsularsichtvermerkes" in unredlicher, dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechender Weise verschwiegen worden. Dieses Verhalten laufe öffentlichen Interessen in gravierender Weise zuwider, da hiedurch der österreichische Staat in seinem "völkerrechtlichen Grundrecht auf Regulierung der Einreise und des Zuzuges von Fremden in sein Hoheitsgebiet geschädigt wurde". Hätte der Beschwerdeführer die nunmehr deponierten Aufenthaltsgründe angegeben, so wäre ihm von der österreichischen Botschaft kein Sichtvermerk erteilt worden, da sich aus jenen die unbegrenzt lang dauernde Aufenthaltsabsicht manifestiert hätte. Ein Sichtvermerk zur Begründung eines Studienaufenthaltes wäre dem Beschwerdeführer nur dann erteilt worden, wenn er bereits eine Studienzulassung zu einer konkreten Fachrichtung vorlegen hätte können, wie dies von ernsthaften Studierwilligen aus dem Iran und anderen Ländern auch gemacht werde. Durch diese Täuschung habe der Beschwerdeführer das Vertrauen und den ihm seitens der österreichischen Behörden entgegengebrachten guten Glauben "hintergangen".

Es liege damit zwar kein zwingender Versagungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 3 PaßG vor, wohl aber sei der Sichtvermerk im Rahmen der Ermessensentscheidung bei entsprechender Würdigung der öffentlichen Interessen zu versagen. Wie schwerwiegend der österreichische Gesetzgeber derartige falsche Angaben zwecks Sichtvermerkserlangung erachte, ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Z. 6 des Fremdenpolizeigesetzes idF der Novelle BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG), wonach gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, wenn er gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben u.a. über den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht habe, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Bei Abwägung des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Erteilung des Sichtvermerkes, das sich letztlich darauf reduziere, in Österreich faktisch weiteren Aufenthalt zu nehmen, mit den anläßlich der Erwirkung des "Konsularsichtvermerkes" bereits verletzten bzw. durch den weiteren Aufenthalt beeinträchtigten öffentlichen Interessen würden letztere gravierend überwiegen, sodaß dem Antrag des Beschwerdeführers nicht habe entsprochen werden können.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, aus diesen Gründen den bekämpften Bescheid aufzuheben.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 PaßG bedürfen Fremde zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument eines österreichischen Sichtvermerkes, soweit nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes bestimmt ist.

Nach § 25 Abs. 1 PaßG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 vorliegt. Dem Abs. 2 desselben Paragraphen zufolge hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 6) gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen.

2.1. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie den von ihr als maßgeblich erachteten und ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt als Täuschung einer österreichischen Behörde durch den Antragsteller, näherhin als Verschweigung des wahren Grundes der Einreise bzw. der wahren Absicht des Aufenthaltes und dessen Dauer in Österreich anläßlich der Beantragung des erforderlichen Sichtvermerkes bei der österreichischen Botschaft in Teheran wertet.

2.2. Die Beschwerde hat weder den maßgeblichen Sachverhalt in Abrede gestellt noch die daraus gezogene, in Beziehung zu § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG gesetzte, Schlußfolgerung der belangten Behörde zielführend bekämpft. Wenn die Beschwerde meint, der Hinweis der belangten Behörde auf "§ 3 Abs. 2 Ziff. 6 leg. cit. (BGBl. Nr. 575/87)" stelle keine ausreichende Begründung dar, da eine "solche Gesetzesstelle im Fremdenpolizeigesetz unter vorangeführter Zitierweise nicht verankert (ist)", so ist dieses Argument des Beschwerdeführers nicht verständlich, entspricht doch der von der belangten Behörde zitierte fremdenpolizeirechtliche Tatbestand jener Fassung, die er durch das Bundesgesetz vom 5. November 1987, BGBl. Nr. 575, erhalten hat. Der weitere Beschwerdeeinwand, "§ 3 Abs. 2 lit. g des Fremdenpolizeigesetzes" beziehe sich lediglich auf gegenüber einer "inländischen amtlichen Stelle zum Zweck der Täuschung getätigte unrichtige Angaben über Person oder persönliche Verhältnisse", bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil die Beschwerde damit eine - aufgrund der eben genannten Novelle BGBl. Nr. 575/1987 - überholte und daher (jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang) der rechtlichen Relevanz entbehrende Gesetzesbestimmung ins Treffen führt.

Ist demnach die belangte Behörde auf dem Boden eines mängelfrei ermittelten und damit für den Gerichtshof im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG bindenden Sachverhaltes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer gegenüber einer österreichischen Behörde, nämlich der österreichischen Botschaft in Teheran, anläßlich der Stellung seines Antrages vom 23. Dezember 1989 auf Erteilung eines Sichtvermerkes unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht habe, um sich die Einreise nach Österreich zu verschaffen, so hat sie damit ein Verhalten des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen, das - dies entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0154, vertretenen Rechtsauffassung - nach § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. zu gelten hat und solcherart die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährdet. Da aber zufolge des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen ist, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, hat die belangte Behörde im Ergebnis nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Sichtvermerkes (gestellt am 5. April 1990 und wiederholt am 20. August 1990) abweislich erledigt hat. Von da her gesehen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren, die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch die belangte Behörde (§ 25 Abs. 2 iVm Abs. 1 PaßG) in Abrede stellenden Beschwerdevorbringen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190508.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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