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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 8. November 1990, Zl. 1216/2-90, betreffend Befreiung von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Tirol ein Ansuchen des Beschwerdeführers, eines Schülers des Fremdenverkehrskollegs in A, um Befreiung von der Teilnahme am Pflichtgegenstand "Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)" aufgrund näher bezeichneter Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, ab.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung einer Beschwerde ist demnach, daß die Partei den Instanzenzug im Verwaltungsverfahren ausgeschöpft hat.
Im Beschwerdefall fehlt es an dieser Voraussetzung. Eine Beschränkung des Instanzenzuges ist nämlich für Bescheide, mit denen - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 11 Abs. 7 SchUG die Schulbehörde erster Instanz über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen entscheidet, im Gesetz nicht vorgesehen. Es handelt sich nicht um einen der im § 71 Abs. 8 SchUG genannten Fälle, weil bereits die Entscheidung über das Ansuchen von der Schulbehörde erster Instanz zu treffen ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1982,
Zlen. 82/10/0132, 0133). Diesen Umstand hat die belangte Behörde, die in ihrer negativen Rechtsmittelbelehrung auf die genannte Gesetzesstelle verweist, außer acht gelassen. Den in § 71 Abs. 8 SchUG genannten Fällen ist, wie sich aus dem Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 Einleitungssatz und § 71 Abs. 1 und 2 leg. cit. ergibt, die Voraussetzung gemeinsam, daß zunächst eine Entscheidung durch ein dazu berufenes anderes Organ als eine Schulbehörde des Bundes ergangen ist. Dies ist bei einer Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz nach § 11 Abs. 7 SchUG nicht der Fall.
Fehlt es aber an einer Rechtsmittelbeschränkung, so führt der Rechtszug in der unmittelbaren Bundesverwaltung, in der gemäß Art. 81a B-VG die hier in Betracht kommende Angelegenheit des Schulwesens geführt wird, bis zum zuständigen Bundesminister (vgl. den vorhin genannten Beschluß vom 27. September 1982).
Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100217.X00Im RIS seit
02.07.2001