TE Vwgh Beschluss 1991/1/29 91/14/0029

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, in der Beschwerdesache der A in W gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1990, Zl VH 90/14/006-2, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Gesetz räumt eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den durch den Berichter des Verwaltungsgerichtshofes gefaßten Beschluß auf Abweisung eines Antrages um Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht ein. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl den hg Beschluß vom 22. Jänner 1987, Zl 87/16/0004).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140029.X00

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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