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60/02 Arbeitnehmerschutz;Norm
AAV §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr, Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. März 1990, Zl. 312.599/1-III-3/89, betreffend Zulassung einer Ausnahme von 5 8 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefocchtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 23. Juni 1983 hatte das Magistratische Bezirksamt für den 11. Bezirk der N. Warenhandel Gesellschaft m. b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Einkaufszentrums in Wien XI, L-Straße, erteilt. Mit Bescheid derselben Behörde vom 18. Mai 1987 war eine ,Änderung des Einkaufszentrums gewerbebehördlich genehmigt worden, die u.a. die Errichtung einer Ladenstraße und von Geschäftslokalen mit Grundflächen von 200 m2 bis 1200 m2 zum Gegenstand hatte. In der Folge war eines dieser Geschäftslokale in mehrere kleinere abgeschlossene Geschäftslokale unterteilt worden. Eines dieser Lokale (Shop nn) war von G.F. gemietet worden; es entsprach nicht den Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere nicht dem S 8 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung.
2. Mit an das Magistratische Bezirksamt für den 11. Bezirk gerichteter Eingabe vom 30. Mai 1988 ersuchte G.F. (in bezug auf Shop nn) "um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur a) Herstellung von direkt ins Freie führenden Lichteintrittsflächen im Ausmaß von mindestens 10 Prozent der Bodenfläche; b) Herstellung einer in Augenhöhe gelegenen Sichtverbindung mit dem Freien im Ausmaß von mindestens 5 Prozent gemäß § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzverordnung (BGBl. Nr. 218/83)".
3. Mit Bescheid vom 26. Jänner 1989 erteilte die genannte Behörde der G.F. "für die Betriebsanlage in Wien 11, L-Straße (Shop nn), nach Anhörung des Arbeitsinspektorates für den z. Aufsichtsbezirk gemäß § 97 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AASchVO), BGBl. Nr. 218/1983, eine Ausnahme von den Bestimmungen des S 8 Abs. 1 leg. cit." bei Einhaltung einer (hier nicht wiedergegebenen) "Bedingung".
4. Die dagegen vom Arbeitsinspektorat für den z. Aufsichtsbezirk erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 10. Oktober 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
5. Aufgrund der auch dagegen vom genannten Arbeitsinspektorat erhobenen Berufung erließ der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (die belangte Behörde) unter dem Datum 8. März 1990 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der angefochtene sowie der diesem zugrundeliegende Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 11. Bezirk vom 26.1.1989, Zl. MBA 11-Ba 12.658/1/88, werden im Grunde der §§ 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 99 Abs. 1 AAV 1983 iVm § 30 AnSchG 1972 sowie iVm §§ 74, 77 und 353 GewO 1973 behoben und der Antrag der G.F. vom 30.5.1988 auf Ausnahmegenehmigung von 8 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 zurückgewiesen."
Begründet wurde der Bescheid - zusammengefaßt - damit, daß die N. Warenhandel Gesellschaft m.b.H. als die Betreiberin und Inhaberin der gewerbebehördlichen Genehmigung zum Betrieb der gesamten Betriebsanlage (des Einkaufszentrums) als "Arbeitgeber" i.S. der Arbeitnehmerschutzvorschriften anzusehen und daher nur sie berechtigt sei, Ausnahmegenehmigungen betreffend Arheitnehmerschutzvorschriften, zu deren Erteilung Gewerbebehörden zuständig seien, zu beantragen. G.F., die nicht Betreiberin der Betriebsanlage sei, fehle somit die Antragslegitimation.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 9 Abs. 2 Arbeitsinspektionsgesetz 1974 gestützte Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der vorliegende Beschwerdefall entspricht sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes als auch des Beschwerdevorbringens dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0270, entschiedenen Fall. Im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
2. Aus der dort dargelegten Gründen war der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
W i e n , am 28. Jänner 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190291.X00Im RIS seit
25.09.2001