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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrPolG 1954 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. November 1990, Zl. IV-73.507/FrB/90, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer besteht ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1990 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1990 auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, "BGBl. Nr. 75/1974" (richtig: BGBl. Nr. 75/1954) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0228) kommen als triftige Gründe zur Aufschiebung der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nach § 6 Abs. 2 (zweiter Satz) Fremdenpolizeigesetz nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, das Gebiet (vgl. § 4 leg. cit.) innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 (oder allenfalls nach Abs. 2 erster Satz) bestimmten Frist zu verlassen.
Daß der Beschwerdeführer solche Gründe zur Stützung seines mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrages geltend gemacht hat, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Damit aber muß der Versuch des Beschwerdeführers, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, von vornherein scheitern. Es erübrigt sich daher, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190593.X00Im RIS seit
28.01.1991