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L7 WirtschaftsrechtNorm
Tir SchischulG §6Leitsatz
Tir. SchischulG; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §6, einiger Worte in §7 Abs3 sowie des §10 Abs1 soweit dem Ansuchen des Bf. um Erhebung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule nicht stattgegeben wurde; die bereinigte Rechtslage schließt es nicht mehr aus, daß in einem Schischulgebiet auch zwei Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule erteilt werden; im übrigen Abweisung der BeschwerdeSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit sein Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule abgewiesen wurde, durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Bf. die mit S 17.050,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid vom 24. Juli 1986 erteilte die Tiroler Landesregierung gemäß §7 iVm §10 des Tiroler Schischulgesetzes vom 22. Oktober 1980, LGBl. für Tirol 3/1981 (künftig: TSchG), X Z die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der "Schischule Ischgl", mit dem Standort in Ischgl und dem Schischulgebiet des Gemeindegebietes von Ischgl, auf die Dauer von zwei Jahren, d.i. bis zum 30. April 1988, sowie nach den gleichen Gesetzesstellen die genannte Bewilligung für die Zeit vom 1. Mai 1988 bis 30. April 1990 an N G; dem Ansuchen des E Z gab die Tiroler Landesregierung nicht statt.
1.2. Gegen diesen Bescheid - und zwar nur gegen die Bestellung des N G zum Schischulleiter ab 1. Mai 1988 sowie gegen die Abweisung des Ansuchens des Bf. zur Errichtung und zum Betrieb der Schischule Ischgl - erhob E Z eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §7 Abs3 TSchG angeregt wurde.
2.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde faßte der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG am 16. Juni 1987 den Beschluß auf amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §6, der Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" im Abs3 des §7, des Abs1 des §10 sowie der Abs4 und 5 des §11 TSchG.
2.2. Mit Erkenntnis des VfGH vom 12. März 1988, G154/87 ua. = VfSlg. 11652/1988, wurden §6, die Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" im Abs3 des §7, sowie der Abs1 des §10 TSchG als verfassungswidrig aufgehoben und wurde hinsichtlich der Abs4 und 5 des §11 TSchG das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
3. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. VfGH 12.3.1988 G154/87 ua.) - Beschwerde erwogen:
3.1. Gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG sind die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) anzuwenden. Die bereinigte Rechtslage schließt es nicht mehr aus, daß in einem Schischulgebiet auch zwei Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule erteilt werden. Aus den Verwaltungsakten gehen auch sonst keine Umstände hervor, die den Bf. von einer Bewilligung seines Ansuchens ausschließen würden. Nach der Lage des Falles ist es somit keineswegs ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist.
Der Bf. wurde also durch den angefochtenen Bescheid, soweit seinem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule gestützt auf die aufgehobenen Gesetzesstellen keine Folge gegeben wurde, wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben; soweit sich die Beschwerde gegen die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der "Schischule Ischgl" an N G richtet, war sie - gemessen an der bereinigten Rechtslage - abzuweisen.
3.2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG; in den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.550,-enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B811.1986Dokumentnummer
JFT_10119387_86B00811_00