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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art139;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landesagrarsenates für Vorarlberg vom 12. Oktober 1989, Zl. LAS-210-286, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bodenreformangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1.) A, 2.) BL, 3.) CL, 4.) EM, 5.) FM, 6.) G, 7.) HP,
8.) RP, 9.) UT, 10.) VT, 11.) Y, und 12.) X), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerde ist auf das allen Verfahrensparteien zugegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1987, Zl. 86/07/0240, hinzuweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Beschwerde des auch nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1986 als unbegründet abgewiesen, mit welchem die Einleitung des Regulierungsverfahrens betreffend die Z-Alpe in J gemäß § 42 Abs. 2 des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes - FlVG, LGBl. Nr. 2/1979, durch die zuständige Agrarbezirksbehörde (ABB) bestätigt worden ist. In diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof u.a. die Rechtsmeinung der belangten Behörde für zutreffend erachtet, daß es sich bei der besagten Alpe um eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft handle.
In dem nach diesem Erkenntnis von der ABB fortgesetzten Regulierungsverfahren wurde u.a. in einer außerordentlichen Vollversammlung der Teilgenossen vom 17. Dezember 1987 (an welcher allerdings der Beschwerdeführer nicht teilnahm) ein Entwurf der für die Agrargemeinschaft erforderlichen Satzungen erörtert und beschlossen. Dazu hat sich in der Folge der Beschwerdeführer in schriftlichen Stellungnahmen vom 16. Februar 1988 und vom 24. Mai 1988 zum Teil ablehnend geäußert.
Dessenungeachtet hat die ABB mit Spruchpunkt I ihres Bescheides vom 17. Oktober 1988 "die von den Weideberechtigten der Alpe Z am 17. 12. 1987 beschlossene Satzung ... gemäß §§ 32 Abs. 2 und 73 FlVG agrarbehördlich genehmigt". Die Satzung wurde diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil angeschlossen. In der Begründung ihres Bescheides setzte sich die ABB u.a. mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden gegen die von den Weideberechtigten beschlossene Satzung auseinander, denen teilweise Rechnung getragen worden sei. Gemäß der Rechtsmittelbelehrung in diesem neben der Agrargemeinschaft auch sämtlichen Teilgenossen im einzelnen zugestellten Bescheid stand dagegen die Berufung offen.
Eine solche Berufung hat u.a. der Beschwerdeführer ergriffen, doch wurde diese mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm § 1 AgrVG 1950 sowie § 32 Abs. 2 und § 73 FlVG "mangels Parteistellung zurückgewiesen". Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, die sachliche Behandlung einer Berufung sei an die Voraussetzung ihrer Zulässigkeit gebunden. Diese richte sich mangels spezieller Verfahrensanordnungen nach den Verwaltungsvorschriften. Sei durch diese Vorschriften das Berufungsrecht jemandem nicht besonders eingeräumt, dann folge "aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung", daß sie nur jenen Parteien des Verfahrens zustehe, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden könnten. Bei Genehmigungsverfahren im Sinne der §§ 32 Abs. 2, 73, aber auch 80 FlVG handle es sich um Verfahren zwischen der Agrarbehörde und der betroffenen Agrargemeinschaft; in einem solchen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren komme nach dem Gesetz niemand anderem als der betroffenen Agrargemeinschaft Parteistellung zu. Hiezu verwies die belangte Behörde des weiteren auf Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluß vom 29. November 1988, Zl. A 78/88, und in seinem Erkenntnis vom 7. September 1989, Zlen. 82/07/0009, 0010. Da somit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzung Parteistellung nicht zukomme, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den VfGH erhoben, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 27. Februar 1990, Zl. B 1467/89, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Regulierungsverfahren verletzt, weshalb er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Von den Mitbeteiligten hat sich nur RP am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt, er hat aber in seiner Eingabe keine bestimmten Anträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Agrargemeinschaft Z-Alpe gemäß § 32 Abs. 2 FlVG von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen haben muß. Gemäß § 36 Abs. 7 FlVG erfolgt die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung oder Genehmigung der Satzungen und des Wirtschaftsplanes.
Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte, welches im Beschwerdefall rechtskräftig eingeleitet worden ist (§ 42 Abs. 2 FlVG), sind gemäß § 42 Abs. 1 FlVG Teilgenossen die im § 39 Abs. 1, Parteien die dort im Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten. Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde zutreffend aus, daß er dem Kreis der Teilgenossen gemäß § 39 Abs. 1 FlVG angehört (nach den Verwaltungsakten stehen ihm unbestritten drei von insgesamt 42 in der Agrargemeinschaft vereinigten Weiderechten zu). Daraus folgt jedoch gemäß § 39 Abs. 2 lit. a (§ 42 Abs. 1) FlVG seine Parteistellung im Regulierungsverfahren.
Die belangte Behörde hat daher die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Sie hat sich bei der Begründung dieser ihrer Rechtsauffassung auch zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen. Soweit sie hiezu auf die Begründung des Anfechtungsantrages Zl. A 78/88 Bezug genommen hat, übersieht sie, daß dort von der Verneinung einer Anfechtungsmöglichkeit des Genehmigungsbescheides nur unter der (gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in dieser Sache vom 28. Februar 1990, Zl. V 214/88 unzutreffenden) Annahme einer Verordnungsqualität der Satzungen die Rede war. Bereits in dem in der damaligen Beschwerdesache ergangenen verfahrensbeendigenden Erkenntnis vom 10. April 1990, Zl. 86/07/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß eine Anfechtung des Genehmigungsbescheides durch einen einzelnen Teilgenossen zulässig gewesen wäre, wobei auf die Berufungsmöglichkeit - ebenso wie übrigens im erstinstanzlichen Bescheid im nun vorliegenden Beschwerdefall - in der Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen worden sei. Was das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1982, Zlen. 82/07/0009, 0010 betrifft, so handelte es sich damals um ein aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren gemäß § 34 FlVG und nicht um ein Regulierungsverfahren; auf die Parteistellung eines einzelnen Mitgliedes in letzterem gemäß § 42 Abs. 1 FlVG hat der Verwaltungsgerichtshof schon damals ausdrücklich verwiesen.
Die belangte Behörde hat somit in Verkennung der Rechtslage dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung über sein gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenes Rechtsmittel verweigert. Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft vom Beschwerdeführer überschießend geltend gemachte, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendige Stempelgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070079.X00Im RIS seit
11.07.2001