Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0509Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des N gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juni 1990, Zl. 5 - 212 Sche 38/3 - 90, betreffend Zurückweisung von Berufungen gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, und vom 27. August 1990, Zl. 5 - 212 Sche 46/1 - 90, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Strafverfahren wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid vom 28. Juni 1990 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die durch Dr. U als Vertreter des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des "Magistrates Graz" vom 14. März 1990 eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde; im übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. August 1990 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 21. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes bestraft. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen mit gleichzeitig vorgelegter, auch die Annahme von Zustellungen aller Art umfassender Vollmacht ausgewiesenen Vertreter Bernhard Lanz rechtzeitig Einspruch. (Die Vollmacht erliegt in den in der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 90/19/0454 protokollierten Beschwerdesache vorgelegten Verwaltungsstrafakten). Im weiteren Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens schritten als Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. H und Dr. M ein. Ersterer gab mit Eingabe vom 30. November 1989 bekannt, daß das Vollmachtsverhältnis mit 30. November 1989 einvernehmlich gelöst werde, letzterer gab in der Niederschrift vom 13. Februar 1990 an, daß sein Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit 28. Februar 1990 ende. Mit Straferkenntnis vom 14. März 1990 verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes eine Verwaltungsstrafe. Dieses Straferkenntnis wurde an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und diesem durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 23. März 1990 zugestellt. Die Zustellung an das Arbeitsinspektorat Graz erfolgte im März 1990. Am 23. März 1990 legte Mag. W bei der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz eine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer vor, worauf ihm von dieser Behörde mit Schreiben vom 23. März 1990 - u.a. - zur Kenntnis gebracht wurde, daß das Straferkenntnis vom 14. März 1990 durch Hinterlegung beim Postamt 8051 zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 27. März 1990 teilte Mag. W der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz mit, daß - u.a. - das Straferkenntnis vom 14. März 1990 von ihm nicht behoben werde.
Die Vollmacht gelte nur für die "jetzt anhängigen"
Strafverfahren, in den Strafverfahren, in denen
Straferkenntnisse (bereits) durch Hinterlegung zugestellt
worden seien, vertrete er (den Beschwerdeführer) nicht. Für den
Fall aber, "daß die Hinterlegung der Straferkenntnisse ... vom
14. März 1990 ... rechtskräftig ist", erhebe er Einspruch. Mit
einer am 13. April 1990 zur Post gegebenen, an die
Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gerichteten Eingabe
teilte Rechtsanwalt Dr. U mit, daß ihn der Beschwerdeführer mit
seiner Vertretung beauftragt habe. Die Vollmacht sei "zu
GZ A 4 - St 545/1989/1-2" ausgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen
das Straferkenntnis vom 14. März 1990 eine einen begründeten
Berufungsantrag enthaltende Berufung erhoben. "Für den Fall,
daß die oben ausgeführte Berufung als verspätet angesehen wird,
da die Hinterlegung wirksam sein sollte", wurde die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsfrist beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 1990 wies die belangte Behörde die gegen das Straferkenntnis vom 14. März 1990 eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers, "vertreten durch Herrn Mag. W, ..., vom 27.3.1990" als "unbegründet" zurück; die gegen dasselbe Straferkenntnis eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers, "vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U, ..., vom 13.4.1990" wurde als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der von Mag. W eingebrachten Eingabe ein begründeter Berufungsantrag mangle. Ausgehend von der am 23. März 1990 durch Hinterlegung erfolgten Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer sei auch die durch Dr. U eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1990 gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis vom 14. März 1990 keine Folge und sprach aus, daß die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 verweigert werde. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. August 1990 keine Folge gegeben.
Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 28. Juni 1990 und 27. August 1990 richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes hat die Behörde, wenn eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Nach der Aktenlage bestand im Zeitpunkt der durch Hinterlegung vorgenommenen Zustellung des Straferkenntnisses vom 14. März 1990 das Bevollmächtigungsverhältnis aufrecht, dem zufolge B - auch - zum Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers bestellt war. Der Genannte wäre daher gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes als Empfänger des Straferkenntnisses zu bezeichnen gewesen, was jedoch nicht geschehen ist. Die Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer selbst war bei dieser Sachlage rechtsunwirksam und vermochte nicht den Lauf der Berufungsfrist auszulösen. Aus dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Straferkenntnis vom 14. März 1990, welches jedenfalls durch die gemäß § 8 Abs. 6 ArbIG 1974 erfolgte Zustellung an das Arbeitsinspektorat Graz rechtswirksam erlassen wurde, dem B oder einer anderen vom Beschwerdeführer gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigten Person zu einem mehr als zwei Wochen vor der Einbringung der namens des Beschwerdeführers durch Dr. U erhobenen Berufung gelegenen Zeitpunkt tatsächlich zugekommen ist. Diese Berufung durfte daher nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung des namens des Beschwerdeführers durch Mag. W erhobenen, einer jeglichen Begründung ermangelnden "Einspruches" gegen das Straferkenntnis vom 14. März 1990 ist hingegen im Grunde des gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 63 Abs. 3 AVG 1950 nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der angefochtene Bescheid vom 28. Juni 1990 war somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Nach den obigen Ausführungen wurde vom Beschwerdeführer zufolge der Rechtsunwirksamkeit der Zustellung des Straferkenntnisses vom 14. März 1990 an ihn nicht die Berufungsfrist versäumt. Es fehlt somit an der Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG 1950 (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1988, Zl. 88/08/0294), weshalb sich der angefochtene Bescheid vom 27. August 1990 im Ergebnis nicht als rechtswidrig erweist.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190453.X00Im RIS seit
03.04.2001